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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 88 vom 28.12.2021 S. 1473)
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:
§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), die zuletzt durch Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe " (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW)" durch die Wörter "nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. Absatz 3
(3) Zuständig für die Ersetzung des rechtswidrig versagten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 212798
ENDE |
(Stand: 30.12.2021)
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