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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 5. Juli 2013
(GVBl. Nr. 19 vom 15.07.2013 S. 510)



Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

    und

  2. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 419) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Bauproduktengesetz" und das nachfolgende Komma gestrichen.

2. Die §§ 1 und 2

§ 1 Anerkennungsbehörde nach dem Bauproduktengesetz

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften

  1. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. als Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  3. als Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
  4. als Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

des Bauproduktengesetzes.

§ 2 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten von Behörden

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bauproduktengesetzes ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.

werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind:

  1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Straßenbaubehörde,
  2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Straßenbaubehörde,
  3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Hessischen Bauordnung" durch "der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10)" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5)" gestrichen.

4. In § 6 Satz 2 werden nach der Angabe "Abs. 1 Nr. 3" ein Komma und die Angabe "Abs. 1a Nr. 3" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert FFN 361-119

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