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HBO - Hessische Bauordnung
Vom Dezember 1993
(GVBl. I 1993 S. 655; 1994 S. 775; 1998 S. 34; 1998 S. 562)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich, ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genützt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten
(2) Gebäude sind selbständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie werden in folgende Gebäude-Massen eingeteilt:
Bei geneigter Geländeoberfläche oder unterschiedlicher Fußbodenhöhe ist für die Einordnung in die Gebäudeklassen a bis G die mittlere Höhe, bei Hochhäusern die höchstgelegene Stelle des Fußbodens bezogen auf die unterste Stelle der Geländeoberfläche, maßgeblich.
(3) Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Vollgeschosse sind Geschosse über der Geländeoberfläche, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) und ein Geschoß mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. Kellergeschosse sind Geschosse, deren Fußboden mehr als 0,50 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.
(4) Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. Im übrigen ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend.
(5) Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich Wohnungen und deren Nebenräume enthalten. Räume, innerhalb von Wohnungen, die der Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender dienen, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, lassen die Eigenschaft als Wohngebäude unberührt, wenn die Wohnnutzung überwiegt; dies gilt auch, wenn die Räume in unmittelbarem Zusammenhang mit Wohnungen angeordnet sind.
(6) Wochenend- und Ferienhäuser sind Gebäude zum zeitweisen Wohnen - bei Ferienhäusern durch wechselnden Personenkreis - hauptsächlich während der Wochenenden oder während bestimmter Zeiten des Jahres. Zu den Wochenendhäusern gehören auch Mobilheime und nicht nur vorübergehend aufgestellte Wohnwagen. Kleinwochenendhäuser sind eingeschossige Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von 40m2 bei der Berechnung bleibt ein überdachter Freisitz oder ein Vorzeit außer Betracht, soweit die Gesamtgrundfläche 50 m2 nicht überschreitet.
(7) Camping- und Zeltplätze sind Anlagen, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die überwiegend zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder fahrbereiten Wohnwagen bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Wochenendplätze sind Anlagen, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum langfristigen Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind.
(9) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(10) Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist (Buchgrundstück).
(11) Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, bestehen. Feuerstätten sind
die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren,
(12) Bauprodukte sind
(13) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht, auch nicht durch unzumutbare Nachteile oder unzumutbare. Belästigungen, gefährdet wird. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schonen, insbesondere ist mit Boden, Wasser und Energie rationell und sparsam umzugehen, Bauabfälle sind zu vermeiden; Bodenaushub und nicht vermeidbare Bauabfälle sind umweltunschädlich zu verwerten, soweit dies entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften technisch möglich und wirtschaftlich nicht unzumutbar ist.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Grünflächen- und Landschaftsbaues sowie der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung verwertbarer Stoffe, Insbesondere für anfallenden Bodenaushub und Bauabfälle, sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gleichwertige Lösung nachgewiesen wird; § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik und des Grünflächen- und Landschaftsbaues gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführten Technischen Baubestimmungen und Bestimmungen des Grünflächen- und Landschaftsbaues. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.
(4) Für die Durchführung des Abbruchs und die Beseitigung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder von ihren Teilen, für ihre Nutzungsänderung und für die Baustelle gelten Abs. 1 und 3 entsprechend.
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn
Bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Begründung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Grundstücksfläche von baulichen Anlagen freigehalten werden muß.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sollen gesunde Bäume und Sträucher erhalten bleiben. Bei Anordnung und Gestaltung der Baukörper sollen die Möglichkeiten rationeller Verwendung von Energie und Wasser berücksichtigt werden.
(4) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt oder untersagt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks verändert wird, um
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Für den sicheren Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte und von Löschfahrzeugen erforderliche Flächen müssen zur Verfügung stehen. Soweit nach Satz 1 erforderliche Flächen nicht auf dem Baugrundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.
(2) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen
Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muß mindestens 2 m betragen.
(3) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den fällen des Abs. 2 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine mindestens 3 m breite, geradlinige Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen.
(4) Eine andere Verbindung als nach Abs. 2 und 3 kann zugelassen werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.
(5) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Abs. 3 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.
(6) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt und bei denen der zweite Rettungsweg ( § 17 Abs. 3) über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, muß jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über Hubrettungsfahrzeuge erreichbar sein. Die hierzu erforderlichen Aufstellflächen sind in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand anzuordnen; größere Abstände können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(7) Die Zu- und Durchfahrten sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden, sind ständig freizuhalten und zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die Aufstellflächen müssen nach oben offen sein.
§ 6 Abstandsflächen und Abstände
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten, innerhalb derer oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen und andere Anlagen oder Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, nicht errichtet werden dürfen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann
gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird. Nachbargrenzen sind Grundstücksgrenzen zu benachbarten Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind oder für eine Bebauung mit Gebäuden in Betracht kommen. Der Anbau an andere Gebäude muß, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein. Soweit Gebäude nicht durch Außenwände abgeschlossen sind, tritt an deren Stelle eine gedachte, auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlußfläche.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für
sonstige Anlagen und Einrichtungen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluß kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden; für die Mittelung sind Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m zu bilden. Als Wand gelten
Zur Wandhöhe werden zu einem Drittel hinzugerechnet:
Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
1 | allgemein | 0,4 H, |
2. | in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung |
0,25 H. |
Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. Das jeweilige Maß ist auf volle 10 cm abzurunden. In allen Fällen muß die Tiefe der Abstandsflächen Mindestens 3 m betragen.
(6) Vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile und Vorbauten, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Erker und Balkone, bleiben bei Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. An bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung dienen, können in dem hierfür nötigen Umfang in die Tiefe der Abstandsflächen hineinragen.
(7) Unbeschadet Abs. 5 darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten
(8) In Gewerbe- und Industriegebieten genügt abweichend von Abs. 5 bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandsflächen
Das gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Nachbargrenzen.
(9) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 8 entsprechend.
(10) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig
sofern sie das Gebäude und seine Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(11) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind zulässig
weitere Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der
Geländeoberfläche zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen können zugelassen werden
Die Errichtung mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche als nach Abs. 1 bis 9 gegenüber der Nachbargrenze sowie der Anbau an auf dem Nachbargrundstück bestehende Gebäude kann verlangt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.
(12) Geringere Tiefen der Abstandsflächen als nach Abs. 1 bis 9 können zugelassen werden, wenn,
dies erfordert und zwingende belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Im öffentlichen Interesse können Unter den Voraussetzungen des Satz 1 geringere Tiefen auch gefordert werden.
(13) Festsetzungen eines Bebauungsplans, die die Tiefe der Abstandsflächen bindend bestimmen, haben Vorrang. Ermöglichen Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Tiefen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn
(14) Größere Tiefen der Abstandsflächen als nach Abs. 1 bis 9 können zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere bei Bebauung in der Hanglage zur, Wahrung der ausreichenden Belichtung, verlangt werden. Soweit sie die Tiefen der Abstandsflächen nach Abs. 1 bis 9 überschreiten1 sind sie nicht nachbarschützend. Im Falle des Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 kann die Einhaltung einer Abstandsfläche verlangt werden, wenn durch die Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück vorhandene bauliche Anlagen in ihrer Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt würden.
(15) Zwischen baulichen Anlagen und Wäldern, Mooren und Heiden ist ein zur Vermeidung einer Gefahr erforderlicher Abstand zu wahren.
§ 7 Übernahme der Abstandsflächen und Abstände auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstandsflächen und Abstände auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, kann zugelassen werden, daß sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise zugelassen werden kann, bleiben unberührt.
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände dürfen auch bei nachträglichen Grundstücksteilungen nicht unterschi5itten oder überbaut werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 8 Grundstücksteilungen
(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Das gilt nicht, wenn die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind ( § 60 Abs. 2), an der Teilung beteiligt ist,
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Versagungsgründe ausräumen.
(3) Die Genehmigung ist, bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster, der die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung erkennen läßt, zu beantragen. In den Auszug sind die Abstandsflächen der vorhandenen Bebauung einzutragen. Werden Gebäude von der Teilung erfaßt, ist eine Beschreibung, wenn notwendig auch eine zeichnerische Darstellung, beizufügen, die Auskunft über die Abgrenzung innerhalb von Gebäuden gibt.
§ 9 Grundstücksfreiflächen Kinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen) sind zu bepflanzen, auf ausreichend großen Flächen sollen Bäume und Sträucher gepflanzt werden; die Bepflanzung ist zu unterhalten. Das gilt auch für hauswirtschaftliche Flächen, für Lager-, Arbeits-, Stellplatz- und Abstellplatzflächen sowie für Flächen, die Zum Befahren, bestimmt, sind, soweit deren Einbindung in die Bepflanzung nicht der Eigenart notwendiger Nutzungen entgegensteht; sie dürfen nur zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser wasserundurchlässig befestigt werden. Auf den für das Vorhaben nicht benötigten Flächen sind schutzwürdige Naturbestandteile, insbesondere gesunde Bäume und Sträucher, zu erhalten. Die Bepflanzung soll innerhalb eines Jahres nach Ingebrauchnahme der Gebäude durchgeführt sein.
(2) Werden mehr als 500 m2 Grundfläche überbaut, soll an oder auf baulichen Anlagen eine Fläche in der Größe von einem Drittel der überbauten Grundfläche begrünt werden. Die Größe der Grundfläche ist nach der Baunutzungsverordnung zu ermitteln.
(3) Werden mehr als drei Wohnungen errichtet, ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz für Kleinkinder (bis zu sechs Jahren) anzulegen. Auf seine Herstellung kann verzichtet werden, wenn in unmittelbarer Nähe ein für Kleinkinder geeigneter, auch für das Baugründstück bestimmter Spielplatz als Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art oder Lage der Wohnungen einen Kinderspielplatz nicht erfordert. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert.
(4) Die Kinderspielplätze nach Abs. 3 sind Bestandteil der Grundstücksfreifläche und in deren Bepflanzung einzubeziehen. Sie sollen innerhalb eines Jahres nach Ingebrauchnahme der Gebäude benutzbar sein.
§ 10 Einfriedung der Grundstücke
Für Grundstücke, die mit Gebäuden bebaut sind oder nach öffentlichem Recht mit Gebäuden bebaut werden können, kann verlangt werden, daß sie entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert. Das gleiche gilt für Aufschüttungen und Abgrabungen, für Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, für Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, für Sportplätze und für Spielplätze einschließlich Kinderspielplätze.
§ 11 Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsflächen
(1) Die Herstellung, die instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen oder Gemeinschaftsflächen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Grünanlagen, für Kinderspielplätze, für Stellplätze, Garagen, für Abfall- und Wertstoffbehälter sowie für Anlagen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, obliegen den Personen, die Eigentum an den Grundstücken haben, für die diese Anlagen und Flächen bestimmt sind. Erbbauberechtigte treten an deren Stelle. Ist die Bauherrschaft nicht nach Satz 1 oder 2 berechtigt, obliegt ihr die Beteiligung an der Herstellung, der Instandhaltung und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage oder Gemeinschaftsfläche. Die Verpflichtung nach Satz 1 geht mit der Rechtsnachfolge über.
(2) Die Gemeinschaftsanlage oder Gemeinschaftsfläche muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist.
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Gestaltung
§ 12 Gestaltung
(1) bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigten Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf bauliche Anlagen von geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, auf Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist soweit Rücksicht zunehmen, daß eine Störung nicht eintritt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 und § 19 Abs. 2 entsprechend. Die störende Häufung v6n Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. Auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und. das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. In Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Satz 1 bis 4 gelten auch für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die nach der Art ihrer tatsächlichen baulichen Nutzung den genannten Baugebieten entsprechen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 14 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. Dem Baufortschritt entsprechend sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Menschen in dem zur Wahrung der Sicherheit notwendigen Umfang betriebsbereit vorzuhalten, § 5 gilt entsprechende
(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen sowie hydrologische Meßstellen, Immissionsmeßstellen, Vermessungs- und Grenzmarken sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. Der Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist zu begegnen.
(4) Schutzwürdige Naturbestandteile, insbesondere gesunde Bäume und Sträucher, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erhalten sind, sowie Grundwasser sind während der Bauausführung zu schützen. Grundwasser soll vorrangig dem Grundwasserleiter wieder zugeführt oder direkt oder indirekt in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden; wasserwirtschaftliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
(5) Bei Bauausführung oder Abbruch anfallende verwertbare Stoffe sind von den übrigen Bauabfällen so zu trennen und getrennt zu halten, daß ihre spätere Verwertung möglich bleibt
(6) Für die Dauer der Ausführung von baugenehmigungspflichtigen Gebäuden ist an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§ § 56 bis 59) enthalten muß. Das Schild muß vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein; es kann mit der Kennzeichnung nach § 70 Abs. 7 Satz 2 und 3 verbunden werden.
§ 15 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
(1) Jede bauliche Anlage muß, auch unter Berücksichtigung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Änderung und dem Abbruch sichergestellt sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. Satz 1 bis 3 gelten auch für andere Anlagen und Einrichtungen Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse und Schädlinge
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 17 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so beschaffen sein; daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können.
(2) Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im. Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht verwendet werden.
(3) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vom Freien aus erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens einen Treppenraum mit notwendiger Treppe ( § 34 Abs. 1) führen; der zweite Rettungsweg kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr an von diesen erreichbaren Stellen oder über eine weitere notwendige Treppe führen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn der erste Rettungsweg über einen Treppenraum führt, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Die Rettungswege in den Geschossen zwischen Nutzungseinheiten und notwendigen Treppenräumen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß diese sicher erreicht werden können. Die Gesamtlänge der Rettungswege von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zum Treppenraum oder bis zum Freien darf 35 m nicht überschreiten.
(4) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt lind bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche hegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu Versehen.
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, den klimatischen Verhältnissen und dem Ziel einer sparsamen und rationellen Energienutzung entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz, haben, der auch den Besonderheiten ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, Rechnung trägt. Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dürfen durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Dritter Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
§ 20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie. für den Verwendungszweck
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Abs. 3; § 3 Abs. 3 Satz 2 erster Teilsatz bleibt unberührt.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Abs. 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur, eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekanntgemacht hat.
(4) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der § § 20 bis 23 und der § § 25 bis 28 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die Wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall öder durch Rechtsverordnung die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 28 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Hessen.
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüf stelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Abs. 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne. des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Abs. 1, die in Baudenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz verwendet werden sollen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde.
§ 24 Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie § § 21 und 23 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden; daß für bestimmte Bauarten, auch soweit - sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Abs. 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 25 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Abs. 1 entsprechen,
(3) Für Bauarten gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das herstellende Unternehmen: durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Hessen.
§ 26 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens
(1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt ist, daß das hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüf stelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fallen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 27 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
anerkennen, wenn sie oder die. bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Hessen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen; zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
Vierter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
§ 29 Tragende Wände, Unterstützungen, Außenwände und Trennwände
(1) Bauteile und ihre Baustoffe müssen unbeschadet § 17 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 52 Abs. 4 Satz 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachstehende Mindestanforderungen erfüllen:
Bauteile und Baustoffe | Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 2 Satz 2 | |||||||||||||||||||||||
A/B | C | D | E | F | G | |||||||||||||||||||
1. Tragende und aussteifende Wände sowie Unterstützungen | keine | keine | F 30-B | F 30-a oder F 60-B |
F 90-AB | F 90-A | ||||||||||||||||||
1.1 in Kellergeschossen | F 30-B | F 30-B | F 30-B | F 30-a oder F60-B |
F 90-A | F 90-A | ||||||||||||||||||
2. Tragende und aussteifende Wände Unterstützungen und Dachtragwerke in ausgebauten Dachgeschossen sowie Abschlußwände gegen den nicht ausgebauten Dachraum | keine | keine | F 30-B | F 30-A1 oder F 60-B1 |
F 90-B1 | F 90-B | ||||||||||||||||||
3. Nichttragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände | B 2 | B2 | B2 | B1 | A2 | W30-A | ||||||||||||||||||
4. Außenwandverkleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktion | B2 | B2 | B12 3 | B12 3 | B13 | a 23 | ||||||||||||||||||
5. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten | F 30-B | F 30-B | F 30-B | F 30-a1 oder F 60-B1 |
F 90-AB1 | F 90-A | ||||||||||||||||||
Zusätzliche Regelungen
|
||||||||||||||||||||||||
|
(2) An den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklasse G muß zwischen den Geschossen ein Feuerüberschlagweg von mindesteris 1 m vorhanden sein.
(3) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sind bis zur Rohdecke oder bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind, außer bei Gebäuden der Gebäudeklassen A, B und D, mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen (T 30) zu versehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. Leitungen dürfen durch feuerbeständige Trennwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(4) Trennwände müssen ausreichend wärmedämmend sein
(5) Trennwände müssen ausreichend schalldämmend sein
(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht für Trennwände von Arbeitsräumen einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn aus betriebstechnischen Gründen ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder entbehrlich ist.
§ 30 Brandwände
(1) Brandwände sind feuerbeständige Wände, die aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen und so beschaffen sind, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind herzustellen
(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen A, B und D genügen abweichend von Abs. 2 Nr. 1 und 2 feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), wenn
auf angrenzende Gebäude entgegenwirken.
Anstelle der feuerbeständigen Trennwände aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) können Doppelwände mit brennbaren - Baustoffen zugelassen werden, wenn diese eine Feuerwiderstandsdauer von innen nach außen von 30 Minuten (F 30-B) und von außen nach innen von 90 Minuten (F 90-B) aufweisen. Feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) genügen ferner in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes oder des landwirtsdhaftlichen Betriebsteils nicht mehr als 2000 m3 beträgt. Bei aneinandergebauten Gebäuden der Gebäudeklassen B und D sind Vorkehrungen zu treffen, die einer Brandübertragung durch Außenwände oder Außenwandverkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen auf angrenzende Gebäude entgegenwirken. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kellerwände.
(4) Bei mehrgeschossigen Gebäuden sind Brandwände ohne Versatz durch alle Geschosse zu führen. Brandwände können geschoßweise versetzt hergestellt werden, soweit es die Nutzung des Gebäudes erfordert und die verbindende Geschoßdecke feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und ohne Öffnungen hergestellt wird. Für die Wände finden Abs. 1 und 5 bis 10 Anwendung, für die Decken und ihre Unterstützungen gelten Abs. 1, 5 und 7 bis 10 entsprechend.
(5) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; bei anderer Anordnung der Brandwand muß eine angrenzende Außenwand im Anschluß an die Brandwand bis zu einem Abstand von mindestens 5 m von der inneren Ecke als Brandwand hergestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
(6) Die Brandwände und die Wände nach Abs. 3 Satz 1 und 2 sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen a bis E mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen Fund G ist die Brandwand mindestens 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits mindestens 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzuschließen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung ( § 32 Abs. 3) ist die Brandwand mindestens 0,50 m über Dach zu führen.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig und standsicher bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden sowie in Wänden nach Abs. 3 Satz 1 und 2 sind unzulässig; sie können in inneren Brandwänden zugelassen werden, soweit die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen versehen sein; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
(9) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach Abs. 3 Satz 1 und 2 und durch Decken nach Abs. 4 nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, Rohrleitungen müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(10) In Brandwänden können kleine Wandteile aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn diese feuerbeständig (F 90-A) sind und die Standsicherheit der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(11) Bestehende Brandwände auf oder an Nachbargrenzen können aus Gründen des Wärmeschutzes mit nichtbrennbaren Baustoffen (a 2) bis zu 15 cm Dicke verkleidet werden.
§ 31 Decken
(1) Decken müssen; soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachstehende Mindestanforderungen erfüllen:
Bauteil | Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 2 Satz 2 | |||||
A/B | C | D | E | F | G | |
1. Decken | keine | keine | F 30-B | F 30-a oder F 60-B |
F 90-AB | F 90-A |
1.1 über Kellergeschossen | F 30-B | F 30-B | F 30-B | F 30-a oder F 60-B |
F 90-A | F 90-A |
2. Decken über :ausgebauten Dachgeschossen | keine | keine | F 30-B | F 30-A1oder F 60-B1 |
F 90-B1 | F 90-B |
3. Decken zwischen Nutzungseinheiten | F 30-B | F 30-B | F 30-B | F 30-A1oder F 60-B1 |
F 90-AB | F 90-A |
4. Verkleidungen unter Decken einschließlich Dämmschichten und Unterkonstruktion | B 2, nicht brennend abtropfen, | B 2, nicht brennend abtropfen | B 2, nicht brennend abtropfen | B 2, nicht brennend abtropfen | B 2, nicht brennend abtropfen | B 2, nicht brennend abtropfen |
Die Erläuterungen und die Fußnote 1 der Übersicht in § 29 Abs. 1 sind auch Bestandteil dieser Übersicht. |
(2) Öffnungen in Decken, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, sind unzulässig. Sie können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen versehen sein, deren Feuerwiderstand dem der Decken entspricht; das gilt nicht für den Abschluß von Öffnungen innerhalb von Wohnungen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. Satz 1 bis 4 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D.
(3) Leitungen dürfen durch feuerbeständige Decken nur hindurchgeführt werden; wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; Rohrleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nichtunterkellerter Aufenthaltsräume müssen ausreichend wärmedämmend sein.
(5) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen. und ihren Nebenräumen müssen ausreichend schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung.
(6) Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn aus betriebstechnischen Gründen ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder entbehrlich ist.
§ 32 Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Teilflächen der Bedachung und Vordächer, die diesen Anforderungen nicht genügen, können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein.
(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse a und freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen B und D kann eine Dachhaut, die den Anforderungen nach Abs. 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, Glasdächer, Oberlichte und sonstige Glasflächen oder Öffnungen in Dächern sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden sowie von Trennwänden zwischen Nutzungseinheiten müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
(5) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern anschließen, sind in einem Abstand von 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes.
(6) Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht durchtrittsichere Flächen dieser Dächer oder Dachteile sind gegen Betreten zu sichern.
(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. Bei weicher Bedachung sind die Eingänge auch gegen herabfallende brennende Bedachungstelle zu schützen.
(8) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher erreichbare und benutzbare Vorrichtungen, einschließlich der Anschlagspunkte für erforderliche Sicherheitsgeschirre, dauerhaft anzubringen.
(9) Dächer müssen ausreichend wärme- und schalldämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen. Dies gilt nicht für Dächer über Arbeitsräumen, wenn aus betriebstechnischen Gründen eine Wärme- oder Schalldämmung unmöglich oder entbehrlich ist,
(10) Der Dachraum muß vom Treppenraum aus zugänglich sein; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D.
Fuenfter Abschnitt
Verkehrs- und Rettungswege Umwehrungen Aufzüge
§ 33 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden. Bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen sollen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Wohngebäude von der Lage her dafür eignen.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind für Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutze s Bedenken nicht bestehen.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Treppenraum zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Das gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen a und B.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen D und E aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) oder mindestens feuerhemmend (F 30-B) herzustellen; sie müssen bei Gebäuden der Gebäudeklassen F und G feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sein.
(5) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen und ihrer Treppenabsätze muß mindestens i m betragen. In Gebäuden der Gebäudeklassen A, Bund D und innerhalb von Wohnungen genügt eine nutzbare Breite von 0,80 m. Für nicht notwendige Treppen mit geringer Benutzung können geringere nutzbare Breiten zugelassen werden.
(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen mit großer nutzbarer Breite können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen -liegen, sind zu sichern, wenn ihre Brüstungshöhe nicht der notwendigen Geländerhöhe - entspricht. Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.
(8) Ausnahmen von Abs. 6 und 7 können zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt.
(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; Zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.
(10) Öffnungen in Geländern und Brüstungen dürfen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein. Die Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.
§ 34 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, räumlich zusammenhängenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Innenliegende Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet Werden kann, von ihnen aus der Keller nicht unmittelbar zugänglich ist und auch sonst wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein weiterer Rettungsweg erreicht werden kann.
(2) Jeder Treppenraum nach Abs. 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden.
(3) Wand- und Deckenoberflächen, Verkleidungen, Bodenbeläge, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen und ihren Ausgängen Ins Freie unzulässig.
(4) In Gebäuden der Gebäudeklassen E, F und G dürfen je Geschoß nicht mehr als vier Wohnungen oder sonstige Nutzungseinheiten vergleichbarer Große an einen Treppenraum mit notwendiger Treppe unmittelbar angeschlossen sein. Bei größerer Anzahl von Nutzungseinheiten sind diese mit dem Treppenraum durch allgemein zugängliche Flure zu verbinden.
(5) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens je zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. Je ein Ausgang jedes Kellergeschosses kann in einem gemeinsamen Treppenraum münden. Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoß kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und ihren Zugängen zum Freien sind bei Gebäuden
herzustellen. Für Außenwände von Treppenräumen gilt Satz 1 nicht, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der Treppenraum nicht durch Öffnungen in anderen Wänden im Brandfall gefährdet werden kann. Bauteile und Leitungen dürfen in Treppenraumwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse behält.
(7) Die oberen Abschlüsse der Treppenräume sind entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Übersicht auszuführen. Das gilt nicht für obere Abschlüsse von Treppenräumen gegenüber dem Freien, wenn die Treppenraumwände bis unter eine harte Bedachung führen.
(8) Leitungen dürfen durch Treppenraumwände und durch obere Abschlüsse der Treppenräume nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; Rohrleitungen müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(9) In Treppenräumen müssen
(10) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein, Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß wenigstens ein Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, das geöffnet werden kann. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung) haben.
(11) In Gebäuden der Gebäudeklasse G und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.
(12) Auf Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D sind Abs. 1 bis 3, 5, 9 und 10 nicht anzuwenden.
§ 35 Allgemein zugängliche Flure als Rettungswege
(1) Nicht unmittelbar von einem Treppenraum mit notwendiger Treppe oder vom Freien zugängliche Nutzungseinheiten in Gebäuden der Gebäudeklassen C, E, F und G sind mit dem Treppenraum oder mit dem Freien durch allgemein zugängliche Flure zu verbinden.
(2) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig
(3) Die Wände allgemein zugänglicher Flure sind entsprechend den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Übersicht auszuführen und bis an die Rohdecke zu führen. Türen in diesen Wänden müssen ausreichend dicht schließen.
(4) Bei offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen darstellen, sind
herzustellen.
(5) Wand- und Deckenoberflächen, Verkleidungen, Bodenbeläge, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in allgemein zugänglichen Fluren und offenen Gängen von Gebäuden der Gebäudeklassen C, E, F und G nicht zulässig.
(6) Abweichungen von den Anforderungen des Abs. 3 und 4 sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Satz 1 gilt auch für Bodenbeläge nach Abs. 5, wenn wegen der Entwicklung von Rauch und toxischer Gase Bedenken nicht bestehen.
§ 36 Aufzüge
(1) Aufzüge müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart (F 90-A) haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge sein. In Gebäuden der Gebäudeklassen a bis F sind Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes zulässig; sie müssen unfallsicher umkleidet sein, ausgenommen Treppenaufzüge für Behinderte in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
(2) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche s Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m2 haben.
(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(4) Bei Aufzügen (→ TRA) , die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zugelassen werden, wenn die Betriebssicherheit gewahrt bleibt und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche, in denen Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Kinderwagen, Krankentragen und Rohstühlen geeignet und barrierefrei erreichbar sein muß. Das oberste Geschoß nach Satz 1 muß mit dem Aufzug nicht erreichbar sein.
(6) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
(7) Der Triebwerksraum muß von angrenzenden Räumen und von Rettungswegen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerhemmend und selbstschließend sein.
§ 37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt Werden können. Ist dies vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Vorbauten aus nicht möglich, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
(3) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen; daß sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.
(4) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.
§ 38 Umwehrungen
(1) In an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, sind sie in Höhe der Verlehrsflächen Verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe über 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die in Abs. 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen zugelassen werden.
(5) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende- Mindesthöhen haben:
(6) § 33 Abs. 10 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Haustechnische Anlagen
§ 39 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte, Installationskanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein und gereinigt werden können; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Sie müssen einen energiesparenden Betrieb ermöglichen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Lüftungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, anzuordnen und zu betreiben, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Gegen die Weiterleitung von Schall in fremde Räume sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen; gegen die Weiterleitung von Schall in andere Räume können Anforderungen zur Abwehr von Gefahren, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen gestellt werden.
(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht an Abgasanlagen angeschlossen werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann zugelassen werden. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Gemauerte Lüftungsschächte oder solche aus Formstücken für Schornsteine müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet sein.
(6) An Lüftungsanlagen mit Ventilatoren (raumlufttechnische Anlagen) können besondere Anforderungen gestellt werden. Insbesondere kann verlangt werden, daß sie im Gefahrenfalle an einer von der Feuerwehr leicht erreichbaren Stelle ein- und ausgeschaltet oder nur auf Entlüftung geschaltet werden können.
(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten Abs. 1 bis 5, für Installationsschächte und Installationskanäle Abs. 2 und 3 entsprechend.
(8) Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D.
§ 40 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgung, ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Feuerungsanlagen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen führen können. Es kann verlangt werden, daß in Rohrleitungen nach Satz 1 Sicherheitsabsperreinrichtungen eingebaut werden, die bei thermischer Belastung öder bei Veränderungen des Betriebsdrucks automatisch schließen. Die Feuerungsanlagen sollen einen rationellen und schadstoffarmen Energieeinsatz ermöglichen. Gegen die Weiterleitung von Schall in fremde Räume sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe; baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Kondensate sind so abzuführen oder zu beseitigen, daß Gefahren oder unzumutbare Nachteile nicht entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Abs. 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, Wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 41 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist; das gilt nicht für Wochenendhäuser. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden.
(2) Wasserversorgungsanlagen müssen so angeordnet und so beschaffen sein, daß sie betriebssicher sind, unnötigen Wasserverbrauch vermeiden und Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Armaturen und Sanitäreinrichtungen müssen wassersparend sein.
§ 42 Abwasseranlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser dauernd gesichert ist, Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Ableiten und Beseitigen der Abwasser sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen und durch sie die Abwasser nicht nachteilig verändert werden.
(2) Zur Sicherung des Wasserhaushalts und einer rationellen Verwendung des Wassers, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen und zur Verringerung Von Überschwemmungsgefahren soll von Dachflächen abfließendes und sonst auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser gesammelt, verwendet oder zur Versickerung gebracht werden; für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung können abweichende Anforderungen gestellt werden ( § 53 Abs. 2 Nr. 11 und 12).
§ 43 Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen oder Behälter
(1) Die Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter ist nur zulässig, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können und die einwandfreie weitere Beseitigung einschließlich des Fäkalschlammes dauernd gesichert ist. Die Einleitung der Abwasser in Behälter ist nur zulässig für bauliche Anlagen, die nicht an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen sind; Ausnahmen können für landwirtschaftliche Betriebe zugelassen werden. Niederschlagswasser darf in Behälter, jedoch nicht in Behälter für sonstige Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen geleitet werden. Die Einleitung von Grauwasser in Behälter kann zugelassen werden, wenn wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Bedenken nicht bestehen.
(2) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sowie Silagesickersaft sind in Behälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasser,beseitigungsanlagen haben dürfen. Dungstätten und Gärfutteranlagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m und zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m einhalten.
(3) Kleinkläranlagen und Behälter müssen ausreichend bemessen und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Kleinkläranlagen und Behältern müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
§ 44 Abfall- und Wertstoffschächte
(1) Abfall- und Wertstoffschächte in Gebäuden sind nicht zulässig; in überwiegend anders als zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden können sie zugelassen werden, soweit eine Getrennthaltung von Wertstoffen zum Zwecke ihrer Verwertung nicht unmöglich wird.
(2) Abfall- und Wertstoffschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltaräumen und Treppenhäusern so, wie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen anzulegen. Abfall- und Wertstoffschächte sowie Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen (F 90-A) bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen sowie Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.
(3) Abfall- und Wertstoffschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen. Eine ständige Lüftung muß gesichert sein. Abfall- und Wertstoffschächte müssen so beschaffen sein, daß sie Abfälle und Wertstoffe sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und daß die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.
(4) Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle oder Wertstoffe nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfall- und Wertstoffschachtes ist eine Reinigungsöffnung anzubringen. Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
(5) Der Abfall- und Wertstoffschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen (T 90) zu versehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfall- und Wertstoffe sind in beweglichen Behältern zu sammeln. Der Sammelraum muß eine ständige Lüftung haben; Bodenabläufe mit Anschluß an Abwasseranlagen sind nicht zulässig.
§ 45 Behälter für Abfälle und Wertstoffe
Für die vorübergehende Aufbewahrung von Abfällen und Wertstoffen sind jeweils geeignete Behälter herzustel1en oder aufzustellen. Sie müssen sicher und leicht erreichbar sein und dürfen keine unzumutbaren Belästigungen verursachen. Bewegliche Behälter sollen auf einer befestigten Fläche aufgestellt werden. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen Räumen kann zugelassen werden.
Siebter Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 46 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben.
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß dieser Fensteröffnungen muß mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen. Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3) Loggien und verglaste Vorbauten sind auch vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn die hinter ihnen liegenden Räume ausreichend Tageslicht erhalten und die Lüftung ausreicht.
(4) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird und wenn wegen des Brandschutzes und der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
(5) Aufenthaltsräume dürfen nicht allein von fremden Räumen aus zugänglich sein.
§ 47 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können zugelassen werden, wenn die Wohnungen gefahrlos genutzt werden können.
(2) Jede Wohnung muß ausreichend durchlüftet werden können und mindestens einen ausreichend besonnten Aufenthaltsraum haben. Nordlage aller Aufenthaltsräume einer Wohnung ist unzulässig.
(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über Nebenraum einschließlich Lagerraum für Vorräte verfügen. Fensterlose Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Nebenraum muß mindestens 6 m2 für jede Wohnung groß sein; davon soll eine Abstellfläche von mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen. Wohnräume und Schlafräume einer Wohnung dürfen jeweils 10 m2 Grundfläche nicht unterschreiten, bei mehreren Wohn- und Schlafräumen ist ein Raum mit mindestens 6 m2 Grundfläche zulässig.
(4) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Gemeinschaftsräume zum Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und Kinderspielgeräten hergestellt werden.
(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume, soweit in den Wohnungen die Aufstellung von Waschmaschinen nicht möglich ist, auch ausreichend große Waschküchen zur gemeinschaftlichen Benützung eingerichtet werden.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wochenend- und Ferienhäuser, Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Wochenend- und Ferienwohnungen.
(7) In Gebäuden mit Wohnungen sollen Aus- und Erweiterungsbauten nur zugelassen werden, wenn ausreichend Neben-, Gemeinschafts- und Trockenräume nach Abs. 3 bis 5 vorhanden sind.
(8) In barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen ein Wohnzimmer, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
(9) Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs auszustatten; dies gilt auch für Wohnungen in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
§ 48 Aufenthaltsräume in Keller- und Dachgeschossen
(1) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen sind zulässig, wenn das anschließende Gelände bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m vor den mit notwendigen Fenstern versehenen Außenwänden nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt, ein Lichteinfallswinkel von 45° von der Oberkante Brüstung der notwendigen Fenster, gemessen von der Außenwand des Gebäudes, eingehalten ist und Feuchtigkeits- und Wärmeschutz gesichert sind.
(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung durch Tageslicht nicht erfordert, sowie Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume und ähnliche Räume sind in Geschossen nach Abs. 1 auch ohne ausreichende Belichtung mit Tageslicht zulässig. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Räume nach Abs. 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Diese Räume müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig abgetrennt sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D.
(4) Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.
§ 49 Toiletten und Bäder
(1) Jede Wohnung, jede selbständige Betriebsstätte oder Arbeitsstätte und jede sonstige bauliche Anlage, bei der mit dem Anfall von Abwasser zu rechnen ist, muß mindestens eine Toilette haben; bei Wohnungen mit mehr als drei Wohn- und Schlafräumen darf eine Toilette im Bad nur angeordnet werden, wenn eine zweite Toilette vorhanden ist. Die Toiletten sind mit einer Wasserspülung auszustatten; § 42 Abs. 2 gilt entsprechend; die Verwendung von Grauwasser kann zugelassen werden. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen, Bei fensterlosen Toilettenräumen muß eine wirksame Lüftung gewährleistet sein. Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen.
(2) Jede Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Bei fensterlosen Bädern muß eine wirksame Lüftung gewährleistet sein.
(3) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten nicht für Wochenendhäuser.
Achter Abschnitt
Besondere Anlagen
§ 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kräftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Stellplätze, Garagen, Abstellplätze und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein; Stellplätze und Garagen müssen entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Es kann verlangt werden, den Boden von Stellplätzen oder Garagen zu befestigen und die Bodenabläufe mit Abscheidern für Leichtflüssigkeiten zu versehen, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(3) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Von Kinderspielplätzen sollen Stellplätze, Garageneinfahrten, Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen und Garagen sowie Abluftöffnungen von Garagen mindestens 5 m entfernt bleiben. Eine Abschirmung der Stellplätze und Garagen durch Schutzwände und -dächer oder durch Bäume und Sträucher kann verlangt werden.
(4) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze, Garagen und Abstellplätze angebracht werden.
(5) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten Abs. 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Gemeinden legen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse fest, ob und in welchem Umfang Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze errichtet Werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen; sie können durch Satzung bestimmen, daß
Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Gebrauch, hat sie in der Satzung Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze, - Garagen und Abstellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen. Die Gemeinde kann, wenn eine Satzung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht besteht, im Einzelfall die Herstellung von Stehplätzen, Garagen oder Abstellplätzen verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit oder, Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(7) Der Geldbetrag nach Abs. 6 Satz, 1 Nr. 9 ist zu verwenden für
Die Verwendung des Geldbetrages muß für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Die zeitliche Reihenfolge der Verwendungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und des Grades der durch den, ruhenden Verkehr hervorgerufenen Gefahren für die Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs und ihrer tatsächlichen Möglichkeiten der Verwendung.
(8) Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 Gebrauch, trifft sie die Entscheidung über den Fortfall der Herstellungspflicht und über die Zahlung des Geldbetrages. Die Baugenehmigung kann von der Entscheidung der Gemeinde und von der Zahlung des Geldbetrages abhängig gemacht werden.
(9) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet werden, Sie dürfen Dritten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern überlassen werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Personen, die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt werden.
§ 51 Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instandzuhalten, daß die Umgebung nicht Gefahren, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und eine art- und verhaltensgerechte Tierhaltung ermöglichen. Sie sind ausreichend zu be- und entlüften.
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmists ausreichend zu schützen.
(5) Der Fußboden des Stalles oder darunterliegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.
(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Ausnahmen von Abs. 2 bis 5 zugelassen werden. Ausnahmen von. Abs. 5 sind nur zulässig, soweit die Belange des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen.
§ 52 Ausnahmen für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Ausnahmen von den § § 29 bis 51 zugelassen Werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2) Abs. 1 findet auch auf kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten sowie, auf freistehende andere untergeordnete Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten, Anwendung. Bei Tagesunterkünften auf Baustellen sind Abweichungen von den § § 29 bis 50 zulässig, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen,. Die an Gebäude der Gebäudeklasse a gestellten Anforderungen des Brandschutzes gelten entsprechend.
(3) Gebäude nach Abs. 1 und 2, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.
(4) Für Kleinwochenendhäuser gelten. die Vorschriften über Schallschutz und Beheizung nicht. Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe und Bauteile werden unbeschadet § 17 Abs. 2 nicht gestellt. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 53 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Können die besondere Art .oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen . oder äußere Einwirkungen und deren schwere Folgen zu Gefahren, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen für die nutzenden Personen, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit führen, können im Einzelfalle zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können Im Einzelfall von Vorschriften zugelassen werden, deren Befolgung es nach der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf.
(2) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Abs. 1 können sich insbesondere erstrecken auf
(3) Die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 können ferner zum Gegenstand haben
(4) Als Nachweis dafür, daß die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, können ergänzende Bauvorlagen oder besondere Bescheinigungen zur Bauüberwachung verlangt werden. Außerdem können Nachprüfungen und deren Wiederholungen in festzulegenden Zeitabschnitten verlangt werden.
(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten insbesondere für
§ 54 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instandzuhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. § 53 bleibt unberührt.
(2) Von Abs. 1 werden insbesondere die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
erfaßt. Werden Toiletten eingerichtet, muß mindestens eine Toilette für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnet sein. Sind bestimmte Bereiche Personen nach Abs. 1 vorbehalten, so bezieht sich Abs. 1 nur auf diese Bereiche.
(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen oder Teile von ihnen, wie Wohnungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
gilt Abs. 1 insoweit, als dies entsprechend ihrer besonderen Zweckbestimmung erforderlich ist.
(4) Abweichend von § 36 Abs. 5 müssen Gebäude mit behindertengerechten Aufzügen in ausreichender Zahl ausgestattet sein, soweit Geschosse mit dem Rollstuhl erreichbar sein müssen.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 55 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten werden.
§ 56 Bauherrin, Bauherr
(1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer rechtlich oder tatsächlich auf eigene Verantwortung ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen läßt oder als verantwortlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auftritt (Bauherrschaft). Der Bauherrschaft obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise; sie muß außerdem die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen, soweit sie nicht anderen auferlegt sind.
(2) Bei Bauvorhaben, bei. denen die Bauherrschaft aus mehreren Personen besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß eine Person benannt wird, die ihr gegenüber stellvertretend die Pflichten der Bauherrschaft zu erfüllen hat. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
(3) Wechselt die Bauherrschaft, hat die neue Bauherrschaft dies unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(4) Zur Planung, Überwachung und Ausführung eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens sind geeignete am Bau Beteiligte nach den § § 57 bis 59 zu beauftragen. Die Bauaufsichtsbehörde kann
verzichten. Bei baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen ist die Beauftragung von am Bau Beteiligten nach § § 57 bis 59 nicht erforderlich. Bei Bauarbeiten in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Baugenehmigungspflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(5) Sind beauftragte am Bau Beteiligte für Ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Fachleute hinzugezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Beauftragte oder Fachleute bestellt sind.
§ 57 Entwurf, Bauvorlagenberechtigung
(1) Wer Entwürfe für Bauvorhaben verfaßt, muß nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfaßt hat. Sie hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen
Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Wer mit der Entwurfsverfassung beauftragt ist und auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat, muß dafür sorgen, daß geeignete Personen für die Fachplanung, wie für den Baugrund, das Tragwerk, die Bauphysik, die Energie, die Ökologie und die Landschaftsplanung, herangezogen werden, die die statischkonstruktive, bau- und bodenphysikalisch sowie chemisch-biologisch einwandfreie, energiesparende und die natürlichen Lebensgrundlagen sowie das Landschaftsbild schonende Durchbildung des Baues und Ausgestaltung der Freiflächen erarbeiten. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich: Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Person verantwortlich, die den Entwurf verfaßt hat.
(3) Wer Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige Errichtung oder Änderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen mit mehr als 50.000 Deutsche Mark anrechenbaren Baukosten verantwortlich verfaßt, muß ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
(4) Wer Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von
verfaßt, muß bauvorlagenberechtigt sein (Bauvorlagenberechtigung). Satz 1 gilt auch für Genehmigungen und sonstige Entscheidungen, die nach anderen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich sind und die Baugenehmigung einschließen, es sein denn, die andere Rechtsvorschrift enthält insoweit eine abschließende Regelung. Bauvorlagenberechtigte müssen die Bauvorlagen selbst aufstellen oder unter ihrer verantwortlichen Leitung aufstellen lassen oder die Urheberschaft benennen. Die benannten Personen müssen nach Abs. 1 Satz 1 geeignet sein. Bauvorlagenberechtigte müssen die Bauvorlagen durch Unterschrift anerkennen. Die Anerkennung fremder Bauvorlagen als eigene ist nicht zulässig.
(5) Bauvorlagenberechtigt ist, wer
und die Befähigung durch eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, erworben hat; der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn sie nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist.
(6) Bauvorlagenberechtigt ist auch
für Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, wer bei der Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachrichtungen des Abs. 5 oder für Vorhaben nach Nr. 1 und 2 in den dort genannten Fachrichtungen hat.
(7) Bauvorlagenberechtigt für
ist auch, wer die Meisterprüfung im Maurer-, Beton-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerk oder eine Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, abgelegt hat. Das gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen "Architektur", "Bauingenieurwesen" und "Hochbau", die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder eines akademischen Grades auf dem Gebiet der Architektur berechtigt sind, sowie für sonstige nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar Berechtigte.
(8) Die Bauvorlagenberechtigung für Vorhaben nach Abs. 4 ist
§ 58 Unternehmen
(1) Jedes Unternehmen ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten oder den nach § 67 Abs. 4 geprüften Bauvorlagen, den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der entwurfsverfassenden Person entsprechende Ausführung der übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Es darf, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Hat das Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachunternehmen oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnunsgemäße Ineinändergreifen der eigenen Arbeiten mit denen der Fachunternehmen oder Fachleute ist das Unternehmen verantwortlich.
(3) Unternehmen, Fachunternehmen und Fachleute haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen sowie der anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkunde und Erfahrung oder von einer Ausstattung der Unternehmen mit besonderen Vorrichtungen abhängt; nachzuweisen, daß sie für die Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(4) Unternehmen, Fachunternehmen und Fachleute haben ihre Bauleistungen unbeschadet sonstigen Rechts unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Landschaftsbildes in eigener Verantwortung auszuführen. Sie sind insbesondere für die Erfüllung ihrer gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und arbeitsschutzrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.
§ 59 Bauleitung
(1) Wer mit der Bauleitung beauftragt ist, hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten oder den nach § 67 Abs. 4 geprüften Bauvorlagen, den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der entwurfsverfassenden Person entsprechend durchgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen Zu erteilen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist für den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten zu sorgen. Die Verantwortung der Unternehmen bleibt unberührt.
(2) Die Bauleitung darf nur übernehmen, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt; für die Mindestqualifikation gilt § 57 Abs. 7 entsprechend. Verfügt die mit der Bauleitung beauftragte Person auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Eignung, insbesondere Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Personen für die Fachbauleitung heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleitung. Aufgabe der Bauleitung bleibt es, die Tätigkeiten der Fachbauleitungen und die eigene Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
(3) Wer die Bauleitung oder eine Fachbauleitung übernommen hat, muß auf der Baustelle, soweit es die Überwachungspflicht erfordert, anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein.
Fuenfter Teil
Bauaufsichtbehörden und Verwaltungsverfahren
§ 60 Zuständigkeiten, personelle Besetzung, Organisation
(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates.
(2) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 50.000 als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen können diese Aufgaben auch anderen kreisangehörigen Gemeinden auf ihren Antrag und nach Anhörung des Kreisausschusses ganz oder teilweise zur Erfüllung nach Weisung Übertragen werden.
(3) Untere Bauaufsichtsbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuß. Obere Bauaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen mit geeigneten Fachkräften, insbesondere mit Angehörigen des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Architektur (Hochbau) oder Bauingenieurwesen, zu besetzen. Fachkräfte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie qualifizierte Bedienstete für die Bereiche Umweltschutz, Naturschutz und Energie müssen ausreichend zur Verfügung stehen. Die nächsthöhere Bauaufsichtsbehörde kann für einen vorübergehenden Zeitraum Ausnahmen zulassen.
(5) Die technische Bearbeitung der Geschäfte der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt in den Landkreisen dem Kreisbauamt, in den Gemeinden, deren Gemeindevorstand untere Bauaufsichtsbehörde ist, dem Gemeindebauamt (Stadtbauamt), soweit nicht ein besonderes Bauaufsichtsamt eingerichtet ist. Das gilt auch für die städtebauliche Beurteilung.
(6) Die Leitung oder die Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Architektur (Hochbau) oder Bauingenieurwesen zu übertragen. Die nächsthöhere Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen; die Ausnahme kann befristet werden.
(7) Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den unteren Bauaufsichtsbehörden.
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben nach diesem Gesetz bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 abzuwehren, die durch bauliche oder andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder durch Arbeiten zu ihrer Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Beseitigung oder ihrem Abbruch oder durch eine nach diesem Gesetz rechtserhebliche Nutzung hervorgerufen werden. Hierzu können sie, soweit im Einzelfall die § § 5 und 15 bis 54 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, darüber hinausgehende Forderungen stellen.
(3) An rechtmäßig bestehende oder im Bau befindliche bauliche oder andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 können nachträglich Anforderungen gestellt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(5) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Soweit Satz 1 oder sonstige Vorschriften Grundrechte der Art. 13 oder 14 des Grundgesetzes oder der Art. 8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen berühren, werden diese Rechte eingeschränkt.
(6) Den unteren Bauaufsichtsbehörden können im Rahmen der Fachaufsicht von der oberen und der obersten Bauaufsichtsbehörde allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilt werden. Weisungen im Einzelfall können nur erteilt werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnimmt oder, die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt. Satz 2 gilt nicht für Weisungen im technischen Bereich außerhalb des Städtebaus.
(7) Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(8) Verwaltungsakte gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
§ 62 Baugenehmigungspflichtige Vorhaben
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Abs. 2 und 3, in § 63, in den § § 74 und 75 oder auf Grund des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anlagen in einem Gewässer, an dessen Ufer und in einem Bereich bis zu fünf Metern, im Außenbereich bis zu zehn Metern, landseits der Böschungsoberkante sowie in Überschwemmungsgebieten, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, bedürfen keiner Baugenehmigung, keiner Zustimmung ( § 75) sowie keiner Ausnahme oder Befreiung ( § 68), wenn für nach Wasserrecht durchzuführende Verfahren bestimmt ist, daß die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften geprüft wird.
(3) Bauliche Anlagen oder deren Teile, die nach den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig sind, bedürfen keiner Baugenehmigung und keiner Zustimmung ( § 75) sowie keiner Ausnahme oder Befreiung ( § 68), wenn die Erlaubnis davon abhängt, daß das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
§ 63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung folgender baulicher oder anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner
(3) Darüber hinaus bedürfen keiner Baugenehmigung
1.
2. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Beseitigung von
Bei Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 soll der Ausführungsbeginn mindestens zehn Tage vorher dem Bezirksschornsteinfegermeister mitgeteilt werden, die Fertigstellung ist ihm unverzüglich mitzuteilen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat unverzüglich die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase zu überprüfen und hierüber der Bauherrschaft eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muß zur Inbetriebnahme vorliegen; eine vorzeitige Inbetriebnahme ist bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und e zulässig. Vorhaben nach Satz 1 Nr. 2 dürfen erst errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert werden, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Baustatik die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung nicht vor, hat die nach Satz 3 oder 5 zuständige Person die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten; diese entscheidet abschließend.
(4) Von der Baugenehmigungspflicht freigestellte Maßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind, brauchen auch im Baugenehmigungsverfahren für die Gesamtmaßnahme nicht geprüft zu werden; dies gilt nicht für bauliche Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1.
(5) Die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen und anderen Anlagen und Einrichtungen gestellt sind.
§ 64 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Durch Rechtsverordnung werden nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen erlassen; im Zusammenhang mit Verordnungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 ist hierfür die Landesregierung zuständig. Dabei kann für Bauantrag und Bauvorlagen die Verwendung von Vordrucken oder ihr Gestaltung nach Inhalt und Gliederung vorgeschrieben werden; Vordrucke und Gestaltung macht die oberste Bauaufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekennt. Jedem Bauantrag für Vorhaben nach § 57 Abs. 4 ist der Nachweis der Bauvorlagenberechtigung nach § 57 Abs. 8 beizufügen, in der Regel genügt die Vorlage von Ablichtungen oder Abschriften.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind von der Bauherrschaft und von der für den Entwurf verantwortlichen Person, die Fachpläne sind von den hierfür Verantwortlichen zu unterschreiben. Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann der Nachweis verlangt werden, daß die Eigentumsberechtigten zustimmen.
§ 65 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Bauvorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Soweit der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, ist er für das Baugenehmigungsverfahren bindend.
(2) § 57 Abs.1, 2 und Abs. 4 bis 8, § § 64, 66 bis 69 und § 70 Abs. 1 bis 3, 9 und 10 gelten entsprechend.
§ 66 Behandlung des Bauantrages
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrages binnen einer Woche zu prüfen, ob der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Bauvorlagen sind unbeschadet des § 64 Abs. 2 Satz 2 nachzufordern. Die Bauaufsichtsbehörde leitet eine Ausfertigung nach Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrages und der für deren Prüfung erforderlichen Bauvorlagen unverzüglich der Gemeinde zu. Die Gemeinde nimmt unverzüglich unter Beifügung der ihr zugegangenen Bauvorlagen Stellung. Geht ihre Stellungnahme nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei. der Gemeinde ein, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, daß Bedenken nicht bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde soll der Gemeinde das Ersuchen um ihr Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bauantrages zuleiten. Eine Mehrausfertigung des Bauantrages mit den für die Beurteilung von Feuerungsanlagen erforderlichen Unterlägen ist dem Bezirksschornsteinfegermeister zuzuleiten.
(2) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht des Einvernehmens oder der Zustimmung einer anderen Behörde oder Stelle, gilt diese als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Benötigt die beteiligte Behörde oder Stelle zur Beurteilung des Bauantrages zusätzliche Bauvorlagen oder Ergänzungen, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst mit Erhalt der Bauvorlagen oder Ergänzungen; die fehlenden Bauvorlagen und Ergänzungen sind durch die Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde soll unverzüglich Behörden und Stellen, soweit dies nach deren Aufgabenbereich oder wegen deren besonderer Sach- und Fachkunde geboten ist, zum Bauantrag hören. Sie prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenverantwortlich und nehmen unverzüglich Stellung. Behörden und Stellen, die die Bauvorlagen Unterschrieben haben, brauchen nicht gehört zu werden. Für die von der Bauaufsichtsbehörde beteiligten Behörden gelten Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, daß sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen; die Bauvorlagen sind zurückzugeben.
(5) Die Beachtung der Regeln der Technik braucht nur, soweit sie nach § 3 Abs. 3 als Technische Baubestimmungen eingeführt sind, geprüft zu werden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Bauherrschaft und die entwurfsverfassende Person, soweit erforderlich, vor der Entscheidung über den Bauantrag zu beraten, Sind zur Erteilung der Baugenehmigung andere behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte erforderlich (vorgreifliche Verwaltungsakte), hat die Bauaufsichtsbehörde hierauf hinzuweisen; die Erteilung der erforderlichen Verwaltungsakte ist durch Vorlage einer Ausfertigung der Bescheide nachzuweisen.
§ 67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Im Baugenehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Beseitigung und den Abbruch folgender baulicher, Anlagen eingeschränkt:
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, die dazu dienen, ein Gebäude nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 herzustellen. Sind die Bauvorlagen bei Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht von einer nach § 57 Abs. 5 bauvorlagenberechtigten. Person durch Unterschrift anerkannt, wird die bauaufsichtliche Prüfung nicht eingeschränkt.
(2) Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 auf
Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes und die Einhaltung kommunaler Gestaltungssatzungen.
(3) Wer den Entwurf verfaßt hat, muß der Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten sind, die nach Abs. 2 nicht geprüft werden. Die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen muß gesondert beantragt werden. Soweit die bauaufsichtliche Prüfung nach Abs. 2 entfällt, sind die Bauvorlagen spätestens vor Baubeginn einzureichen.
(4) Für Vorhaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat die Bauherrschaft eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik mit der Prüfung der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes, des konstruktiven Brandschutzes und der Erdbebensicherheit zu beauftragen. Die Bauaufsichtsbehörde benennt der Bauherrschaft die zu beauftragende Person und legt den Umfang der Prüfung fest. Die benannte Person hat der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, daß die geprüften Anforderungen eingehalten sind und die bautechnischen Nachweise mit den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmen. Die Bestätigung ist der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.
(5) Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristendes § 66 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1 werden auf einen Monat verkürzt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht Innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist; dies gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich ( § 19 Abs. 1 Baugesetzbuch).
(6) Baugenehmigung ( § 70 Abs. 1 Satz 1), Bauüberwachung ( § 79) und Bauzustandsbesichtigungen ( § 80) beschränken sich auf den nach Abs. 2 geprüften Umfang; § 80 Abs. 2 findet Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen ( § 61 Abs. 1 und 2, § § 76 bis 78).
§ 68 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnähmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
(2) Ausnahmen können ferner zugelassen werden
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes auf schriftlichen und zu begründenden Antrag befreiend wenn
(4) Ist für bauliche Anlagen und andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz Z die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, ist die Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen; § 70 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Für Ausnahmen und Befreiungen gelten § 66 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und mit Bedingungen verbunden und befristet sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung öder Ergänzung von Auflagen erteilt werden. Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Bedingungen, befristet oder unter Vorbehalt erteilt worden, sind die Genehmigungen entsprechend einzuschränken.
(6) Ausnahmen und Befreiungen sind zu begründen, soweit sie von öffentlich-rechtlichen Vorschriften gewährt werden, die dem Nachbarschutz dienen, oder die angewandte Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift selbst Drittschutz gewährt und die Nachbarschaft Einwendungen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 vorgebracht hat.
(7) Auf die Rücknahme rechtswidriger Ausnahmen und Befreiungen findet § 48 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
§ 69 Beteiligung der Nachbarschaft
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarschaft benachrichtigen, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Ausnahmen zugelassen oder Befreiungen erteilt werden; das gilt auch, wenn die angewandte Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift selbst Drittschutz gewährt. Einwendungen sind innerhalb von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) Wer der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen schriftlich zugestimmt hat, wird nicht benachrichtigt.
(3) Die Entscheidung über die Ausnahmen oder Befreiungen ist nur denjenigen bekanntzugeben, deren Einwendungen nicht entsprochen wird. Die §§ 13 und 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Nachbarbeteiligung keine Anwendung.
§ 70 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie bedarf der Schriftform. Ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Einer Begründung bedarf die Baugenehmigung nicht.
(2) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie läßt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.
(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden. Sie kann für Werbeanlagen und Warenautomaten sowie für bauliche Anlagen nach § 52, im übrigen auf Antrag bedingt, befristet oder, unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sind vorgreifliche Verwaltungsakte bedingt, befristet oder unter Vorbehalten nach Satz 1 oder erteilt, ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken. Um die Erfüllung von mit der Baugenehmigung verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung der Verpflichtungen voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bauaufsichtsbehörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.
(4) Auf Antrag können zu einem genehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile, Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späten Abschnitt der Bauausführung hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden, von der Baugenehmigung ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen vorbehalten werden, soweit eine getrennte Beurteilung möglich ist.
(5) Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 5 Satz 4 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
(6) Vor Baubeginn muß die Grundfläche des Gebäudes von einer Vermessungsstelle im. Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes, einer sonstigen Vermessungsingenieurin oder einem sonstigen Vermessungsingenieur abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Hierüber ist der Bauherrschaft eine Bescheinigung auszustellen, die der Bauaufsichtsbehörde Vor Baubeginn vorzulegen ist.
(7) Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Auf der Baustelle ist eine von der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß über die Erteilung der Baugenehmigung unter Angabe des Ausstellungsdatums und des Aktenzeichens Auskunft geben. Im Fall des § 67 Abs. 5 Satz 4 findet Satz 1 nur für die Bauvorlagen Anwendung, Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.
(8) Der Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde, bei Vorhaben mit Feuerungsanlagen auch dem Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich mitzuteilen. Spätestens mit dieser Mitteilung sind die mit der Bauleitung beauftragte Person sowie das Unternehmen zu benennen, das mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragt ist. Ein Wechsel dieser Beauftragten während der Bauausführung ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Wer die Bauleitung übernimmt, muß die Mitteilungen nach Satz 1 und 3 mit unterschreiben.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung, dem Ablauf der Frist nach § 67 Abs. 5 Satz 4, der Verlängerung, der Ablehnung, der Rücknahme und dem Widerruf der Baugenehmigung oder einer Zustimmung nach § 75 unverzüglich zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(10) Auf die Rücknahme rechtswidriger Baugenehmigungen findet § 48 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
(11) Die Baugenehmigung für Vorhaben nach § 63 Abs. 2 Nr. 2, die in Gebieten liegen, für die eine Satzung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder eine Satzung nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches besteht, wird von der Gemeinde erteilt, in deren Gebiet sich die jeweilige bauliche Anlage befindet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorhaben Teil baugenehmigungspflichtiger Gesamtmaßnahmen sind oder bauliche Anlagen betreffen, die Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind oder in deren Umgebung liegen.
§ 71 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). Die § § 66, 69 und 70 gelten entsprechend.
(2) Mach Erteilung der Teilbaugenehmigung kann die Baugenehmigung nicht mehr versagt werden. In dieser können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens aber zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß dies zur Wahrung der in § 3 Abs. 1 genannten Belange erforderlich ist.
§ 72 Geltungsdauer der Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung
(1) Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen ist.
(2) Die Frist nach Abs. 1. kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden. Die Frist kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
§ 73 typengenehmigung und typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Steifen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten ( § 74 Abs. 1) wird eine typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typgenehmigung bedarf der Schriftform; ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Die typengenehmigung schließt Ausnahmen und Befreiungen ein. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die typengenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen,
(4) § 61 Abs. 4, § 64 Abs. 2 und 4, § 66 Abs.2 bis 5 sowie § 68 gelten entsprechend.
(5) Eine typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung ( § 70) oder eine Zustimmung ( § 75) einzuholen.
(6) Die in der typengenehmigung entschiedenen Fragen werden von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft. Sie hat jedoch im Einzelfall die Einhaltung der mit der typengenehmigung verbundenen Auflagen, soweit nach § 3 Abs. 1 erforderlich, zu überwachen. Sie kann im Einzelfall weitere Auflagen erteilen oder genehmigte typen ausschließen, soweit dies auf Grund örtlicher Verhältnisse erforderlich ist.
(7) Von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüfte bautechnische Nachweise (Typenprüfung) bedürfen keiner weiteren bautechnischen Prüfung mehr.
(8) typengenehmigungen anderer Länder können von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden. typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen. Bei in typengenehmigungen enthaltenen typenprüfungen gilt Satz 2 entsprechend.
§ 74 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für untergeordnete Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind.
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist der Wohnsitz oder. die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen; sie bedarf keiner Begründung. Bis zur Eintragung in das Prüfbuch kann ein Ausführungsschein ausgestellt werden. Dem Prüfbuch und dem Ausführungsschein ist eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Die Ausführungsgenehmigungen gelten im ganzen Land. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen.
(5) Personen, denen eine Ausführungsgenehmigung erteilt ist, haben den Wechsel ihres Wohnsitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach Abs. 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches oder des Ausführungsscheines mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten davon abhängig machen, daß sie von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten ist.
(7) Die für den Aufstellungsort zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen erteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, Insbesondere wenn die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen oder im Ausführungsschein zu vermerken. Die ausstellende Bauaufsichtsbehörde oder die nach Abs. 5 Satz 2 zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen; das Prüfbuch oder der Ausführungsschein ist einzuziehen und dieser Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten; wenn die Herstellung ordnungsgemäßen Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben wer den, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchzuführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen oder im Ausführungsschein zu vermerken.
(9) § 64 Abs. 2 und 4, § 66 Abs. 4 und § 79 Abs. 2, 5 und 6 gelten entsprechend.
(10) Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, sind Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden.
§ 75 Bauvorhaben öffentlicher Trägerschaft
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft bedürfen anstelle einer Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn
(2) Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf
Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 3 Buchst. d, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. c, Nr. 12 Buchst. c und Abs. 2 Nr.2 und 7 Buchst. e, die aus Gründen des Denkmalschutzes oder wegen ihrer Lage im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Zustimmung und keiner Baugenehmigung. Die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen muß gesondert beantragt werden. Ausnahmen und Befreiungen für Vorhaben nach § 63 Abs. 2 Nr. 2, die in Gebieten liegen, für die eine Satzung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder eine Satzung nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches besteht, werden von der Gemeinde erteilt, in deren Gebiet sich die jeweilige bauliche Anlage befindet. Satz 4 gilt nicht, wenn die Vorhaben Teil zustimmungspflichtiger Gesamtmaßnahmen sind oder bauliche Anlagen betreffen, die Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind oder in deren Umgebung liegen.
(3) Mit der Zustimmung wird keine Verantwortung für das Vorhaben übernommen. Die öffentliche Bauherrschaft hat insoweit selbst dafür einzustehen, daß ihre baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs.. 1 Satz 2 den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen.
(4) Für das Zustimmungsverfahren gelten § 64, § 66 Abs. 1 bis 4, § 70 Abs. 1 bis 6 und 10, § 71 und § 72 entsprechend. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören. Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft unterliegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht der Bauüberwachung nach den § § 79 und 80; § 56 Abs. 4 und 5, § 70 Abs. 7 und 8, § 77 und § 78 finden insoweit keine Anwendung.
(5) Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde auf. Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1 übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des Vorhabens zweckmäßig erscheint.
§ 76 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 25 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 77 Baueinstellung
(1) Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Teile von ihnen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung oder Abbruch dieser Anlagen und Einrichtungen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt insbesondere, wenn
§ 56 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Einstellung der Bauarbeiten kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch vom Gemeindevorstand angeordnet werden. Von seiner Anordnung hat er sofort die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Anordnung erlischt nach zwei Wochen.
§ 78 Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
(1) Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Teile von ihnen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzung dieser Anlagen und Einrichtungen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Bauantrag gestellt wird.
§ 79 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben, soweit nach § 3 Abs. 1 erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit anordnen, daß die Bauausführung ständig von Sachverständigen überwacht wird.
(3) Die Bauüberwachung erstreckt sich insbesondere
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen, Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen der am Bau Beteiligten nach § § 58 und 59, der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen oder Von Sachverständigen oder sachkundigen Personen über die ordnungsgemäße Bauausführung sowie über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Anlagen und Einrichtungen verlangen und die Bauüberwachung hierauf beschränken; § 64 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann unbeschadet § 80 verlangen, daß Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, einen Nachweis verlangen, daß die Grundflächen, Abstandsflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen eingehalten sind. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, auch aus fertigen Teilen der baulichen Anlage, entnehmen und prüfen lassen.
(5) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten sowie in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(6) Die Kosten für die Überwachung die Probeentnahmen, Prüfungen und Nachweise nach Abs. 1 bis 4 sowie für Überwachungsmaßnahmen auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 trägt die Bauherrschaft.
§ 80 Bauzustandsbesichtigungen
(1) Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung eines nach diesem Gesetz genehmigten Gebäudes ist der Bauaufsichtsbehörde und der Katasterbehörde mindestens zwei Wochen vor Beendigung der jeweiligen Bauarbeiten anzuzeigen. Sollen das Gebäude oder Teile des Gebäudes vor abschließender Fertigstellung in Benutzung genommen werden, ist dies ebenfalls der Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ab wann eine Besichtigung des Bauzustandes durchgeführt werden kann.
(2) Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes und der Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen beizufügen; im Falle des Abs. 1 Satz 2 bedarf es bei Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes keiner Bescheinigung mehr.
(3) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung auf Grund der Anzeigen nach Abs. 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Auf Antrag hat sie über Bauzustandsbesichtigungen eine Bescheinigung auszustellen. Wird die Bauausführung nach § 79 Abs. 2 ständig von Sachverständigen überwacht, haben diese auf Verlangen eine Bescheinigung über den Bauzustand zu erteilen.
(4) Mit dem weiteren Ausbau darf erst eine Woche nach dem in der. Anzeige der Fertigstellung des Rohbaues genannten Zeitpunkt nach Abs. 1 Satz 3 begonnen, Aufenthaltsräume dürfen erst eine Woche nach dem in der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes oder in der Anzeige der vorzeitigen Benutzung genannten Zeitpunkt nach Abs. 1 Satz 3 benutzt werden. Wird innerhalb dieses Zeitraumes eine Besichtigung des Bauzustandes durchgeführt, so entfallen mit ihr die Beschränkungen nach Satz 1, soweit die Bauaufsichtsbehörde sie nicht wegen festgestellter Mängel aufrecht erhält. Die Beschränkungen entfallen auch mit der Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde, daß sie von einer Besichtigung absieht.
(5) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur abschließenden Fertigstellung des Gebäudes gehört auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Zur Besichtigung des Rohbaues sind, soweit möglich, die Bauteile, die für die Stand- und Brandsicherheit, für den Wärme- und Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offenzuhalten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Für die Besichtigungen und die mit ihnen verbundenen möglichen Prüfungen sind die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
§ 81 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern. Baulasten sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(2) Die Erklärung nach Abs. 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt sein oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam; die Löschung ist den Beteiligten und der das Liegenschaftskataster führenden Stelle mitzuteilen.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder Auszüge fordern.
§ 82 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 18 und Abs. 2 können, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 19 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Ordungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 18 oder Abs. 2, die eine bauliche Anlage oder einen Raum im Sinne des § 53 betreffen, können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Als Nebenfolge können Gegenstände, auf die sich Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 9, 11, 12, 14 bis 19 oder Abs. 2 beziehen, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über. Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr.2 bis 4 die oberste Bauaufsichtsbehörde, im Falle des Abs. 1 Nr. 19 der Gemeindevorstand der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 83 Anwendung auf bestehende bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen
(1) Auf Grund des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 oder auf anderer Rechtsgrundlage erlassene Vorschriften über den Betrieb von baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 53, über zu wiederholende Nachprüfungen von Anlagen und Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse ständig ordnungsgemäß unterhalten Werden müssen, sowie über die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen und den Nachweis ihrer Befähigung gelten auch für bestehende Anlagen.
(2) Wird bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden Aufenthaltsraum durch die Aufstockung um ein Geschoß oder durch Änderung des Daches oder der Nutzung des Dachraumes neu geschaffen, entsteht hierdurch keine Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder nach § 9 Abs. 3 Satz 1, von Aufzügen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 sowie von notwendigen Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder.
§ 84 Übergangsvorschriften
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiter zuführen. Die Bauherrschaft kann schriftlich beantragen, daß die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden; die darin bestimmten Fristen beginnen mit Eingang des Antrages bei der Bauaufsichtsbehörde. Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, kann die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung dieses Gesetzes, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann verlangt werden, daß der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(4) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.
(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4.
(6) Ü-Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 25 Abs. 1.
(8) Wer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 80 der bisherigen Hessischen Bauordnung die Bauleitung für jährlich mindestens drei genehmigungsbedürftige Bauvorhaben ausgeübt hat und dies innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweist, bleibt im Rahmen des § 59 Abs. 2 Satz 1 weiterhin berechtigt. Der Nachweis ist gegenüber der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen. Wer seinen Wohnsitz außerhalb Hessens hat, führt den Nachweis gegenüber einer hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt hat, für die die Bauleitung nach Satz 1 übernommen war. Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(9) Wer nach § 91 Abs. 2 der bisherigen Hessischen Bauordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bauvorlagenberechtigt war, gilt in diesem Rahmen auch weiterhin als bauvorlagenberechtigt. Bauvorlagenberechtigt im Sinne des § 57 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach, Inkrafttreten dieses Gesetzes, wer nach § 4a Abs. 3 oder § 5 des Hessischen Architektengesetzes vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301), die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste oder Ingenieurliste erwirbt.
(10) Im Rahmen des § 91 Abs. 4 der bisherigen Hessischen Bauordnung bleibt auch bauvorlagenberechtigt, wer auf Grund des Art. 1 des Gesetzes über eine Übergangsregelung nach § 91 Abs. 4 und zur Änderung des § 7 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 24. März 1986 (GVBl. I S. 102) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bauvorlagenberechtigt war.
(11) Unternehmen, die während der 1etzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 91 Abs. 6 der bisherigen Hessischen Bauordnung bauvorlagenberechtigt waren und während dieser Zeit jährlich für mindestens drei Gebäude Entwürfe vorgelegt haben, die Gegenstand von Baugenehmigungsverfahren bei hessischen Bauaufsichtsbehörden waren, und dies innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen, bleiben im Rahmen des § 91 Abs. 6 der bisherigen Hessischen Bauordnung bauvorlagenberechtigt. Der Nachweis ist gegenüber der für die Niederlassung des Unternehmens zuständigen hessischen Bauaufsichtsbehörde zu führen. Unternehmen, die ihre Niederlassung außerhalb Hessens haben, führen den Nachweis gegenüber einer hessischen Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt hat, denen von ihnen durch Unterschrift anerkannte Bauvorlagen nach Satz 1 zugrunde lagen. Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung. Bauvorlagen von Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von Bauvorlagenberechtigten nach § 91 Abs. 6 der bisherigen Hessischen Bauordnung aufgestellt oder gebilligt worden sind, bleiben unberührt.
(12) Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Druckgase und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Druckbehälter und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen bis zum Inkrafttreten einer auf Grund des § 86 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung (→ AufzV, DampfkV, DruckBehV, ElexV, VbF) den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen.
§ 85 Aufhebung bisherigen Rechts - nicht enthalten -
§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2. durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Wegen der technischen Anforderungen kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen, Vereinigungen und Organisationen unter Angabe der Fundstelle oder Bezugsstelle verwiesen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitskräfte beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Rechtsverordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie ferner vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 75 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen und daß § 12 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet. In der Rechtsverordnung ist auf die Wirkung des § 85 Abs. 2 hinzuweisen.
(3) Durch Rechtsverordnung
(4) Durch Rechtsverordnung kann die Befugnis zur
(5) Durch Rechtsverordnung
(6) Durch Rechtsverordnung können zu § 57 Abs. 3 nähere Regelungen getroffen werden über
(7) Die nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der für die Bauaufsicht zuständigen Ministerin oder von dem für die Bauaufsicht zuständigen Minister zu erlassen.
(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 87 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung besondere Vorschriften erlassen über
Die Gemeindeteile sind in der Satzung genau zu bezeichnen. Geringere Abstände sind nur zulässig, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 hier durch nicht entstehen,
Die Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können über Anforderungen der § § 12 und 13 hinausgehen.
(2) Die Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, daß
(3) Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können in der Satzung auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Diese können durch öffentliche Auslegung bekanntgemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Satzung hinzuweisen.
(4) In den Bebauungsplan können als Festsetzungen Vorschriften nach Abs. 1 und 2 sowie nach § 50 Abs. 6 aufgenommen werden. § 12 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluß der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung.
(5) aufgehoben - (Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund von § 87 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung erlassen sind, auf § 82 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes.)
§ 88 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft, mit Ausnahme des § 50, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft tritt.
(2) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7, § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3, § 84 Abs. 1 Satz 4 und die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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