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VV-FührungGeoBasis - Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juni 2022
(MinBl. Nr. 7 vom 05.07.2022 S. 104)
Gl.-Nr.: 2191
Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen ( LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, wird Folgendes bestimmt:
1 Führung und Bestandteile des Geobasisinformationssystems
( § 1 Abs. 2 LGVerm)
1.1 Die Führung umfasst die Einrichtung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Geobasisinformationen. Sie sollen redundanzfrei und gegenseitig verknüpfbar in dem Geobasisinformationssystem geführt werden.
1.2 Das Geobasisinformationssystem besteht aus der Gesamtheit aller in automatisierten Verarbeitungsverfahren geführten und in sonstigen Nachweisen vorgehaltenen Daten des vermessungstechnischen Raumbezugs, der geotopografischen Informationen und des Liegenschaftskatasters.
1.3 Für die Führung der Geobasisinformationen dürfen nur solche Datenverarbeitungsverfahren eingesetzt werden, die von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde freigegeben sind.
2 Führung des vermessungstechnischen Raumbezugs
( § 8 LGVerm)
2.1 Zweck und Bedeutung
Der vermessungstechnische Raumbezug ist so auszugestalten, dass er als Grundlage der Datenerhebungen des amtlichen Vermessungswesens und raumbezogener Informationssysteme anderer Stellen geeignet ist. Er ist Bestandteil des bundeseinheitlichen geodätischen Raumbezugs und muss sich in den europaweiten einheitlichen vermessungstechnischen Raumbezug integrieren lassen. Die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland sollen beachtet werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass länderübergreifend einheitliche Informationen zum vermessungstechnischen Raumbezug bereitgestellt werden können. An den Landesgrenzen ist der vermessungstechnische Raumbezug in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der benachbarten Länder zu führen.
2.2 Struktur der Festpunktfelder
2.2.1 Die Festpunktfelder sind auch unter Berücksichtigung von aktiven Bewegungsprozessen der Erdoberfläche in einer solchen Dichte zu realisieren und durch geeignete Festlegungen in der Örtlichkeit kenntlich zu machen, dass die nachgeordneten Punkte mit der erforderlichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie mit vertretbarem Aufwand bestimmt werden können. Die Festpunktfelder sind in ihrem Bestand dauerhaft zu sichern.
2.2.2 Die Festpunktfelder werden durch Festpunkte des bundesweit einheitlichen Festpunktfeldes und weitere landesspezifische Festpunkte realisiert. Die Festpunkte sind entsprechend den Zielsetzungen des bundesweiten geodätischen Raumbezugs einzurichten und darin zu integrieren. Es sind die Komponenten räumliche Position (dreidimensionale Position, Lage, ellipsoidische Höhe), physikalische Höhe und Schwere ganzheitlich zu betrachten und über das Geodätische Grundnetz, das Übergeordnete Festpunktfeld sowie über das von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland definierte Quasigeoid miteinander zu verknüpfen.
2.3 Satellitengestützter Positionierungsdienst (SAPOS®)
Für SAPOS® sind die Referenzstationen in einer Dichte zu realisieren sowie Beobachtungs- und Korrekturdaten in einem Umfang vorzuhalten, dass sein Einsatz im gesamten Landesgebiet sowohl für Navigationszwecke als auch für amtliche Vermessungen und sonstige hochpräzise Punktbestimmungen möglich ist.
2.4 Vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug
Trigonometrische Punkte, Polygonpunkte sowie lokale spannungsfreie Punktsysteme bilden den vorläufigen vermessungstechnischen Raumbezug. Das Trigonometrische Festpunktfeld und das Polygonpunktfeld sind nicht mehr auszubauen.
2.5 Bezugs- und Abbildungssysteme
2.5.1 Geodätische Grundlage für den vermessungstechnischen Raumbezug sind die
nachfolgenden Bezugssysteme:
(Stand: 06.09.2023)
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