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Regelwerk, Bau und Planung

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. Juli 1987
(GV. 1987 S. 220; 1993 S. 294; 1998 S. 645; 2000 S. 462; 12.11.2002 S. 566; 05.04.2005 S. 304; 27.09.2005 S. 818 05; 17.11.2009 S. 624 09; 18.07.2013 S. 493; 28.08.2018 S. 468 18; 14.12.2021 S. 1473 21)
Gl.-Nr.: 231



Aufgrund des § 5 Abs. 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1986 (GV. NW. S. 656), des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes, insoweit nach. Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags, des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 1, 203 Abs. 3 und 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet:

Erster Abschnitt 05
Zuständigkeitsregelung

§ 1 Höhere Verwaltungsbehörde 05

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ( BauGB) ist die Bezirksregierung.

§ 2 Weitere Zuständigkeitsregelungen 05 09 18 21

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde

  1. für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB und
  2. für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.

§ 2a (aufgehoben) 05

Zweiter Abschnitt
Bodenordnungsverfahren

§ 3 Bestellung des Umlegungsausschusses

Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen. Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden Befugnisse.

§ 4 Zusammensetzung 05 18

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) zugelassen sein. Ein Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.

(3) § 192 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BauGB ist zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses entsprechend anzuwenden.

§ 5 Amtszeit der Mitglieder 18

(1) Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Die Amtsdauer der nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Werden Gemeinden neu gebildet, so sind die nach § 4 Absatz 1 Satz 6 zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses dem Kreis der Ratsmitglieder zu entnehmen, die den Umlegungsausschüssen der an dem Zusammenschluß beteiligten Gemeinden angehört haben und die in der neu gebildeten Gemeinde wohnen. Diese und die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der Rat der neuen Gemeinde ihre Nachfolge geregelt hat.

§ 6 Grundsätze für die Tätigkeit des Ausschusses

(1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(2) Es kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.

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(Stand: 30.12.2021)

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