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GastBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Mai 2002
(MBl. LSa Grundausgabe Nr. 49 vom 18.10.2002 S. 978; 31.12.2007aufgehoben)
Siehe Fn. *
Anlage 3 e zu Nr. 56.1.1. VV BauO LSA
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
1. Geltungsbereich
1.1. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb
1.2. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für Straußwirtschaften, Berghütten, Baracken auf Baustellen, für Fliegende Bauten sowie für vorübergehend eingerichtete Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe.
2. Begriffe
2.1. Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe, wenn sie jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.
2.2. Schank- oder Speisewirtschaften sind zum Verzehr von Speisen oder Getränken bestimmte Gaststätten.
2.3. Beherbergungsbetriebe sind zur Beherbergung von Gästen bestimmte Gaststätten.
2.4. Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke bestimmt sind.
2.5. Beherbergungsräume sind Wohn- oder Schlafräume für Gäste.
2.6. Gastplätze sind Sitz- oder Stehplätzen für Gäste.
2.7. Gastbetten sind die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten.
3. Allgemeine Anforderungen
3.1. Gäste und Betriebsangehörige müssen unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Für die Breite der Rettungswege gilt Nr. 9.3.
3.2. Bei Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen und mehr als 60 Gastbetten in den Obergeschossen sind
Zu- oder Durchfahrten, insbesondere für die Feuerwehr, zu schaffen, die den Anforderungen des § 5 BauO LSa entsprechen müssen. Bei kleineren Gaststätten genügen Zu- und Durchgänge entsprechend § 5 Abs. 1 BauO LSA.
4. Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
Für Gaststätten gelten die Vorschriften des § 57 BauO LSA.
5. Schilder
Die in dieser Richtlinie geforderten Schilder müssen den Anhängen 1, 2 und 3 entsprechen.
Teil II
Baustoffe, Bauteile, Rettungswege
6. Wände
6.1. Wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Es kann gestattet werden, dass Wände erdgeschossiger Gebäude aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind. Für Wände eingeschossiger Gebäude, wie Kioske, Trinkhalle; Imbissstuben, genügen Wände aus normalentflammbaren Baustoffen.
6.2. Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen.
6.3. Trennwände zwischen Gaststätten und Wohnungen oder betriebsfremden Räumen müssen feuerbeständig sein. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
6.4. Trennwände von Beherbergungsräumen sowie Trennwände zwischen Gaststätten und betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein.
7. Decken
7.1. Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Es kann gestattet werden, dass Decken erdgeschossiger Gebäude mit Gasträumen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden. Für Decken eingeschossiger Gebäude, wie Kioske, Trinkhallen, Imbissstuben, genügen normalentflammbare Baustoffe.
7.2. Decken und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen, wenn sich darüber noch Aufenthaltsräume befinden.
7.3. Decken zwischen Gasträumen, Beherbergungsräumen und betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein.
8. Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmstoffe
8.1. Verkleidungen an Wänden in Gasträumen müssen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt werden; Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
8.2. Verkleidungen von Decken in Gasträumen dürfen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen; in Hochhäusern müssen sie aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
8.3. In Fluren müssen Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sowie Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
9. Rettungswege im Gebäude
9.1. Gänge in Gasträumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Gäste und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
9.2. Vor jedem Platz darf der Weg zu einem Gang, der als Rettungsweg dient, nicht länger als 5 m sein. Bei Gasträumen mit mehr als 400 Plätzen darf der Weg von einem Gastplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 25 m sein.
9.3. Bei der Berechnung der Breite des Rettungsweges ist 1 m je 150 darauf angewiesene Personen zugrunde zulegen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muss jedoch betragen für:
a) Gänge in Gasträumen | 0,80 m |
b) Türen | 0,90 m |
c) Flure und alle übrigen Rettungswege | 1,00 m. |
9.4. Die erforderliche Mindestbreite von Rettungswegen darf durch geöffnete Türen und feste Einbauten, wie Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und Kleiderablagen nicht eingeengt werden. In Treppenräumen sind diese Einbauten unzulässig.
9.5. Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu berechnen.
9.6. Haben mehrere, in verschiedenen Geschossen gelegene Gasträume gemeinsame Rettungswege, so sind bei der Berechnung die Räume des Geschosses mit der größten Personenzahl ganz, die übrigen Räume der übrigen Geschosse nur zur Hälfte zugrunde zulegen.
9.7. Rettungswege von Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten sowie Türen zu ,Treppenräumen sind durch beleuchtbare Schilder zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung von Ausgängen und Rettungswegen kann auch ein beleuchteter oder hinterleuchteter Pfeil verwandt werden. Bei kleineren Gaststätten kann die - Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden; es kann verlangt werden, dass die Schilder beleuchtbar sind.
9.8. Fußbodenbeläge in Fluren und Treppenhäusern müssen mindestens schwerentflammbar sein; Fußbodenbeläge in Treppenräumen von Hochhäusern müssen nichtbrennbar sein.
10. Ausgänge
10.1. Gasträume, die zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, und Gasträume in Kellergeschossen müssen mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume haben. Einer der beiden Ausgänge darf auch durch andere Gasträume führen.
10.2. Es kann verlangt werden, dass Ausgänge ins Freie von Schank- oder Speisewirtschaften mit regelmäßigen Musikdarbietungen oder Tanzveranstaltungen, wie Diskotheken, mit Schallschutzschleusen ausgestattet werden.
11. Flure
11.1. Jeder Flur von Gasträumen mit zusammen mehr als 400 Gastplätzen muss mindestens zwei Ausgänge ins Freie oder zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muss ein Ausgang in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
11.2. Wände von Fluren sind mindestens feuerhemmend herzustellen.
11.3. In Fluren von Gasträumen in Kellergeschossen müssen die Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens feuerhernmend und selbstschließend sein.
11.4. Einzelne Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Drei oder mehr aufeinanderfolgende Stufen können gestattet werden, wenn eine Stufenbeleuchtung vorhanden ist und die Stufen von oben beleuchtet werden können. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gelten die Vorschriften der Nr. 12.2.
11.5. Stichflure dürfen nicht länger als 10 m sein.
12. Treppen und Treppenräume
12.1. Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoss mit mehr als 30 Gastbetten und mit Gasträumen in Obergeschossen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen). Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 60 Gastbetten in Obergeschossen.
12.2. Stufen von Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen eine Auftrittbreite von mindestens 25 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm sein. Treppen müssen auf beiden Seiten feste Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen griffsicher sein und sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Treppen von mehr als 2,50 m Breite müssen durch Geländer unterteilt sein.
12.3. Treppenräume sind gegen Flure durch dichtschließende Türen abzuschließen. Türen zwischen Gasträumen und Treppenräumen müssen mindestens selbstschließend und feuerhemmend sein. § 37 Abs. 10 Nr. 3 BauO LSa gilt auch für Gebäude bis zu zwei Vollgeschossen.
12.4. Abweichend von § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO LSa darf in Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen ein Treppenraum über eine Halle mit dem Freien verbunden sein. Die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis ins Freie darf nicht mehr als 20 m betragen. Die Halle muss durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen getrennt sein. Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens selbstschließende und feuerhemmende Türen haben; Öffnungen zu notwendigen Fluren müssen dicht- und selbstschließende Türen haben.
Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Auskunftsstellen, Kleiderablagen, Verkaufsstände und Verkaufsräume können in die Halle einbezogen werden.
12.5. Führt der Ausgang aus Treppenräumen über Flure ins Freie, so sind die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abzutrennen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften.
13. Türen
13.1. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen zu Treppenräumen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht einengen.
13.2. Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig; Pendeltüren, außer zwischen Gasträumen und Küchen, müssen Bodenschließer haben. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie verwendet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen und die Betriebssicherheit der Türen nachgewiesen ist; nichtautomatische Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türen müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Teil III
Haustechnische Anlagen
14. Lüftung
14.1. Gasträume und andere Aufenthaltsräume müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich oder wegen des Lärmschutzes unerwünscht ist.
14.2. Lüftungsanlagen zur Belüftung von Schank- und Speisewirtschaften mit regelmäßigen Musikdarbietungen, z.B. Diskotheken, müssen schallgedämmt sein.
14.3. Gasträumen bis zu 400 Gastplätzen und zugehörigen Aufenthaltsräumen müssen die Lüftungsanlagen je m2 Grundfläche eine Außenluftmenge (Außenluftrate) von mindestens 12 m3/h zuführen können. Diese Außenluftrate gilt für Außenlufttemperaturen zwischen 0 °C und +26 °C. Bei niedrigeren oder höheren Außenlufttemperaturen dürfen die Außenluftraten herabgesetzt werden; folgende Werte dürfen jedoch nicht unterschritten werden:
14.4. Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen müssen die Lüftungsanlagen eine Außenluftmenge (Außenluftrate) von mindestens 30 m3/h je m2 Grundfläche zuführen können.
14.5. Küchen müssen Abzüge haben, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und über Dach so in den freien Windstrom abführen, dass die Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nicht belästigt werden.
14.6. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Fettfilter gegen Fettablagerungen zu schützen. Sie sind von anderen Lüftungsleitungen zu trennen. Reinigungsöffnungen können verlangt werden.
15. Rauchabführung
15.1. Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne Fenster oder ohne öffenbare Fenster und Gasträume in Kellergeschossen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. ihrer Grundfläche haben. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muss an einer jederzeit zugänglichen Stelle des Gastraumes liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
15.2. Rauchabzugsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Leitungen durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsleitungen sollen senkrecht geführt werden.
15.3. Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
15.4. Es kann gestattet werden, dass der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie auch im Brandfall wirksam ist.
16. Feuerstätten
In Beherbergungsräumen sind Feuerstätten unzulässig. Dies gilt nicht für Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, dass ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist.
17. Elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung
17.1. Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission -DEK - (VDE-Bestimmungen) herzustellen.
17.2. In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten muss zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und, anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, dass sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder fehlender natürlicher Beleuchtung erforderlich ist.
17.3. Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms sich selbsttätig innerhalb 1 s einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb ausgelegt ist. Bei Beherbergungsbetrieben kann als Ersatzstromquelle auch ein bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig sich mindestens innerhalb von 15 s einschaltendes Stromerzeugungsaggregat verwendet werden.
17.4. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss in den Achsen der Rettungswege mindestens 1 lx betragen.
17.5. Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Beleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege an die Ersatzstromquelle anzuschließen.
17.6. Ist eine Stufenbeleuchtung nach Nr. 11.4. erforderlich, so muss diese zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein.
18. Personenaufzüge
18.1. Neben den Türen von Personenaufzügen ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benutzen".
18.2. Beherbergungsbetriebe in Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen der Fußboden mindestens eines Beherbergungsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Feuerwehraufzug haben.
19. Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
19.1. In Schank- oder Speisewirtschaften sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
19.2. Beherbergungsbetriebe müssen je Geschoss und Brandabschnitt mindestens einen geeigneten Feuerlöscher haben. Einer der Feuerlöscher ist in der Nähe des Treppenraumes an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anzubringen.
19.3. Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie selbsttätige Feuerlöschanlagen oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
19.4. Beherbergungsbetriebe müssen Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Gäste gewarnt werden können.
Teil IV
Anforderungen an Räume
20. Gasträume
20.1. Gasträume dürfen nicht zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Gasträume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.
20.2. Die Grundfläche mindestens eines Gastraumes muss mindestens 25 m2 betragen; für weitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 15 m2. Bei Schank- oder Speisewirtschaften, die nach Angebot und Ausstattung nur für eine kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, kann eine geringere Grundfläche gestattet werden.
20.3. Bei Tischplätzen ist mit 1 m2, bei Stuhlreihen und Stehplätzen mit 0,5 m2 je Gast zu rechnen.
20.4. Abweichungen nach § 51 Abs. 2 BauO LSa für Gasträume und andere Aufenthaltsräume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn der tiefstgelegene Teil ihrer Fußbodenfläche nicht mehr als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
20.5. Die lichte Höhe von Gasträumen muss bei einer Grundfläche
betragen.
Über und unter Emporen muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. Abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, wie Rasterdecken, dürfen die lichte Höhe bis zu 2,50 m einschränken Für kleinere Bereiche, wie Nischen, genügt eine geringere lichte Höhe.
20.6 Flächen, die zum allgemeinen Begehen bestimmt sind und die unmittelbar an mehr als 20 cm tieferliegende Flächen angrenzen, sind zu umwehren. Emporen und Galerien müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen Gegenständen haben.
21. Beherbergungsräume, Schlafräume für Betriebsangehörige
21.1. Jeder Beherbergungsraum muss einen eigenen Zugang vom Flur haben. Bei gemeinsam vermietbaren Raumgruppen, wie Appartments und Suiten, genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar vom Flur aus zugänglich ist. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein..
21.2. Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume, insbesondere Wasch- und Toilettenräume, werden nicht angerechnet.
21.3. In jedem Beherbergungsraum oder in Verbindung mit ihm muss eine ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein, die anderen Gästen nicht zugänglich ist.
21.4. Schlafräume für Betriebsangehörige dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Gasträumen liegen. Die Nrn. 21.1. bis 21.3. gelten entsprechend.
22. Toilettenräume
22.1. Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar und gekennzeichnet sein.
22.2. In Schank- oder Speisewirtschaften sollen mindestens vorhanden sein:
Gastplätze | Toilettenbecken | Urinale Becken oder Rinne | ||
Herren | Damen | Stck. | lfd. m | |
bis 50 | 1 | 1 | 2 | 2 |
über 50 bis 200 | 2 | 2 | 3 | 3 |
über 200 bis 400 | 3 | 4 | 6 | 4 |
über 400 | Festlegung im Einzelfall |
22.3. In jedem Geschoss von Beherbergungsbetrieben, in dem Beherbergungsräume für Gäste liegen, soll für je angefangene zehn Betten eine Toilette vorhanden sein. Betten von Beherbergungsräumen mit eigenen Toilettenräumen werden nicht mitgerechnet.
22.4. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, so müssen Toilettenräume vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung
stehen. Für Damen und Herren müssen getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu diesen Räumen darf nicht durch Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen.
22.5. Toilettenräume für Damen und Herren müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jeder Toilettenraum muss einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreien Handtrocknungseinrichtungen haben. Vorrichtungen für Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht angebracht werden. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. Dies gilt nicht für die Toiletten nach Nr. 22.3. Satz 2.
22.6. Toiletten- und Urinalbecken müssen Wasserspülungen haben. Urinalräume müssen einen Fußbodenablauf mit Geruchverschluss haben. Die Standbreite von Urinalbecken darf 60 cm nicht unterschreiten.
23. Küchen und Vorratsräume
23.1. Küchen müssen mindestens 8 m2 Grundfläche haben.
Für die lichte Höhe der Küchen gilt Nr. 20.5. entsprechend. In Kellergeschossen sind Küchen nur zulässig, wenn sich hier auch die zugehörigen Gasträume befinden.
23.2. Küchen müssen mindestens eine Wasserzapfstelle, ein Handwaschbecken und einen Schmutzwasserausguss haben.
23.3. Fußböden müssen gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände müssen bis zur Höhe von 2 m einen glatten, waschfesten und hellen Belag oder einen entsprechenden Anstrich haben.
23.4. Vorratsräume müssen unmittelbar ins Freie lüftbar sein oder eine ausreichende Lüftungsanlage haben. Dies gilt nicht für Kühlräume. Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
Teil V
Betriebsvorschriften
24. Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers
24.1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Schank- oder Speisewirtschaft und eines Beherbergungsbetriebes ist dafür verantwortlich, dass
24.2. Während des Betriebes von Schank- oder Speisewirtschaften und von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten muss die Inhaberin oder der Inhaber oder eine beauftragte Person ständig anwesend sein.
25. Rettungswege, haustechnische Anlagen
25.1. Rettungswege sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freizuhalten. Darauf ist durch Schilder hinzuweisen.
25.2. Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Ausgangstüren der Rettungswege müssen während der Betriebszeit von innen leicht zu öffnen sein.
25.3. Bewegliche Verkaufsstände, Möbel und ähnliche Gegenstände sind so aufzustellen, dass die Rettungswege nicht eingeengt werden. In Treppenräumen ist das Aufstellen dieser Gegenstände unzulässig.
25.4. Dichtschließende, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie dürfen offengehalten werden, wenn sie bei Raucheinwirkung selbsttätig schließen.
25.5. In Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, die nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, muss die Sicherheitsbeleuchtung vom Einlass der Gäste ab in Betrieb sein; sie muss in Betrieb bleiben bis die Gäste und Betriebsangehörigen die Schank- oder Speisewirtschaft verlassen haben. In Räumen von Beherbungsbetrieben, die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, muss die Sicherheitsbeleuchtung ständig in Betrieb sein.
26. Ausschmückungen, Abfallstoffe
26.1. Ausschmückungen in Gaststätten müssen mindestens schwerentflammbar sein. In Treppenräumen müssen sie nichtbrennbar sein.
26.2. Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und müssen dichtschließende Deckel haben.
26.3. Brennbare Abfallstoffe sind bei Betriebsschluss aus den Gasträumen zu entfernen. Die nach Nr. 14.6. erforderlichen Fettfilter sind regelmäßig zu reinigen oder auszuwechseln.
27. Toilettenanlagen
27.1. Die nach Nr. 22. erforderlichen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
27.2. Seife und Handtrocknungseinrichtungen dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt benutzt werden können. Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgehalten werden.
27.3. Die Nrn. 27.1. und 27.2. Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Gaststätte auf Grund der Lage und Art ihres oder seines Betriebes nicht verhindern kann, dass in erheblichem Umfang andere Personen als Gäste diese Toiletten benutzen.
28. Übersichtsplan und Brandschutzordnung
28.1. Die Zahl der Gäste, die sich aus Nr. 20.3. ergibt, darf nicht überschritten werden.
28.2. In allen Fluren von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Treppenraumes ein ständig beleuchteter Übersichtsplan anzubringen, der Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtungen enthält.
28.3. In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten ist auf der Innenseite der Tür aus dem Beherbergungsraum zum Flur ein gut lesbares Schild anzubringen, auf dem die Lage des Raumes, der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen und die Art des Alarmzeichens (Nr. 19.4.) darzustellen ist.
28.4. Für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 60 Gastbetten ist im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und dem Personal bekannt zumachen.
Teil VI
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
29. Zusätzliche Bauvorlagen
29.1. Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen der BauVorlVO Angaben enthalten über
29.2. Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege auf dem Grundstück und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.
29.3. Der Plan nach Nr. 29.1. Buchst. e ist im Maßstab von mindestens 1 : 100 darzustellen. Bei veränderlicher Einrichtung sind, soweit erforderlich, weitere Pläne ,vorzulegen.
29.4. Über Anlagen für Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen sowie für elektrische Sicherheitseinrichtungen können besondere Bauvorlagen verlangt werden.
30. Prüfungen
30.1 Folgende Anlagen und Einrichtungen sind
auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen:
Prüfung durch | Prüfgegenstände | Nrn. | Frist | |
zu a) | zu b) und c) | (Jahre) | ||
Sachkundige oder Technische Prüfstelle oder Überwachungsvertrag mit Fachfirma |
Sachkundige oder Technische Prüfstelle oder Überwachungsvertrag mit Fachfirma |
Feuerlöschgeräte | 19 | < 2 |
automatische Türen | 13 | < 2 | ||
Sachverständige oder amtl. Prüfungen |
Sachverständige oder amtl. Prüfungen |
Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen sowie Alarmeinrichtungen, |
19 | < 3 |
Rauchabzugseinrichtungen, | 15 | < 3 | ||
Lüftungsanlagen, | 14 | < 3 | ||
elektrische Anlagen | 17 | < 3 | ||
Sachverständige | Sachverständige | selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen | 19 | < 1 |
30.2. Vor der ersten Inbetriebnahme ist der Bauaufsichtsbehörde ein Bericht über die Prüfung vorzulegen.
30.3. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die nach Nr. 30.1. vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen. Sie oder er ,hat die für die Prüfungen nötigen Vorrichtungen bereitzustellen. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die erforderlichen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen sowie Bedienungs- und Wartungsanleitungen bereitzuhalten.
30.4. Die Inhaberin oder der Inhaber hat den Sachkundigen oder den Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Sie oder er hat die von den Sachkundigen oder Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und den Sachkundigen oder den Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen. Werden Mängel nicht unverzüglich beseitigt, haben die Sachkundigen oder Sachverständigen dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
30.5. Bei Schadensfällen oder Mängeln an Anlagen und Einrichtungen nach Nr. 30.1. kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
30.6. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Bestehen von Überwachungsverträgen ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
30.7. Sachverständige im Sinne der Nr. 30.1. sind die nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen.
30.8. Die Nrn. 30.2. bis 30.7. gelten nicht für Gaststätten des Bundes und der Länder. Die Prüfungen derartiger Gaststätten sind von den zuständigen Behörden in eigener Verantwortung durchzuführen und zu überwachen.
Teil VII
Schlussvorschriften
31. Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gaststätten
31.1. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bestehenden Gaststätten (Nr. 56.1.3.2. VV BauO LSA) sind, soweit nicht bereits erfolgt, folgenden Bauvorschriften anzupassen:
Auf die nachträgliche Herstellung von Treppenräumen kann verzichtet werden, wenn diese technisch schwierig und wirtschaftlich unzumutbar ist.
31.2. Auf die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bestehenden Gaststätten sind die Betriebsvorschriften dieser Richtlinie (Nrn. 24. bis 28.) anzuwenden.
31.3. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach Nr. 30.1. rechnen von dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen und Einrichtungen erstmalig geprüft worden sind.
31.4. § 91 BauO LSa bleibt unberührt.
32. Ordnungswidrigkeiten
In der Baugenehmigung ist durch Auflagen, gestützt auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, zu fordern, dass
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Auflagen eine Ordnungswidrigkeit (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA) darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
zur GastBauR | Anhang 1 |
Bild 1 | Bild 2 | Bild 3 |
Gebotszeichen für Rollstuhlbenutzer nach DIN 30600 Blatt 496 |
Parkplatz | Richtungspfeil nur in Verbindung mit Bild 1 oder 2 |
Farben der Schilder blau DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe Symbole weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1
Anwendungsbeispiele |
Kennzeichnung von Türen für Rollstuhlbenutzer |
||
Pkw-Stellplatz für Rollstuhlbenutzer | ||
Richtungsangabe zu Pkw-Stellplätzen für Rollstuhlbenutzer |
Schildgröße (a x b) in mm | Rand (g) in mm | für Sichtweite bis |
148 x 148 | 2,5 | 15 m |
250 x 250 | 3 | 25 m |
500 x 500 | 5 | 35 m |
zur GastBauR | Anhang 2 |
Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe für Symbol weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1 |
|
Richtungsangabe rechts für Rettungsweg |
Ausgang (über dem Ausgang anzubringen) |
Richtungsangabe links für Rettungsweg |
Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) | Rand (g) in mm | für Sichtweite bis |
105 x 210
148 x 297 |
hinterleuchtet
beleuchtet |
15 m |
210 x 420
250 x 500 |
hinterleuchtet
beleuchtet |
25 m |
297 x 594
420 x 841 |
hinterleuchtet
beleuchtet |
35 m |
zur GastBauR | Anhang 3 |
Bild 1 |
Lagerung von Gegenständen auf Rettungswegen im freien verboten
Farben des Schildes und des Randes weiß Kontrastfarbe Symbole schwarz Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2 |
Bild 2 |
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO)
Farben des Schildes blau DIN 4844 Teil 2 Rand weiß Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2 |
Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) | Rand (g) in mm | für Sichtweite bis |
160 | 3 | 15 m |
250 | 3 | 25 m |
400 | 4 | 35 m |
ENDE |
(Stand: 07.02.2020)
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