Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 26. Juni 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 09.07.2015 S. 254)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 11
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Beratung, Auskunft | " § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung". |
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".
c) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 95a Überleitung von Verfahren".
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden Satz 2 und 3
Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.
aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. | "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
In den Fällen des Satz 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), erfolgen." |
3. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2a wird das Wort "eingetragene" gestrichen.
bb) In Nr. 6a werden die Wörter "eingetragene" und "eingetragenen" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
bb) In Nr. 1a wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt und das Wort "eingetragene" gestrichen.
cc) In Nr. 2 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
dd) In Nr. 3 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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