umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung NRW (5)

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51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder ( § 51)

51.1 Zu Absatz 1

Grundsätzlich ist die Zahl der notwendigen Stellplätze jeweils im Einzelfall zu ermitteln, dabei ist von den in der Gemeinde vorhandenen Erkenntnissen (über die örtlichen Verkehrsverhältnisse z.B. aufgrund eines Verkehrsgutachtens) auszugehen.

Erst wenn für den zu entscheidenden Fall keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, ist von den Zahlen der in der Anlage zu Nr. 51.11 abgedruckten Tabelle auszugehen, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des ÖPNV zu bestimmen.

Für Bauvorhaben, die in der Tabelle nach Nr. 51.11 nicht aufgeführt sind, können Ausgangszahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf sinngemäß herangezogen werden.

Das in den vorstehenden Sätzen genannte Ergebnis ist im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde zu begründen.

Der Bauherrin oder dem Bauherrn ist auf Wunsch die voraussichtliche Zahl der notwendigen Stellplätze für ein hinreichend beschriebenes Bauvorhaben mitzuteilen, auch wenn noch kein Bauantrag gestellt wurde.

51.13 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.

Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stehplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist.

Wenn Vorhaben mit geringer Stellplatzverpflichtung errichtet werden sollen, weil ihren Benutzern ein geringerer Stellplatzbedarf unterstellt wird, z.B. Gebäude mit Altenwohnungen oder Studentenwohnheime, sollen die Bauaufsichtsbehörden durch Nebenbestimmung ausdrücklich vermerken, dass Fehlbelegungen als genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen zwingend eine Neuberechnung der Stellplatzverpflichtung (in der Regel verbunden mit einer Erhöhung der Anzahl erforderlicher Stellplätze) erforderlich machen.

51.9 Zu Absatz 9

Die Vorschrift dient zur Erleichterung des nachträglichen Ausbaus von Dachgeschossen zu Wohnzwecken. Sie bewirkt, dass beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Pflicht zur Herstellung eigentlich notwendiger Stellplätze und Garagen entfällt. In diesen Fällen ist deshalb auch die Forderung nach einem Geldbetrag nach Absatz 5 (Ablösebetrag) ausgeschlossen.

Die Erleichterung betrifft ausschließlich die Anzahl von Wohnungen, die innerhalb des bestehenden Dachstuhls eines Gebäudes durch nachträglichen Aus- und Umbau desselben entstehen. Dabei werden Grenzen durch die bestehende Kubatur des Dachgeschosses gezogen. Die Vorschrift ist bei Teilung von Wohnungen nicht einschlägig.

54 Sonderbauten ( § 54)

54.1 Zu Absatz 1

54.11 Für einige bestimmte Sonderbauten sind die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen in Rechtsverordnungen ("Sonderbauverordnungen" nach § 85 Abs. 1 Nr. 5) enthalten. Da sich diese besonderen Anforderungen oder Erleichterungen nur auf übliche Sonderbauten beziehen, enthalten die meisten Sonderbauverordnungen eine Ermächtigung, im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitere Anforderungen zu stellen (z.B. § 40 KhBauVO). Soweit diese Ermächtigung nicht vorhanden ist, können Anforderungen, die über die Sonderbauverordnungen hinausgehen, nur bei atypischen Fällen gestellt werden, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr zu begegnen.

Erleichterungen von Anforderungen in Sonderbauverordnungen können nur durch eine Abweichung gem. § 73 Abs. 1 zugelassen werden.

54.12 Die in § 54 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von einer Vorschrift der Landesbauordnung können im Einzelfall gestattet werden, wenn

  1. die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume der Einhaltung einer Vorschrift ganz offensichtlich nicht bedarf, weil sie von dem Regelfall, der der Vorschrift zugrunde liegt, erheblich abweicht;
  2. die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (z.B. automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Alarmmeldeanlagen bei größeren Rettungsweglängen, Maßnahmen zur Entrauchung für wirksame Löscharbeiten).

Erleichterungen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 kommen von allen materiellen Anforderungen in Betracht. Mit diesen Erleichterungen sind jedoch keine Abweichungen von Technischen Baubestimmungen gemeint (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3).

54.2 Zu Absatz 2

54.205 Die besonderen Anforderungen an Sonderbauten können sich auch auf Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen erstrecken. Hierzu zählen insbesondere technische Anlagen und Einrichtungen wie Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Drucklüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarm- meldeanlagen, wie sie für Sonderbauten bereits in mehreren Regelwerken vorgeschrieben sind.

Brandmeldeanlagen der Kenngröße "Rauch" sind insbesondere erforderlich bei unübersichtlich geführter Rettungswegsituation oder in Sonderbauten, in denen gewohnt und geschlafen wird, wie Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime ( § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9), Altenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen u. ä.

Sofern bei Sonderbauten auf Grund von § 54 Abs. 1 das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen oder Brandschutzvorkehrungen ( § 54 Abs. 2 Nr. 5) besteht, ist der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Betreiberin oder dem Betreiber in der Baugenehmigung aufzugeben, deren Wirksamkeit und Betriebssicherheit entsprechend den Vorschriften der TPrüfVO zu prüfen.

Zu den Brandschutzvorkehrungen nach § 54 Abs. 2 Nr. 5 können auch Feuerwehrpläne nach DIN 14095-1 gehören.

54.217 Bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 sollen Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter für den Brandschutz benannt oder von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden. Sie haben darüber zu wachen, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus beachtet und umgesetzt sowie Änderungen oder Ergänzungen des Konzeptes einer Genehmigung zugeführt werden. Als für die Fachbauleitung geeignet sind vor allem die Personen anzusehen, die als Fachplanerinnen oder Fachplaner nach Nr. 58.3 das Brandschutzkonzept aufstellen können.

54.218 Brandschutzbeauftragte sollen sofern sich ihr Erfordernis nicht bereits aus Sonderregelungen für Sonderbauten ergibt (vgl Verkaufsstättenverordnung, Industriebau-Richtlinie, Anm.: s. auch Muster-Industriebaurichtlinie 3/2000) von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Sie haben u. a. die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelfall schriftlich festzulegen. Der Name des oder der Brandschutzbeauftragten sind der überwachenden Behörde auf Verlangen mitzuteilen.

Eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt werden.

54.219 Absatz 2 Nr. 19 greift für Sonderbauten, die nicht vom Katalog des § 68 Abs. 1 Satz 3 erfasst sind. Bei diesen Sonderbauten soll ein Brandschutzkonzept insbesondere in den Fällen verlangt werden, in denen wesentliche Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW gewünscht werden.

54.221 Nachweise für die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall können vor Inbetriebnahme des Sonderbaues insbesondere zur Unterstützung oder in Ergänzung von Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens erforderlich sein. Die Nachweise können z.B. geführt werden durch

Die Nachweise können auch von Personen ge führt werden, die als Fachplanerin oder Fachplaner das Brandschutzkonzept aufgestellt haben.

54.3 Zu Absatz 3

54.31 Zu einem Bauantrag für Sonderbauten sind zu hören

Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn durch die Anhörung offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen werden, die zu besonderen Anforderungen führen können (Bagatellfall, Wiederholungsfall).

Eine Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz bei Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbungsbetriebe), Verkaufsstätten und Büros findet nur nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 2.6.1998 (SMBl. NRW. 23210) - Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros - statt. Soweit danach das Staatliche Amt für Arbeitsschutz nicht beteiligt wird, hat die Bauaufsichtsbehörde die Erfüllung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes selbst zu prüfen, auf Antrag über Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 ArbStättV zu entscheiden und gegebenenfalls erforderliche Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen. In den Fällen, in denen Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 1  ArbStättV erteilt werden, gilt das Einvernehmen nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) als hergestellt. Die Bauaufsichtsbehörde hat das örtlich zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz über erteilte Ausnahmegenehmigungen zu unterrichten.

Staatlich anerkannte Sachverständige können im Wege der Bescheinigung nach SV-VO nur feststellen, dass ein Vorhaben den Anforderungen der Landesbauordnung bzw. der Sonderbauverordnungen entspricht. Die Entscheidung über zusätzliche Anforderungen bzw. Erleichterungen im Sinne von § 54 Abs. 1 trifft ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde.

54.32 Die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der Bauordnung oder der aufgrund der Bauordnung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften obliegt grundsätzlich den Bauaufsichtsbehörden. Die in Nr. 54.31 genannten Dienststellen und Behörden sind deshalb nur zu solchen Fragen zu hören, die

  1. Gegenstände betreffen, für deren Beurteilung im Einzelfall die Kenntnisse der Bauaufsichtsbehörde nicht ausreichen (z.B. Einrichtungen für die Brandbekämpfung, zu erwartende Emissionen) oder
  2. in deren Aufgabenbereich liegen (z.B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsstättenrecht).

Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Anfrage die Gegenstände genau zu bezeichnen, zu denen sie eine Stellungnahme erwartet.

54.33 Beteiligung der Brandschutzdienststellen

Die Brandschutzdienststellen sollen sich äußern, ob die Anforderungen erfüllt sind an

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Brandschutzdienststellen und über vorgeschlagene Bedingungen, Auflagen oder Hinweise für die Baugenehmigung. Soll der Stellungnahme nicht gefolgt werden und wird ein Einvernehmen nach erneuter - ggf. mündlicher - Anhörung nicht erreicht, so unterrichtet die Bauaufsichtsbehörde die Brandschutzdienststelle von ihrer Entscheidung. Auf Nr. 73.12 VV BauO NRW wird hingewiesen.

54.34 Beteiligung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz

Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz haben unter Berücksichtigung der konkreten Fragen der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben die an Arbeitsstätten zu stellenden Anforderungen erfüllt. Auflagen und Bedingungen sind von den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz nur in dem Umfang vorzuschlagen, der sich aufgrund der Darstellungen in den Bauvorlagen als notwendig erweist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Bauaufsichtsbehörden entscheiden in eigener Verantwortung über die Vorschläge der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz. Auf Nr. 54.312. Absatz wird verwiesen.

54.35 Beteiligung der Staatlichen Umweltämter

Die Staatlichen Umweltämter haben unter Berücksichtigung der konkreten Fragen der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben den Belangen des Immissionsschutzes entspricht. Auflagen und Bedingungen sind von den Staatlichen Umweltämtern nur in dem Umfang vorzuschlagen, der sich aufgrund der Darstellungen in den Bauvorlagen als notwendig erweist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Bauaufsichtsbehörden entscheiden in eigener Verantwortung über die Vorschläge der Staatlichen Umweltämter.

Für die Zusammenarbeit mit den Staatlichen Umweltämtern bei Belangen des Immissionsschutzes gelten im Übrigen die Runderlasse

vom 08.07.1982 (SMBl. NRW. 2311),
Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie bei der Genehmigung von Vorhaben (Planungserlass), hier Teil II,

vom 02.04.1998 (SMBl. NRW. 283),
Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für dem Immissionsschutz bedeutsame Abstände ( Abstandserlass), hier Nr. 3,

vom 16.07.1993 (SMBl. NRW. 7129),
Verwaltungsvorschriften zum Bundes Immissionsschutzgesetz, hier Nr. 14.3.

57 Bauherrin, Bauherr ( § 57)

57.2 Zu Absatz 2

"Technisch einfach" im Sinne dieser Vorschrift können bauliche Anlagen und Einrichtungen sein, bei denen keine besonderen Anforderungen an die Bauvorlagen zu stellen sind und aus diesem Grunde eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser ( § 58) entbehrlich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu prüfen. Sie kann auf Antrag darauf verzichten, dass die Bauherrin oder der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, eine Bauleiterin oder einen Bauleiter beauftragt. Sie kann aber auch bei der Vorlage eines Bauantrages ohne Angabe einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers feststellen, ob die Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen oder ob der Bauantrag zurückzuweisen ist ( § 72 Abs. 1 Satz 2). Der Verzicht sollte in den Bauakten vermerkt werden.

58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser ( § 58)

58.3 Zu Absatz 3

Brandschutzkonzepte sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.

Allerdings ist § 9 Abs. 1 Satz 3 BauPrüfVO zu beachten. Danach werden die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz den staatlich anerkannten Sachverständigen gleichgestellt, soweit es um das Aufstellen von Brandschutzkonzepten geht.

Neben den vorgenannten Sachverständigen kommen im Einzelfall auch weitere Personen in Betracht, deren Brandschutzkonzepte von den Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.

Es handelt sich um Personen, deren jeweilige Ausbildung und berufliche Erfahrung sie als hinreichend qualifiziert im Sinne des Regelungsziels des § 58 Abs. 3 erscheinen lassen, vor allem solche, die

Im Zweifel kann sich die Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Sachkunde und Erfahrung nachweisen lassen.

Die erforderlichen Erkenntnisse über die Belange des abwehrenden Brandschutzes, die für das Brandschutzkonzept beachtet werden müssen, können die Sachverständigen dadurch erlangen, dass sie mit der zuständigen Brandschutzdienststelle rechtzeitig Kontakt aufnehmen.

59a Bauleiterin, Bauleiter ( § 59a)

59a.1 Zu Absatz 1 Satz 2

Die Aufgaben nach Satz 2 obliegen der Bauleiterin oder dem Bauleiter nur im Rahmen der in Satz 1 aufgeführten Hauptpflichten. Ist für ein Bauvorhaben neben der Bauleiterin oder dem Bauleiter ein Koordinator nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 128) bestellt worden, so ist vorrangig dieser dafür zuständig, die Belange des Arbeitsschutzes zu wahren. Überwachungsbehörde ist insoweit das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz.

60 Bauaufsichtsbehörden ( § 60)

60.3 Zu Absatz 3

Die Voraussetzungen erfüllen in der Regel Beamtinnen oder Beamte

1. des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung

  1. für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau im Lande Nordrhein-Westfalen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik vom 21. September 1993 - GV. NRW. S. 718/SGV. NRW. 20301) abgelegt haben, oder
  2. für die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau im Lande Nordrhein-Westfalen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen, Straßenwesen vom 10. Juni 1991 GV. NRW. S. 308/SGV. NRW. 20301) abgelegt haben.

In Frage kommen hier auch Beamtinnen und Beamte, die ein Vertiefungsstudium Städtebau im Rahmen des Studiums der Architektur oder ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur absolviert haben.

2. des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Prüfung

  1. für die Laufbahn im Fachgebiet Hochbau aufgrund der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), zuletzt geändert am 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) - SGV. NRW. 203015 - abgelegt haben, oder
  2. für die Laufbahn. im Fachgebiet Architektur (Hochbau) aufgrund der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Finanzbauverwaltung und in der Staatshochbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1986 (GV. NRW. S. 548/SGV. NRW. 203015) abgelegt haben.

Die Voraussetzungen erfüllen auch Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die entsprechende Laufbahnprüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder anderer Bundesländer abgelegt haben.

Bei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen Verwaltungsdienstes und bei Angestellten, die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist für die Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse im wesentlichen auf den bisherigen beruflichen Werdegang abzustellen.

61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbebörden ( § 61)

61.1 Zu Absatz 1

Können zur Durchsetzung einzelner öffentlich-rechtlicher Anforderungen neben den Bauaufsichtsbehörden auch andere Behörden in Betracht kommen, sollen die Bauaufsichtsbehörden sich mit diesen abstimmen.

61.2 Zu Absatz 2

§ 61 Abs. 2 nimmt die gleichlautende Vorschrift des § 88 Abs. 4 BauO NRW 1970 wieder auf. Er ergänzt die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach sind nachträgliche Anforderungen - in der Regel weitere, die Genehmigung einschränkende Auflagen - insbesondere erforderlich, wenn bei den Bauarbeiten Altlasten entdeckt werden, die trotz sorgfältiger Nachforschungen vor Erteilung der Baugenehmigung nicht bekannt waren

61.3 Zu Absatz 3

61.31 Die Entscheidung über die Eignung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen trifft, unbeschadet Nr. 54.2 1 VV BauO NRW, die untere Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht aufgrund von Rechtsverordnungen ein besonderes Anerkennungsverfahren durchzuführen ist (z.B. TPrüfVO, SV-VO). Die nach diesen Rechtsverordnungen staatlich anerkannten Sachverständigen können auch von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden.

Als Sachverständige kommen gleichfalls in Betracht

  1. Ingenieurinnen oder Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen, die mindestens den Abschluss einer Fachhochschule und eine fünfjährige Berufspraxis nachweisen können,
  2. von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige entsprechender Fachrichtungen,
  3. für Fragen des Schallschutzes außerdem Personen oder Stellen, die entweder als Prüf stelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über " Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach DIN 4109: Schallschutz im Hochbau" beim Verband der Materialprüfungsämter (VMPA), Berlin, Agastr. 24 Gebäude R2, D-12489 Berlin, geführt werden,
  4. für Fragen der Standsicherheit u.a. die von einer obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik,
  5. für Fragen der technischen Anlagen und Einrichtungen die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360) - SGV. NRW. 7131 - anerkannt sind.

Die Sachverständigen dürfen nicht zum Kreis der am Bau Beteiligten ( § 56) gehören.

61.32 Sachverständige Stellen sind die in Einführungserlassen zu den entsprechenden Normen aufgeführten Stellen sowie die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde benannten Personen. Auf Nr. 67.41 Sätze 2 und 3 wird verwiesen.

61.33 Sachkundige (z.B. § 45 Abs. 5, § 65 Abs. 2 Nr: 1) können mit den am Bau Beteiligten identisch sein. Als Sachkundige kommen in Betracht Ingenieurinnen oder Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden, Unternehmerinnen oder Unternehmer, die Bescheinigungen nach § 66 ausstellen.

61.5 Zu Absatz 5

Neben der Baueinstellung wegen Verwendung unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung kommen auch Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 BauPG in Betracht, um das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken oder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierfür zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

61.6 Die Absicht, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen nach der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung zu betreten, soll dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer rechtzeitig vorher mitgeteilt werden.

63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben ( § 63)

63.1 Zu Absatz 1 (Abbruch baulicher Anlagen)

Im Abbruch-Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben

Eine wohnungsrechtliche Abbruchgenehmigung ist erforderlich

  1. bei öffentlich geförderten Wohnungen nach § 12 WoBindG,
  2. bei allen übrigen Wohnungen, sofern sie in den Gebieten liegen, die durch die ZweckentfremdungsVO bestimmt sind.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst feststellen kann, ob eine wohnungsrechtliche Abbruchgenehmigung erforderlich ist, hat sie zunächst der für die Genehmigung zuständigen Behörde Gelegenheit zur Prüfung und zur Stellungnahme zu geben. Ist eine solche Genehmigung erforderlich, hat die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Abbruchgenehmigung erst erteilt werden kann, wenn die wohnungsrechtliche Genehmigung zum Abbruch erteilt worden ist, und, dass der Antrag zunächst der für diese Genehmigung zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Die Bauaufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift der Entscheidung über die wohnungsrechtliche Genehmigung. Ist diese Genehmigung versagt worden, sollte dem Antragsteller im Interesse der Kostenersparnis empfohlen werden, den Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung zurückzunehmen.

63.12 Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar bei geringfügigen und bei technisch einfachen baulichen Anlagen darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser bestellt wird ( § 57 Abs. 2); Verzichtsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn die Prüfung ergibt, dass der Abbruch einer solchen baulichen Anlage erhebliche Gefahren in sich birgt.

63.13 Abbrucharbeiten können ihrer Natur nach unerwartete, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten zeitigen und können in Folge dessen mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sein. Insofern wird auf die erforderliche Kenntnis und die Verantwortlichkeit der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers ( § 59) gerade in Fragen der Standsicherheit und der Arbeitsschutzbestimmungen (Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten - BGV C22 (bisher VBG 37) hingewiesen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer müssen über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Abbruchs baulicher Anlagen verfügen.

Der Abbruch von Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen erfordert spezielle Sachkenntnisse.

Abbrucharbeiten an oder in baulichen Anlagen, die schwachgebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die nach § 39 der Gefahrstoffverordnung zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen sind.

Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet zu prüfen, ob die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung, wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten und sonstigen Einrichtungen geeignet ist ( § 59 Abs. 1 und 2). Sie haben deshalb von der Ermächtigung nach § 69 Abs. 3 dahingehend Gebrauch zu machen, dass die Bauherrin oder der Bauherr vor der Erteilung der Abbruchgenehmigung die Unternehmerin oder den Unternehmer namhaft macht. Das ist um so mehr notwendig, als die Ausübung des Gewerbes der Abbruchunternehmungen nicht erlaubnispflichtig ist, obwohl hierzu spezielle fachliche Qualitäten Voraussetzung sind.

Ergibt die bauaufsichtliche Prüfung, dass die von der Bauherrin oder vom Bauherrn bestellten und namhaft gemachten Personen, wie die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Aufgabe nicht geeignet sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese nach § 57 Abs. 3 ersetzen lassen. Die Forderung kann auch noch während der Ausführung der Abbrucharbeiten erhoben werden, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Abbruchgenehmigung ist regelmäßig unter der Auflage zu erteilen, dass die Bauherrin oder der Bauherr den Wechsel der Unternehmerin oder des Unternehmers vor oder während der Abbrucharbeiten der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen bat.

63.14 Von der Abbruchgenehmigung und von der Anzeige des Ausführungsbeginns genehmigter Abbrucharbeiten sind in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen:

das Staatliche Umweltamt,
das Staatliche Amt für Arbeitsschutz,
die untere Abfallwirtschaftsbehörde
die Bauberufsgenossenschaft,
die Katasterbehörde,
ggf. die Untere Denkmalbehörde.

63.2 Zu Absatz 2

Der Katalog der Genehmigungen und Erlaubnisse, die die Baugenehmigung einschließen, ist nicht abschließend. Auch in anderen Gesetzen können Spezialgenehmigungen mit Konzentrationswirkungen vorgesehen sein, so z.B. in § 7 Abs. 3 Abgrabungsgesetz.

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