Regelwerk, Immissionsschutz |
Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. September 2000
(MBl.NRW. 2000 S. 1180)
Gl.-Nr.: 7129
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V B 1 - 8001.7.45 (3/2000),
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IIIa 4 - 62 - 03,
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - IIa 4.850.1 - u.
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - 214-8313.6
Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), sicherzustellen, wird auf Folgendes hingewiesen:
§ 2 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage dar. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben durch das Gesetz unberührt und gelten neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, so dass wie bisher das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die zu seiner Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne Einschränkungen zu Grunde gelegt werden können, soweit es in ihrem Anwendungsbereich auch um den Schutz der Gewässer geht. § 2 Abs. 2 Satz 2 enthält nämlich keinen generellen, abstrakten Vorrang des Wasserrechts vor dem Immissionsschutzrecht (siehe auch den Unterschied zu der weit formulierten Abgrenzung in Satz 1 des § 2 Abs. 2), sondern stellt auf die Ergebnisse aus der Anwendung der einschlägigen wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ab. Dabei kann sieh bei der Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften "etwas anderes" ergeben, wenn diese Vorschriften Regelungen enthalten, die denen des Immissionsschutzrechts entgegenstehen; nur in einem solchen Fall würden die Vorschriften des Wasserrechts Vorrang haben.
Für die Auslegung geltenden Rechts kann § 2 Abs. 2 Satz 2 im Hinblick auf die Beurteilung der "sonstige(n) Gefahren, erhebliche(n) Nachteile und erhebliche(n) Belästigungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Bedeutung haben. Für diese Beurteilung sind die anlagenbezogenen Regelungen der § § 19g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften insoweit beachtlich, als die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen für den Gewässerschutz mit diesen in Einklang stehen müssen. Gegenwärtig bestehen keine wasserrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ausschließen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten dann keine Anwendung, wenn Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen Einwirkungen auf den Boden regeln. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist in diesen Fällen mithin vorrangig anzuwenden. Auf § 3 Abs. 3 BBodSchG wird verwiesen (vgl. Nummer 2.1 Abs. 2 und Nummer 4.2 Abs. 2 Satz 3 dieses RdErl.).
2 Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen im Sinne des Absatzes 2, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG und der auf Grund des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1.
2.1.1 Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 1 genannten Schutzgütern in sich birgt. Soweit ausschließlich mit Sachschäden zu rechnen ist, kann eine Gefahr im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur bei bedeutenden Sachwerten angenommen werden.
2.1.2 Nachteile sind Vermögenseinbußen und Einschränkungen des persönlichen Lebensraumes, die weder die körperliche Integrität noch das körperliche oder seelische Wohlbefinden beeinträchtigen.
2.1.3 Belästigungen sind Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, die nicht mit einem Schaden für die Gesundheit verbunden sind.
(Stand: 28.02.2021)
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