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HÖbVIngG - Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Hessen -
Vom 06. Oktober 2010
(GVBl I. vom 13.10.2010 S. 313; 23.07.2015 S. 318 15; 19.07.2023 S. 584 23)
Gl.-Nr.: 363-36
Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung
§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben 15 23
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach
mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungs- und Bauordnungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solche oder solcher zugelassen ist.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung 15 23
(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen, wer
erworben hat,
in nicht unerheblichem Umfang mit der Ausführung von Vermessungen beschäftigt gewesen ist, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden,
(1a) In den Fällen, in denen die Befähigung nach Abs. 1 Nr. 2 ohne Laufbahnprüfung erworben wurde, ist die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zusätzlich vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung wird von der Zulassungsbehörde durchgeführt. Sie kann zweimal wiederholt werden. Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die Zulassungsbehörde ein Prüfstoffverzeichnis und legt auf dessen Grundlage den konkreten Inhalt, die Art und den Umfang der abzulegenden Eignungsprüfung fest. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit, die bei einem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurde, darf nur soweit als Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannt werden, wie diese hauptberufliche Tätigkeit die Mindestdauer nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), übersteigt.
(3) Die nach Abs. 1 Nr. 4 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(4) Eine Person, die bereits in einem anderen Bundesland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zugelassen werden, wenn in dem anderen Bundesland den nach diesem Gesetz zugelassenen Personen eine Betätigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur möglich ist.
§ 3 Zulassungsverfahren
(Stand: 28.08.2023)
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