umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (6)
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12.6 Absatz 4 gilt nur für Änderungen aufgrund von Anordnungen, in denen die Art und Weise ihrer Erfüllung nicht abschließend geregelt ist. Ist in einer nachträglichen Anordnung dagegen abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so ist die wesentliche Änderung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig; die Verpflichtung, ggf. andere Genehmigungen - z.B. nach baurechtlichen Vorschriften - einzuholen, bleibt unberührt.
Eine Anordnung ist im Sinne des Absatzes 4 nur dann abschließend bestimmt, wenn ihre Regelungen ebenso detailliert sind wie die eines Genehmigungsbescheides. Eine derartige Detaillierung kann auch durch eine Bezugnahme auf entsprechende Unterlagen des Betreibers erreicht werden.
12.7 Absatz 4a enthält eine Modifikation der Anordnungsbefugnis bei stillgelegten Anlagen. Sie steht neben der Anordnungsbefugnis nach dem BBodSchG. Ermächtigungsgrundlage für Ordnungsverfügungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 ist in jedem Fall § 17 Abs. 1. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
12.7.1 Als Adressat einer Ordnungsverfügung kommt immer der letzte Betreiber der Anlage vor Betriebseinstellung in Betracht.Beruht der nach § 5 Abs. 3 zu verhindernde Zustand auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines früheren Betreibers, kann dieser ebenfalls in Anspruch genommen werden, soweit er zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Pflichtwidrig verhält sich in diesem Zusammenhang auch, wer eine von einem anderen gesetzte Ursache pflichtwidrig nicht beseitigt hat. Die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen steht im Ermessen der Behörde. Zu beachten sind dabei sowohl Zweckmäßigkeitserwägungen als auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Kriterien sind etwa die Gefahrennähe und finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Verantwortlichen, das Gewicht des einzelnen Beitrages an der Gefahrensituation sowie der grundsätzliche Vorrang des Handlungs- vor dem Zustandsstörer.
12.7.2 Bei Betriebseinstellungen ist insbesondere auf mögliche Bodenverunreinigungen zu achten. Auch bei einem begründeten Verdacht können von dem Betreiber unter Berufung auf § 17 Abs. 1 nicht generell Bodenuntersuchungen verlangt werden. Die Ermittlung des Sachverhaltes, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 überhaupt erfüllt sind, ist Aufgabe der Behörde und kann nicht mittels Ordnungsverfügung auf den Ordnungspflichtigen abgewälzt werden. Dagegen kann dem Ordnungspflichtigen wohl die Ermittlung des Umfangs einer Gefahr bzw. der Reichweite eines bereits eingetretenen Schadens aufgegeben werden.
12.7.3 Liegt der Verdacht nahe, dass auf dem Grundstück einer stillgelegten genehmigungsbedürftigen Anlage Bodenverunreinigungen vorhanden sind, können nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen sowie sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und Belästigungen erforderlich sind. Umfassende Bodenuntersuchungen oder gar die komplette Sanierung des Anlagengrundstücks können auf der Grundlage des Immissionsschutzrechts in der Regel nicht angeordnet werden.Solche Anordnungen kommen allenfalls in Betracht, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellen, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und/oder Gefahren zu beseitigen. Aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 ergibt sich hingegen keine Verpflichtung, bereits eingetretene Schadstoffbelastungen des Bodens auf dem Anlagengrundstück rückgängig zu machen oder das ehemalige Betriebsgrundstück zu dem Zweck der Beseitigung bereits eingetretener Schäden umfassend zu sanieren. Zum Zweck der Abwehr akuter Gefahren, ausgehend von vorhandenen Bodenverunreinigungen, können auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 lediglich vorläufige Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden. Soweit solche vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, sind die Staatlichen Umweltämter als für die Durchführung des § 5 Abs. 3 zuständigen Immissionsschutzbehörden und die zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden als die für die Altlastensanierung (§§ 28 ff. und 31 ff. des Landesabfallgesetzes LAbfG - vom 21.Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai2000 (GV. NRW. S. 439) - SGV. NRW. 74 -, zuständigen Behörden sowie die für den Bodenschutz zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Aufgabenkreis nebeneinander zuständig. In einem solchen Fall soll in erster Linie die sach nähere Behörde tätig werden, und zwar möglichst in Abstimmung mit der anderen beteiligten Behörde(vgl. Nummer 12.1.6
(Stand: 06.09.2023)
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