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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Vom 27. September 2005
(GV. NRW. 2005 S. 818)



Aufgrund der §§ 46 Abs. 2 und 80 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 62), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Zuständigkeitsregelung, Zustimmungserfordernis  "Zuständigkeitsregelung".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und 4 BauGB die obere Bauaufsichtsbehörde ( § 60 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung - BauO NW -), im Übrigen die Bezirksregierung.  "Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Bezirksregierung."

3. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
  • für die Zustimmung zur Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB,
  • für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB,
  • für die Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158 Abs. 3 BauGB,
  • für die Bestätigung als Entwicklungsträger nach § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 158 Abs. 3 BauGB,
  • für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 164a BauGB und für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 169 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 164a BauGB.
 "(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
  • für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB,
  • für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 164a BauGB sowie städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 169 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, Stadtumbaumaßnahmen nach § 171b BauGB und Maßnahmen der Sozialen Stadt gemäß § 171e BauGB, jeweils in Verbindung mit 164a BauGB."

4. § 2a

§ 2a Zustimmungserfordernis

(1) Für die Zulassung von Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 4 BauGB ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Vorhaben in Teilen des Außenbereichs, für die ein einfacher Bebauungsplan ( § 30 Abs. 3 BauGB) mit Festsetzungen mindestens über die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung besteht,
  2. notwendige Stellplätze und Garagen ( § 51 Abs. 1 BauO NW) für zugelassene oder rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen,
  3. haustechnische Anlagen nach §§ 39, 42 bis 47 BauO NW auf bebauten Grundstücken,
  4. - gestrichen -
  5. eingeschossige untergeordnete Nebenanlagen i. S. des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von höchstens 30 qm Grundfläche zu vorhandenen Wohngebäuden,
  6. Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB, in der nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden,
  7. die Erweiterung vorhandener Gebäude um nicht mehr als 20 % ihrer Geschossfläche, höchstens jedoch um nicht mehr als 200 qm dieser Fläche,
  8. Vorhaben, für die ein Vorbescheid ( § 71 BauO NW) mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt worden ist, sofern die Bindungswirkung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NW noch besteht,
  9. die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer unter Anwendung der Nrn. 1 bis 7 erteilten Genehmigung oder eines Vorbescheides ( § 77 BauO NW).

wird gestrichen.

5. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1058)" werden durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Grenzregelung  "Vereinfachte Umlegung".

b) Das Wort "Grenzregelungen" wird durch die Wörter "vereinfachte Umlegungen" ersetzt.

7.

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