Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

HÖbVIngG - Hessisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Hessen -

Vom 06. Oktober 2010
(GVBl I. vom 13.10.2010 S. 313; 23.07.2015 S. 318 15; 19.07.2023 S. 584 23)
Gl.-Nr.: 363-36



Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Zulassung

§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben 15 23

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach

  1. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602),
  2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571), und
  3. § 85 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung

mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungs- und Bauordnungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solche oder solcher zugelassen ist.

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung 15 23

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen, wer

  1. die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), erfüllt,
  2. nach den hessischen laufbahnrechtlichen Vorschriften die Laufbahnbefähigung
    1. für den höheren technischen Dienst in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation oder
    2. für den gehobenen technischen Dienst in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation

    erworben hat,

  3. im Falle der
    1. Nr. 2 Buchst. a mindestens ein Jahr,
    2. Nr. 2 Buchst. b mindestens zwei Jahre

    in nicht unerheblichem Umfang mit der Ausführung von Vermessungen beschäftigt gewesen ist, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden,

  4. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
  5. den Beruf selbstständig und eigenverantwortlich ausüben kann und
  6. einer freiberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Vermessungs- und Geoinformationswesens nachgeht.

(1a) In den Fällen, in denen die Befähigung nach Abs. 1 Nr. 2 ohne Laufbahnprüfung erworben wurde, ist die Zulassung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zusätzlich vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung wird von der Zulassungsbehörde durchgeführt. Sie kann zweimal wiederholt werden. Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die Zulassungsbehörde ein Prüfstoffverzeichnis und legt auf dessen Grundlage den konkreten Inhalt, die Art und den Umfang der abzulegenden Eignungsprüfung fest. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit, die bei einem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt wurde, darf nur soweit als Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannt werden, wie diese hauptberufliche Tätigkeit die Mindestdauer nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), übersteigt.

(3) Die nach Abs. 1 Nr. 4 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Hessischen Staatsgerichtshofs ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
  2. im Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der eine Beamtin oder ein Beamter die Beamtenrechte verlieren würde,
  3. als Beamtin oder Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder aus einem Arbeitsverhältnis durch Kündigung aus einem wichtigen Grund ausgeschieden ist, der bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, oder
  4. in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet oder sie oder er in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

(4) Eine Person, die bereits in einem anderen Bundesland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zugelassen werden, wenn in dem anderen Bundesland den nach diesem Gesetz zugelassenen Personen eine Betätigung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur möglich ist.

§ 3 Zulassungsverfahren

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion