Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 26. Juni 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 09.07.2015 S. 254)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 11
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

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§ 25 Beratung, Auskunft " § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".

b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".

c) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 95a Überleitung von Verfahren".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 2 und 3

Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.

aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. "(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154);
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satz 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), erfolgen."

3. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2a wird das Wort "eingetragene" gestrichen.

bb) In Nr. 6a werden die Wörter "eingetragene" und "eingetragenen" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

bb) In Nr. 1a wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt und das Wort "eingetragene" gestrichen.

cc) In Nr. 2 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

dd) In Nr. 3 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

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