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Änderungstext
Gesetz zur Änderung vermessungs- und planungsrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 19. Juli 2023
(GVBl. Nr. 25 vom 01.08.2023 S. 584)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Das Hessische Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 durch folgende Angabe ersetzt:
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§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen | " § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. | "Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach
mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungs- und Bauordnungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2 ersetzt:
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(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer
(2) Die Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 4 soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens fünf Jahre vor der Stellung des Antrags nach Abs. 1 liegt. Mindestens acht Monate dieser Beschäftigung sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein. Dabei soll die Antragstellerin oder der Antragsteller auch Fähigkeiten und Kenntnisse zur Führung einer Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erworben haben. |
"(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen, wer
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(Stand: 18.08.2023)
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