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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

StrSNGebVO M-V - Straßensondernutzungsgebührenverordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. April 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 20.05.2009 S. 332; 17.06.2013 S. 436 13; 11.07.2022 S. 483aufgehoben)
Gl.-Nr.: 90 - 1 - 2



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund

verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil der Verordnung ist. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes sowie § 22 Absatz 7 und § 26 Absatz 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind der Sondernutzungsausübende, der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung,
  2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 6 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Gebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den Gebühren befreit werden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen werden, die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird für jeden vollen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr berechnet. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 9 Übergangsregelung

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(2) Auf Sondernutzungen im Sinne des Absatzes 1, für die keine Erlaubnis oder Genehmigung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

(3) Vor Erlass dieser Gebührenordnung festgesetzte, wiederkehrende Gebühren können dem Gebührentarif dieser Verordnung angepasst werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Gebührentarif
zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen 
Anlage 13


Nr. Nutzungsart Gebühren in EUR
jährlich
Gebühren in EUR
sonstig
1 Zufahrten und Zugänge    
1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken  
1.2 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit gebührenfrei
1.3 nicht gewerblich genutzte Grundstücke gebührenfrei
1.4 von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen 85 bis 4 250 -
  Zu Tarifnummern 1.4:

Bei der Gebührenbemessung sind die Verkehrsdichte auf der Bundl.4:ern- oder Landesstraße sowie Art und Umfang des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen.

   
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen    
2.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425
einmalig
2.1.2 längerdauernd 85 bis 425 -
2.2 sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z.B. Mineralölfernleitungen)   gebührenfrei
2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen   gebührenfrei
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes    
2.4.1 höhengleich    
2.4.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 850
einmalig
2.4.1.2 längerdauernd 85 bis 850 -
2.4.2 höhenfrei    
2.4.2.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425
einmalig
2.4.2.2 längerdauernd 40 bis 425 -
2.5 Förderbänder (einschließlich Masten, Schächte) und ähnliche Einrichtungen    
2.5.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 850
einmalig
2.5.2 längerdauernd 40 bis 425 -
2.6 Über- und Unterführungen privater Wege    
2.6.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425
einmalig
2.6.2 längerdauernd 40 bis 425 -
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100 m 85 bis 850 -
3.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 850
einmalig
3.1.2 längerdauernd 85 bis 850 -
3.2 Gleise    
3.2.1 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs   gebührenfrei
3.2.2 sonstige je angefangene 100 m 85 bis 850 -
3.3 Obusleitungen einschließlich der Masten   gebührenfrei
3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich der Masten   gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
4.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb   gebührenfrei
4.2 Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche    
4.2.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 170
einmalig
4.2.2 längerdauernd 40 bis 170 -
4.3 Automaten 17 bis 425 -
4.4 Milchbänke   gebührenfrei
4.5 Verladestellen 40 bis 425 -
4.6 Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Bauzäune, Baracken, - 1 bis 9
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze und ähnliche   wöchentlich
Einrichtungen je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche   mindestens 17
4.7 Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten    
4.7.1 gewerblich    
4.7.1.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425
einmalig
4.7.1.2 längerdauernd 40 bis 425 -
4.7.2 nicht gewerblich   gebührenfrei
5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann    
5.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten - 85 bis 850
täglich
5.2 Werbeveranstaltungen und Ähnliches - 17 bis 170
täglich
5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen - 17 bis 170
täglich
6 Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind    
6.1 bis zu einem Jahr - 17 bis 425
einmalig
6.2 längerdauernd 40 bis 850 -


ENDE

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