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StrSNGebVO M-V - Straßensondernutzungsgebührenverordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. April 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 20.05.2009 S. 332; 17.06.2013 S. 436 13; 11.07.2022 S. 483aufgehoben)
Gl.-Nr.: 90 - 1 - 2
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundsätze
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil der Verordnung ist. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 3 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes sowie § 22 Absatz 7 und § 26 Absatz 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.
§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind der Sondernutzungsausübende, der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
§ 6 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.
§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
§ 8 Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen werden, die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird für jeden vollen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr berechnet. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
§ 9 Übergangsregelung
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
(3) Vor Erlass dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser Verordnung angepasst werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen |
Anlage 13 |
Nr. | Nutzungsart | Gebühren in EUR jährlich |
Gebühren in EUR sonstig |
1 | Zufahrten und Zugänge | ||
1.1 | von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | ||
1.2 | von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit | gebührenfrei | |
1.3 | nicht gewerblich genutzte Grundstücke | gebührenfrei | |
1.4 | von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen | 85 bis 4 250 | - |
Zu Tarifnummern 1.4:
Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Bundl.4:ern- oder Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen. |
|||
2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
2.1 | Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen | ||
2.1.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 425 einmalig |
2.1.2 | längerdauernd | 85 bis 425 | - |
2.2 | sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z.B. Mineralölfernleitungen) | gebührenfrei | |
2.3 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen | gebührenfrei | |
2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | ||
2.4.1 | höhengleich | ||
2.4.1.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 850 einmalig |
2.4.1.2 | längerdauernd | 85 bis 850 | - |
2.4.2 | höhenfrei | ||
2.4.2.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 425 einmalig |
2.4.2.2 | längerdauernd | 40 bis 425 | - |
2.5 | Förderbänder (einschließlich Masten, Schächte) und ähnliche Einrichtungen | ||
2.5.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 850 einmalig |
2.5.2 | längerdauernd | 40 bis 425 | - |
2.6 | Über- und Unterführungen privater Wege | ||
2.6.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 425 einmalig |
2.6.2 | längerdauernd | 40 bis 425 | - |
3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
3.1 | Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m | 85 bis 850 | - |
3.1.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 850 einmalig |
3.1.2 | längerdauernd | 85 bis 850 | - |
3.2 | Gleise | ||
3.2.1 | der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei | |
3.2.2 | sonstige je angefangene 100 m | 85 bis 850 | - |
3.3 | Obusleitungen einschließlich der Masten | gebührenfrei | |
3.4 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten | gebührenfrei | |
4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
4.1 | Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb | gebührenfrei | |
4.2 | Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche | ||
4.2.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 170 einmalig |
4.2.2 | längerdauernd | 40 bis 170 | - |
4.3 | Automaten | 17 bis 425 | - |
4.4 | Milchbänke | gebührenfrei | |
4.5 | Verladestellen | 40 bis 425 | - |
4.6 | Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Bauzäune, Baracken, | - | 1 bis 9 |
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze und ähnliche | wöchentlich | ||
Einrichtungen je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche | mindestens 17 | ||
4.7 | Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten | ||
4.7.1 | gewerblich | ||
4.7.1.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 425 einmalig |
4.7.1.2 | längerdauernd | 40 bis 425 | - |
4.7.2 | nicht gewerblich | gebührenfrei | |
5 | Besondere Veranstaltungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
5.1 | Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten | - | 85 bis 850 täglich |
5.2 | Werbeveranstaltungen und Ähnliches | - | 17 bis 170 täglich |
5.3 | Straßenhandel ohne bauliche Anlagen | - | 17 bis 170 täglich |
6 | Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind | ||
6.1 | bis zu einem Jahr | - | 17 bis 425 einmalig |
6.2 | längerdauernd | 40 bis 850 | - |
ENDE | |
(Stand: 28.08.2023)
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