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BauZV - Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zur Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 19. November 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 27.11.2012 S. 419; 05.07.2013 S. 510 13)
Gl.-Nr.: 361-119
Aufgrund
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.
§ 4 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten 13
(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind
(1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind:
(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr.
(3) Zuständig für die Marktüberwachung ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug von Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs.
(4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und den Art. 16, 19, 20, 28 und 29
(Stand: 16.06.2018)
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