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56.1.4. Die besonderen Anforderungen an Sonderbauten können sich auch auf Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen erstrecken. Hierzu zählen insbesondere technische Anlagen und Einrichtungen wie Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmmeldeanlagen, wie sie für Sonderbauten bereits in mehreren Regelwerken vorgeschrieben sind.
Brandmeldeanlagen mit Branddetektoren für die Kenngröße "Rauch" sind insbesondere erforderlich bei unübersichtlich geführter Rettungswegsituation oder in Sonderbauten, in denen gewohnt und geschlafen wird, z.B. Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime ( § 67 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 9 und 10), Altenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen.
Sofern bei Sonderbauten aufgrund der Anforderungen nach Satz 1 das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen oder Brandschutzvorkehrungen (Satz 3 Nr. 5) besteht, ist der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Betreiberin oder dem Betreiber in der Baugenehmigung aufzugeben, dass deren Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch nach Bauordnungsrecht dafür anerkannte Sachverständige in bestimmten Fristen (z.B. Nr. 30.1. GastBauR) entsprechend zu prüfen sind, es sei denn, eine entsprechende Verordnung aufgrund der BauO LSa schreibt derartige Prüfungen bereits vor oder erachtet diese nicht für notwendig. Für die Prüfung durch Sachkundige gilt dies sinngemäß.
Zu den Brandschutzvorkehrungen können auch Feuerwehrpläne nach Norm DIN 14095-1 gehören.
56.1.5. Brandschutzbeauftragte (Satz 3 Nr. 16) sollen, sofern sich ihr Erfordernis nicht bereits aus Regelwerken für Sonderbauten ergibt (z.B. Industriebau-Richtlinie), von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Sonderbauten nach § 67 Abs. 1 Satz 2 gefordert werden. Sie haben unter anderem die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten sind der überwachenden Behörde mitzuteilen.
Eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt werden.
56.1.6. Ein Brandschutzkonzept gemäß Satz 3 Nr. 17 soll insbesondere in den Fällen verlangt werden, in denen wesentlich von vorhandenen Richtlinien abgewichen wird oder in denen wesentliche Erleichterungen von Vorschriften der BauO LSa oder von Verordnungen aufgrund der BauO LSa gewünscht werden.
56.1.7. Nachweise für die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall können vor Inbetriebnahme des Sonderbaues insbesondere zur Unterstützung oder in Ergänzung von Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens erforderlich sein. Die Nachweise können
z.B. geführt werden durch
Die Nachweise können auch von Personen geführt werden, die als Fachplanerin oder Fachplaner das Brandschutzkonzept aufgestellt haben.
56.2. Zu Absatz 2
56.2.1. Zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen und Räume im Sinne dieser Vorschriften, für die die Anforderungen des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden, sollen die für den Brandschutz zuständigen Behörden gehört werden. Soweit es sich um Arbeitsräume handelt oder Belange des Immissionsschutzes berührt sind, ist zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen und Räume im Sinne dieser Vorschriften die dafür zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Umweltamt, Bergamt) zu hören. Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn dadurch offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen werden, die zu besonderen Anforderungen führen können (Bagatellfall, Wiederholungsfall).
Staatlich anerkannte Sachverständige können im Wege der Bescheinigung gemäß BauO-SV-VO nur feststellen, dass ein Vorhaben den Anforderungen der BauO LSA, den erlassenen Rechtsverordnungen aufgrund der BauO LSa oder vorhandenen Richtlinien entspricht. Die Entscheidung über zusätzliche Anforderungen oder Erleichterungen im Sinne der Sätze 1 und 2 oder Abweichungen gemäß § 75 trifft ausschließlich die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
56.2.2. Die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der BauG LSa oder der aufgrund der BauO LSa erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften obliegt grundsätzlich den Bauaufsichtsbehörden soweit in §§ 67 bis 69 nichts Anderes bestimmt ist. Die in Nr. 56.2.1. genannten Behörden sind deshalb nur zu solchen Fragen zu hören, die
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Anfrage die Gegenstände genau zu bezeichnen, zu denen sie eine Stellungnahme erwartet.
56.2.3. Die zuständigen Brandschutzbehörden sollen sich äußern, ob die Anforderungen erfüllt sind an
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Berücksichtigung der Anregungen und Bedenken der Brandschutzbehörde und über vorgeschlagene Bedingungen, Auflagen oder Hinweise für die Baugenehmigung. Soll der Stellungnahme nicht gefolgt werden und wird eine Übereinstimmung nach erneuter, gegebenenfalls mündlicher, Anhörung nicht erreicht, so unterrichtet die Bauaufsichtsbehörde die Brandschutzbehörde von ihrer Entscheidung. Auf Nr. 75. wird hingewiesen.
56.2.4. Die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der konkreten Fragen der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben die an Arbeitsräume zu stellenden Anforderungen erfüllt und den Belangen des Immissionsschutzes entspricht. Auflagen und Bedingungen sind von diesen Behörden nur in dem Umfang vorzuschlagen, der sich aufgrund der Darstellungen in den Bauvorlagen als notwendig erweist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Bauaufsichtsbehörden entscheiden über diese Vorschläge in eigener Verantwortung.
56.2.5. Für die Zusammenarbeit der Bauaufsichtsbehörde mit den beteiligten Behörden sind die jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
57. Barrierefreies Bauen ( § 57)
57.2. Zu Absatz 2
Die Aufzählung der baulichen Anlagen ist abschließend; die baulichen Anforderungen, die für diese Anlagen im Einzelfall vorzusehen sind, werden in den Abs. 3 und 4 konkretisiert. Welche Bereiche der baulichen Anlage entsprechend auszubilden sind, hängt von der von der Bauherrin oder dem Bauherrn beantragten Zweckbestimmung der baulichen Anlage ab (z.B. in einer Verkaufsstätte die dem Verkauf dienenden Bereiche und die zugehörigen Verkehrs und Bewegungsflächen).
Wegen der Forderung der Erreichbarkeit ohne fremde Hilfe ist der Fußboden der baulichen Anlage auf der Höhe der Geländeoberfläche der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen, ist die Geländeoberfläche des Baugrundstückes vom Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche bis zum Gebäudeeingang entsprechend stufenlos zu gestalten oder sind Rampen auf dem Baugrundstück vorzusehen.
57.4 Zu Absatz 4
Für die Anwendung der Vorschrift kommt es auf die beantragte Zweckbestimmung der Geschosse der baulichen Anlage an.
Aufzüge, soweit nicht besonders gesteuert und baulich ausgebildet, sind im Brandfall kein Rettungsweg. Vor der Erteilung der Baugenehmigung ist die Frage der Rettung ( § 17 Abs. 1) von behinderten Personen eindeutig zu klären.
59. Bauherr oder Bauherrin ( § 59)
59.2. Zu Absatz 2
59.2.1. Die Vorschrift hat nur Bedeutung bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben. "Technisch einfach" im Sinne dieser Vorschrift können bauliche Anlagen und Einrichtungen sein, bei denen wegen der Unwahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren bei der Bauausführung ein Überwachungsbedürfnis nicht besteht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu prüfen.
Falls die Bauaufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers oder einer Bauleiterin oder eines Bauleiters verzichtet, ist der Verzicht in den Bauakten zu vermerken.
59.2.2. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei technisch einfachen Gebäuden, deren Abbruch nicht nach § 69 Abs. 3 freigestellt ist, darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter bestellt werden ( § 62 Abs. 2); Verzichtsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn die Prüfung ergibt, dass der Abbruch eines solchen Gebäudes erhebliche Gefahren in sich birgt.
61. Unternehmer oder Unternehmerin ( § 61)
61.1. Zu den Absätzen 1 und 2
Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist insbesondere für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich.
Abbrucharbeiten können ihrer Natur nach unerwartete, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten zeitigen und können infolgedessen mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sein. Insofern wird auf die erforderliche Kenntnis und die Verantwortlichkeit der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers gerade in Fragen der Standsicherheit und der Arbeitsschutzbestimmungen hingewiesen.
Der Abbruch von Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen erfordert spezielle Sachkenntnisse.
Die Bauaufsichtsbehörden sollen prüfen, ob die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten, Geräten und sonstigen Einrichtungen geeignet ist.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat deshalb vor der Erteilung der Abbruchgenehmigung die Unternehmerin oder den Unternehmer namhaft zu machen. Das ist um so mehr notwendig, als die Ausübung des Gewerbes der Abbruchunternehmungen nicht erlaubnispflichtig ist, obwohl hierzu spezielle fachliche Qualitäten Voraussetzung sind.
Ergibt die bauaufsichtliche Prüfung, dass die oder der von der Bauherrin oder vom Bauherrn bestellte und namhaft gemachte Unternehmerin oder Unternehmer für die Aufgabe nicht geeignet ist, kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 1 verlangen, dass die Bauherrin oder der Bauherr eine andere oder einen anderen, für diese Aufgaben geeignete Unternehmerin oder geeigneten Unternehmer bestellt. Die Forderung kann auch noch während der Ausführung der Abbrucharbeiten erhoben werden, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Abbruchgenehmigung ist regelmäßig unter der Auflage zu erteilen, dass die Bauherrin oder der Bauherr den Wechsel der Unternehmerin oder des Unternehmers vor oder während der Abbrucharbeiten der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen hat.
63. Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ( § 63)
63.2. Zu Absatz 2
Zur ausreichenden Besetzung des Bauordnungsamtes mit geeigneten Fachkräften nach Satz 1 zählt die Beschäftigung von mindestens je einer Bediensteten oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum gehobenen technischen und nichttechnischen Dienst. Eine vergleichbare Ausbildung genügt, wobei mindestens eine bautechnische Bedienstete oder ein bautechnischer Bediensteter die Qualifikation für die Erlangung der Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 besitzen muss.
Die Sätze 2 und 3 betreffen die Gesamtbehörde und bleiben unberührt.
64. Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden ( § 64)
64.1. Zu Absatz 1
Können zur Durchsetzung einzelner öffentlich-rechtlicher Anforderungen neben den Bauaufsichtsbehörden auch andere Behörden in Betracht kommen, sollen die Bauaufsichtsbehörden sich mit diesen abstimmen. Die oberste und die oberen Bauaufsichtsbehörden sind im Rahmen der Fachaufsicht zu Weisungen gegenüber den nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden berechtigt (siehe Abs. 5 und 6).
64.2. Zu Absatz 2
Durch die Beratung soll insbesondere darauf hingewirkt werden, dass, soweit möglich, ein Vorhaben durch Änderungen der Bauvorlagen genehmigungsfähig wird.
64.3. Zu Absatz 3
Die Entscheidung über die Eignung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen trifft die untere Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht aufgrund von Rechtsverordnungen ( § 89) ein besonderes Anerkennungsverfahren (z.B. BauPrüfVO, BauO-SV-VO) durchzuführen ist.
Die nach diesen Rechtsverordnungen anerkannten Sachverständigen können auch von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden.
Als Sachverständige kommen gleichfalls in Betracht:
Die Sachverständigen dürfen nicht zum Kreis der am Bau Beteiligten ( § 58) gehören.
Sachverständige Stellen und Personen sind auch die in Einführungserlassen zu den technischen Regeln aufgeführten Stellen sowie die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde benannten Personen.
Sachkundige (z.B. § 69 Abs. 1 Nr. 11) können mit den am Bau Beteiligten identisch sein.
Als Sachkundige kommen Personen nach Buchst. a und Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden, in Betracht.
64.4. Zu Absatz 4
Die Absicht, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen nach der Bauzustandsbesichtigung oder nach abschließender Fertigstellung ( § 86) zu betreten, soll der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer rechtzeitig vorher mitgeteilt werden. Auf Satz 2 wird verwiesen.
66.2. Zu Absatz 2
66.2.1. Neben der in Satz 1 genannten Erlaubnis schließen noch verschiedene andere Erlaubnisse und Genehmigungen die Baugenehmigung ein, wie z.B. die Genehmigungen nach § 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 des BImSchG.
66.2.2. Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.
67. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ( § 67)
67.1. Zu Absatz 1
Für die Vorhaben des Abs. 1 Satz 2 findet die umfassende Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt. Zu den in Satz 2 Nr. 15 geregelten Anlagen, die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 31.1.1997 enthalten waren, wird auf die im Anhang enthaltene Anlage 4 zu Nr. 67.1. verwiesen.
Das vereinfachte Verfahren wird auch durchgeführt für Verfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Satz 4, wenn die Bauherrin oder der Bauherr einen Antrag gestellt hat.
67.7. Zu Absatz 7
Der Antrag zur Prüfung kann von der Bauherrin oder vom Bauherrn auch nach Erteilung der Baugenehmigung gestellt werden.
67.9. Zu Absatz 9
Der Ablauf der Frist hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung über den Bauantrag.
67.10. Zu Absatz 10
Bauzustandsbesichtigungen erstrecken sich nur auf die Anforderungen, deren Einhaltung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wurde.
Die Befugnis, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, bleibt davon unberührt (vergleiche insbesondere §§ 64 Abs. 2 und 84 Abs. 3).
68. Genehmigungsfreistellung ( § 68)
Die Vorschrift dient im Wesentlichen der Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit. Der Gemeinde sind bei der Genehmigungsfreistellung keine anderen Aufgaben zugewiesen. Sie nimmt nur die Aufgabe war, die sie auch bisher schon im bauaufsichtlichen Verfahren erfüllt hat.
68.1. Zu Absatz 1
Von der Baugenehmigungspflicht sind nur Vorhaben nach Satz 1 im Geltungsbereich von qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplänen befreit, die in jeder Hinsicht die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen einhalten, oder für die die erforderlichen Ausnahme oder Befreiung durch selbständigen Bescheid oder im Rahmen eines Bauvorbescheids erteilt ist, wenn die Erschließung gesichert ist (Erschließungsbegriff nach §§ 30 und 33 bis 35 BauGB) und innerhalb der Monatsfrist die Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt hat.
Reicht die Bauherrin oder der Bauherr für Vorhaben nach den Sätzen 1 und 3 oder Abs. 9 Satz 1 einen Bauantrag ein, so hat sie oder er damit bestimmt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 67 durchzuführen ist.
68.1.1. Das Verlangen der Gemeinde auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Satz 2 Nr. 3 ist zu begründen.
Die Erklärung der Gemeinde, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen oder darauf zu verzichten, stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Mit der Erklärung erfolgt keine Regelung, da kein Antrag gestellt worden ist und keine Regelung eines Einzelfalls damit verbunden ist.
Mit der Erklärung ergeben sich lediglich im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen.
68.2. Zu Absatz 2
Die Vorschrift soll der Bauherrin oder dem Bauherrn Rechtssicherheit für den Fall geben, dass zu einem späteren Zeitpunkt, nach Beginn der genehmigungsfreien Errichtung des Vorhabens, die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans festgestellt wird.
68.3. Zu Absatz 3
Die Bauvorlagen sind vollständig einzureichen; dazu gehören allerdings nicht die Bauvorlagen nach Abs. 6. Die Gemeinde hat nach Einreichung der Bauvorlagen einen Monat Zeit, der Bauherrin oder dem Bauherrn gegenüber das Verlangen zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bekannt zugeben. Nur vollständige Bauvorlagen setzen den Lauf der Monatsfrist in Gang. Die Gemeinde trifft keine Pflicht, die Bauherrin oder den Bauherrn auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen hinzuweisen; es empfiehlt sich allerdings, der Bauherrin oder dem Bauherrn eine entsprechende Information zukommen zu lassen, um zu vermeiden, dass Bauherrinnen oder Bauherrn mit ungenehmigten und von der Genehmigungsfreistellung nicht erfassten Vorhaben beginnen. In der Mitteilung sollte die Gemeinde dann darauf hinweisen, dass mit dem Hinweis auf die Unvollständigkeit keinerlei Prüfung oder Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens verbunden ist. Der Verzicht der Gemeinde auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens beinhaltet gleichfalls keinerlei Prüfung oder Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
68.4. Zu Absatz 4
Andere wichtige Gründe nach Satz 1 sind z.B.
Die Bauvorlagen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn zurückzugeben, sofern die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt hat.
Die Bauvorlagen sind an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies für den Fall bestimmt hat, dass die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt oder wenn mit der Ausführung des Vorhabens ohne Genehmigung begonnen werden darf.
68.5. Zu Absatz 5
Für Vorhaben, für die die Gemeinde ein Genehmigungsverfahren nicht verlangt, hat die Gemeinde entsprechend anderer gesetzlicher Vorschriften den Namen und die Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn und die Art des Bauvorhabens den nachfolgend genannten örtlich zuständigen Behörden mitzuteilen:
68.7. Zu Absatz 7
Abs. 7 regelt entsprechend anzuwendende Vorschriften; so wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass nach § 68 genehmigungsfreie Maßnahmen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen ( § 69 Abs. 5).
68.10. Zu Absatz 10
Die Informationspflicht der Bauherrin oder des Bauherrn soll den Nachbarn ermöglichen, gegebenenfalls notwendigen Rechtsschutz suchen zu können. Die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Vorhabens wird durch die Mitteilung an die Nachbarn nicht beeinflusst.
69. Genehmigungsfreie Vorhaben ( § 69)
Die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben sind vom Baugenehmigungsverfahren befreit und unterliegen auch nicht der Bauüberwachung ( § 85) und der Bauzustandsbesichtigung ( § 86). Die Verpflichtung zur Einholung erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und weiterer Zulassungen nach anderen Vorschriften bleibt bestehen. In Frage kommt z.B. die Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Genehmigungsfreiheit lässt die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt. Die Vorhaben müssen insbesondere den allgemeinen Anforderungen des Bauordnungsrechts ( §§ 3, 12 bis 19) genügen. Zu beachten sind auch örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen und Satzungen nach § 90.
Es dürfen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist ( §§ 20 bis 28).
69.1. Zu Absatz 1
Bei den Leitungen nach Nr. 3 Buchst. b handelt es sich um private Leitungen. Im Übrigen wird auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 verwiesen.
70. Bauantrag und Bauvorlagen ( § 70)
70.1. Zu Absatz 1
Der Eingang des Bauantrages ist von der Bauaufsichtsbehörde durch Stempel mit Tagesangabe auf dem Bauantrag zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht oder erneut vorgelegt werden, sind ebenfalls mit einem Eingangsstempel zu versehen. Fristen für die Bearbeitung von Bauanträgen beginnen erst, wenn der Bauantrag mit allen Bauvorlagen (vergleiche Abs. 2) bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
70.2. Zu Absatz 2
70.2.1. Wegen Umfang, Art, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen wird auf die BauVorlVO verwiesen.
70.2.2. Das Nachreichen von Bauvorlagen (z.B. Standsicherheitsnachweis, andere technische Nachweise) während des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 Satz 2 sollte insbesondere dann gestattet werden, wenn
71. Bauvorlageberechtigung ( § 71)
71.1. Zu Absatz 1
71.1.1. Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die baugenehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 3 genannten Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden müssen somit ebenfalls nicht von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
71.1.2. Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung "technisch einfacher" Gebäude oder bei der "technisch einfachen" Änderung von Gebäuden darauf verzichtet, dass die Bauherrin oder der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser beauftragt ( § 60 Abs. 2). Auf Nr. 60.2. wird verwiesen.
71.1.3. Sind Bauvorlagen nicht von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher Mangel vor ( § 73 Abs. 1 Satz 4). Die Bauaufsichtsbehörde kann in solchen Fällen den Bauantrag zurückzuweisen. Auf Nr. 73.1.2. wird hingewiesen.
72.1. Zu Absatz 1
72.1.1. Für baugenehmigungsfreie Vorhaben kann kein Vorbescheid erteilt werden. Vom Vorbescheid zu unterscheiden sind Rechtsauskünfte.
72.1.2. Ein Vorbescheid kommt nicht nur zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Betracht (sogenannte Bebauungsgenehmigung). Durch ihn kann auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften ( § 77 Abs. 1), entschieden werden.
72.1.3. In einem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheides können deshalb auch alle Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, geprüft und insoweit über die Zulässigkeit des Vorhabens befunden werden. Wenn für Bauvorhaben Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern notwendig sind, sollten auch die Bauvorlagen für das Vorbescheidsverfahren von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein ( § 71). Ein solcher Vorbescheid ist noch keine Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Wer gleichwohl mit den Bauarbeiten beginnen will, bedarf hierfür zumindest einer Teilbaugenehmigung ( § 78).
73. Behandlung des Bauantrages ( § 73)
Die Vorschriften finden auch auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ( § 67) Anwendung; einige besondere Regelungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens haben jedoch Vorrang vor diesen Vorschriften ( § 67 Abs. 5).
Ebenso finden die Vorschriften entsprechende Anwendung auf das Vorbescheidsverfahren (vergleiche § 72 Abs. 2).
Auf das typengenehmigungs- oder typenprüfungsverfahren (vergleiche § 80 Abs. 7) findet nur Abs. 1 Anwendung.
Auf das Verfahren zur Genehmigung Fliegender Bauten ( § 81) finden die Vorschriften keine Anwendung.
73.1. Zu Absatz 1
73.1.1. Nach Satz 1 ist es erforderlich, den Bauantrag und die Bauvorlagen innerhalb von fünf Arbeitstagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Eine Pflicht, der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung innerhalb einer Frist mitzuteilen, besteht nicht. Die Prüfung nach Satz 1 soll zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Auch nach Ablauf der Frist können fehlende Bauvorlagen angefordert werden.
73.1.2. Geringfügige Mängel sind z.B. fehlende Ausfertigungen des Antrages und/oder der Bauvorlagen sowie unvollständige oder fehlende Bauvorlagen, die die Bearbeitung des Antrages allerdings nicht unmöglich machen. Die Bauherrin oder der Bauherr ist auf die Folge der Rücknahme (Satz 3) im Falle einer nicht fristgerechten Vervollständigung der Unterlagen hinzuweisen.
73.2. Zu Absatz 2
Die Bauaufsichtsbehörde leitet insbesondere der Gemeinde und den betroffenen Behörden oder Dienststellen unverzüglich nach Antragseingang eine Kopie des Bauantrages unter Beifügung der für deren Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen zu.
Soweit für ein Vorhaben das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlich ist, sollte die Gemeinde zur Beschleunigung des Verfahrens ihre Entscheidung möglichst kurzfristig der Bauaufsichtsbehörde mitteilen. Auf § 36 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
73.3. Zu Absatz 3
Diese Regelungen finden nur auf verwaltungsinterne Mitwirkungsakte (Zustimmung, Einvernehmen oder Stellungnahmen) einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle Anwendung.
Die Stellungnahmen sollen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.
Beispiele für verwaltungsinterne Mitwirkungsakte sind die Beteiligung des zuständigen Denkmalfachamtes gemäß § 14 Abs. 8 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 24 Abs. 2 StrG LSA.
Diese verwaltungsinternen Mitwirkungsakte sind von den erforderlichen selbständigen Genehmigungen oder Erlaubnissen abzugrenzen, die nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sind.
Beispiele für selbständige Genehmigungen sind die Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot an Bundesfernstraßen ( § 9 Abs. 8 FStrG) und die Genehmigung gemäß § 24 Abs. 9 StrG LSA.
74. Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
74.1. Zu Absatz 1
Die Befugnis zur Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens gilt in den Fällen der §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 36 und 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Beteiligungspflicht ist vorgesehen, um die bauplanungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde würdigen zu lassen.
75. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ( § 75)
75.1. Zu Absatz 1
75.1.1. Bei Abweichungen, bei denen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften berührt werden, sind die dafür zuständigen Behörden, z.B. Arbeits- oder Immissionsschutzbehörden, zu beteiligen.
75.1.2. Bei Abweichungen von Vorschriften, die ausdrücklich unter der Voraussetzung gestattet werden können, dass Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen oder dass der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist, sind die Brandschutzbehörden zu beteiligen, insbesondere soweit die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden. Dies gilt nicht, wenn die Abweichungen den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechen.
75.1.3. Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 90 Abs. 3 Satz 3 entscheidet die Gemeinde durch Verwaltungsakt im eigenen Wirkungskreis (vergleiche Nr. 90.3.2.).
75.1.4. Die Nrn. 56.2.3. und 56.2.4. gelten entsprechend.
75.2. Zu Absatz 2
In Abs. 2 sind lediglich verfahrensrechtliche Regelungen für Abweichungen nach Abs. 1 und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB getroffen.
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(Stand: 16.06.2018)
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