Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 17. November 2009
(GV. NRW. Nr. 32 vom 04.12.2009 S. 624)
Gl.-Nr.: 231
Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008(GV. NRW. S.706), auch in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987(GV. NRW. S.220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2005(GV. NRW. S.818), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
|
"(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
|
(3) Für die Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB gelten die §§ 117, 119, 120 und 123 der Gemeindeordnung NW (GO NW), soweit keine spezialgesetzliche Regelung erfolgt.
wird gestrichen.
3. In § 17 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch die Zahl und den Zusatz "2014 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion