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Verordnung zur Änderung der Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 5. Juli 2013
(GVBl. Nr. 19 vom 15.07.2013 S. 510)
Siehe Fn. *
Aufgrund
und
verordnet die Landesregierung:
Die Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 419) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Bauproduktengesetz" und das nachfolgende Komma gestrichen.
§ 1 Anerkennungsbehörde nach dem BauproduktengesetzDas Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften
- als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
- als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Bauproduktengesetzes.
§ 2 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten von Behörden
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind:
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Hessischen Bauordnung" durch "der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10)" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5)" gestrichen.
4. In § 6 Satz 2 werden nach der Angabe "Abs. 1 Nr. 3" ein Komma und die Angabe "Abs. 1a Nr. 3" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert FFN 361-119
(Stand: 16.06.2018)
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