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StrSNGebVO M-V -
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2022
(GVOBl. M-V Nr. 35 vom 22.08.2022 S. 483)
Gl.-Nr.: 90-1-4
Archiv 2009
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundsätze
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil der Verordnung ist. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zu bemessen.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwoelftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 3 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes sowie § 22 Absatz 7 und § 26 Absatz 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.
§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind der Sondernutzungsausübende, der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
§ 6 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(Stand: 28.08.2023)
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