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HStrG - Hessisches Straßengesetz
- Hessen -
Vom 8. Juni 2003
(GVBl. Nr. 10 vom 27.06.2003 S. 166; 12.12.2007 S. 851 07; 16.12.2011 S. 817 11; 26.06.2015 S. 254 15; 03.05.2018 S. 82 18; 28.05.2018 S. 198 18a; 30.09.2021 S. 618 21; 31.05.2023 S. 378 23; 28.06.2023 S. 436 23)
Gl.-Nr.: 60-6
Aufgrund des Art, 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 738) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Straßengesetzes in der vom 20. Dezember 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielbestimmung 23
(1) Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.
(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine öffentliche Straße, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen, Straßenverzeichnisse
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(2) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße durch Einstufung ( § 4 Abs. 5) oder Umstufung ( § 5).
(3) Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
§ 4 Widmung
(1) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde, Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren vorläufig in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen worden ist,
(3) Die Widmung der Landesstraßen und der Kreisstraßen ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen, die der übrigen Straßen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntmachung der Verkehrsübergabe durch den Träger der Straßenbaulast.
(4) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt,
(5) Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3
(Stand: 12.07.2023)
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