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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
- Niedersachsen -
Vom 7. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 13.11.2012; 23.11.2021 S. 760aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072
Archiv : BauVorlVO 1998
Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. 46) und des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung sind die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung
Bautechnische Nachweise sind Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie bei der Bauaufsichtsbehörde nicht einzureichen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder einem gleichwertigen Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen oder Bestätigungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise oder ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf das Einreichen von Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der Baumaßnahme nicht erforderlich sind.
(6) Bauanträge, Bauvoranfragen und Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit diese wegen der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen benötigt werden. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und die nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO zu prüfenden Unterlagen über die Eignung eines Rettungsweges sind stets zweifach einzureichen.
§ 2 Bauvorlagen für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen
(1) Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
Die Bauvorlagen nach Satz 1 Nr. 10 sind spätestens bis zur Ausführung der Bauart einzureichen.
(2) Bei einer Änderung einer baulichen Anlage, bei der Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.
§ 3 Bauvorlagen für Werbeanlagen
(1) Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
(2) Die Zeichnung muss eine Darstellung der Werbeanlage und der Maße, auch bezogen auf den Standort der Werbeanlage und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung der Werbeanlage enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist, die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
(4) Werbeanlagen, die auf dem Baugrundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits vorhanden sind, und deren Standorte sind in den Bauvorlagen zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage oder durch Lichtbilder darzustellen.
§ 4 Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage
Abweichend von den §§ 2 und 3 sind für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage nur diejenigen Bauvorlagen einzureichen, die zur Beurteilung der durch die Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 NBauO gestellten Fragen erforderlich sind.
§ 5 Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage
Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
§ 6 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau
Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Bauvorlagen zweifach einzureichen. Die Baubeschreibung (§ 9 Abs. 1) muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb des fliegenden Baus enthalten.
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne
(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke in der Regel im Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung der Baumaßnahme und dem Datum des Bauantrags oder der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO zu beschriften.
(2) Ein Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1 : 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist. Ein Lageplan muss hinsichtlich der Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Stelle oder Person im Sinne des § 76 Abs. 3 NBauO angefertigt oder beglaubigt sein. Ist ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren anhängig, so sind die in diesem Verfahren ergangenen rechts- oder bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans zu berücksichtigen, solange das Liegenschaftskataster noch nicht berichtigt ist.
(3) Ein einfacher Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
(4) Ein qualifizierter Lageplan muss außer den in Absatz 3 genannten Angaben folgende Angaben enthalten:
(5) Auf dem Lageplan hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, folgende Angaben einzutragen:
(6) Die Angaben nach Absatz 5 sind auf besonderen Blättern einzureichen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(7) Für die Angaben im Lageplan und auf den besonderen Blättern sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, darzustellen
(3) In Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben
(4) In Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
(1) In einer Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zu ihrer Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. In einer Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich ist, zudem anzugeben
(2) Für gewerbliche und für landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind zusätzlich in eine Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen:
§ 10 Nachweis der Standsicherheit
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) sind die erforderlichen statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen; die Konstruktionszeichnungen sind spätestens bis zum Beginn des Baus des tragenden Bauteils anzufertigen und, soweit sie geprüft werden, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt einzureichen. Die Bauteile sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, durch Positionsangaben zu kennzeichnen.
(2) Die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind in den statischen Berechnungen anzugeben. Soweit erforderlich, ist durch statische Berechnungen nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke, auch während der Durchführung der Baumaßnahme, nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit tragender Bauteile kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maß erfüllt werden.
§ 11 Nachweis des Brandschutzes
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben
(2) Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind, soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, zusätzlich anzugeben
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Satz 2 NBauO). Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes außerhalb der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen dargestellt werden.
§ 12 Übereinstimmungsgebot
Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
§ 13 Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht
Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben
bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall eines Abbruchs oder einer Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der Sachverständigen nach Beendigung der Maßnahme noch weitere zwei Jahre aufzubewahren. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 im Fall des Übergangs des Eigentums der baulichen Anlage an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
§ 14 Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Bauaufsichtsbehörden können automatisierte Abrufverfahren gemäß § 12 NDSG einrichten. Zum Abruf im automatisierten Abrufverfahren dürfen sie zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 62, 63, 64, 73 und 74 NBauO
bereithalten. Weitere personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen bereitgehalten werden.
(2) Datenempfänger können sein
(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde protokolliert die einzelnen Abrufe und führt stichprobenartige Überprüfungen durch. Die Bauaufsichtsbehörden und die beteiligten Behörden und Stellen nach Absatz 2 Nr. 4 treffen die nach § 7 Abs. 2 NDSG erforderlichen Maßnahmen.
§ 15 Übergangsvorschrift
Für die vor dem 15. November 2012 eingeleiteten Verfahren dürfen Bauvorlagen, die den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung vom 22. September 1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), entsprechen, auch nach dem 14. November 2012 eingereicht werden.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. November 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 22. September 1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), außer Kraft.
Zeichen und Farben für Bauvorlagen | Anlage (zu § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 4) |
Zeichen: | Farbe: | |
1. Grenzen des Grundstücks | _ _ _ _ _ | Violett |
2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile | Grau | |
3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile | Rot | |
4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile | Gelb | |
5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind | Braun |
ENDE | |
(Stand: 06.09.2023)
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