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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 37 vom 11.10.2021 S. 618)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing"

2. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch "Bundesstraßen" ersetzt.

3. Nach § 16 wird als § 16a eingefügt:

" § 16a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ist auch die Nutzung öffentlicher Straßen als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle vorab reservierbarer Carsharingfahrzeuge eines Unternehmens, das unabhängig von seiner Rechtsform Carsharingfahrzeuge stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet. Carsharingfahrzeug im Sinne von Satz 1 ist ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zu einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstständig reserviert und genutzt werden kann.

(2) Eine Sondernutzung nach Abs. 1 kann nur für Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder Flächen einer Gemeindestraße erlaubt werden, die von der Gemeinde als hierfür geeignet bestimmt worden sind. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der jeweiligen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind; § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden auf die Flächenbestimmung entsprechende Anwendung.

(3) Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 ist eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing nur auf Zeit zu erteilen, längstens jedoch für einen Zeitraum von acht Jahren. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass das Carsharingangebot Anforderungen erfüllt, die geeignet sind, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen.

(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing ist in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu erteilen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung muss alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

  1. die Lage und Beschaffenheit der nach Abs. 2 zur Sondernutzung bestimmten Flächen,
  2. die Frist zur Einreichung eines Antrags und Angaben dazu, ob der Antrag auf einzelne der zur Sondernutzung bestimmten Flächen beschränkt werden kann,
  3. soweit einschlägig, die Anforderungen an das Carsharingangebot, deren Erfüllung Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ist, und die zum Nachweis dieser Anforderungen einzureichenden Unterlagen,
  4. die Beschreibung des vorgesehenen Ablaufs des Verfahrens einschließlich Angaben dazu, wie eine Auswahl unter mehreren Anträgen für eine Fläche erfolgt,
  5. die Befristung der Sondernutzungserlaubnis nach Abs. 3 Satz 1 und
  6. Angaben zur Erhebung einer Sondernutzungsgebühr unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften.

(5) Die Gemeinden können die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing und des Inhalts der Erlaubnis durch Satzung regeln."

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "16" die Angabe "oder § 16a" eingefügt.

5. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "erforderliche Erlaubnis" die Angabe "nach § 16 oder § 16a" eingefügt.

b) In Abs. 4 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch "Bundesstraßen" ersetzt.

6. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe "der Abs. 1, 5 und 7" durch "des Abs. 1" ersetzt.

7. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607)" durch "19. Juni 2019 (GVBl. S. 160)" ersetzt.

8. In § 29a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

9. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" durch "18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)" ersetzt.

10. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)" durch "25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

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