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HLPG - Hessisches Landesplanungsgesetz
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 590; 14.07.2016 S. 121 16; 28.05.2018 S. 198 18; 24.08.2018 S. 387 18a; 07.05.2020 S. 318 20; 19.07.2023 S. 584 23)
Gl.-Nr.: 360-19
Archiv 2002
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Das Gesetz enthält Regelungen, die das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), ergänzen.
§ 2 Landesweite Raumordnung
(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.
(2) Für das Gebiet des Landes wird als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan ( § 3) aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne ( § 5) aufgestellt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.
Zweiter Teil
Raumordnungspläne und deren Vollzug
§ 3 Landesentwicklungsplan
(1) Der Landesentwicklungsplan ist der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes. Er enthält die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen und die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie die Begründung.
(2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten
§ 4 Aufstellung des Landesentwicklungsplans und Zielabweichungen von dem Landesentwicklungsplan
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht im Sinne des § 9 des Raumordnungsgesetzes (Umweltbericht).
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor.
(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes (zweckdienliche Unterlagen) werden von der obersten Landesplanungsbehörde dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:
(Stand: 18.08.2023)
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