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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 27 vom 20.12.2007 S. 851)



Artikel 1 1)
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) wird wie folgt geändert:

1. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie benachrichtigt darüber hinaus innerhalb der Frist des Satz 1 die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach Abs. 5 Satz 1. Ist von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen worden, so erhält die zuständige Landesplanungsbehörde Gelegenheit zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens zu der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. "

b) In Abs. 4 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "dies gilt auch für die Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2." eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen" gestrichen.

d) Abs. 6 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. "Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dies gilt insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten dienlich sein kann, Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen ist der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschrankt werden, ist dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitzuteilen."

e) Dem Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 1 gilt für Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Gelegenheit zur Stellungnahme nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3, wenn sich eine Vereinigung zu dem ursprünglich ausgelegten Plan nicht oder nicht rechtzeitig geäußert hat."

2. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde" gestrichen.

b) In Abs. 3 werden die Worte "Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten" durch die Worte "Soweit nicht die Gesamtregelung des Vorhabens berührt wird, kann die abschließende Entscheidung über einzelne Fragen im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten werden" ersetzt.

3. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort " Zustimmungen" ein Komma und die Worte "Entscheidungen über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung" eingefügt.

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes

Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2005 (GVBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a} In Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Umweltbericht nach Abs. 7 sowie die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit sind bei der Abwägung zu berücksichtigen."

b) Als neue Abs. 7 und 8 werden eingefügt:

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