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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. August 2018
(GV. NRW Nr. 21 vom 12.09.2018 S. 468)



Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe " § 213 Abs. 1" durch die Wörter " § 213 Absatz 1 und Absatz 2" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach den §§ 3 bis 5 oder 22 der Berufsordnung (ÖbVermIng BO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), zugelassen und ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein; diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. "Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) zugelassen sein. Ein Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen."

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Befristung" gestrichen.

b) Satz 2

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre unterrichtet.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181474

ENDE

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(Stand: 02.10.2018)

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