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DampfkV - Dampfkesselverordnung
Verordnung über Dampfkesselanlagen
Vom 27. Februar 1980
(BGBl. I S. 173; ...; 1996 S. 1917; 29.10.2001 S. 2785 Art. 330aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-38
aufgehoben/ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.
(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für Dampfkesselanlagen,
(5) Gehört zu einer Dampfkesselanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.
(6) Für Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.
§ 2 Bestandteile der Dampfkesselanlage
(1) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampfkessel und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.
(2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind Behälter- öder Rohranordnungen, in denen
Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind auch Behälter- oder Rohranordnungen mit zwei getrennten, Wasser enthaltenden Druckteilen, in denen Wasserdampf nach Satz 1 Nr. 1 oder Heißwasser nach Satz 1 Nr. 2 erzeugt wird durch Wärmeabgabe von Wasserdampf oder Heißwasser des durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteiles, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil mit dem durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteil zu einer Einheit zusammengefaßt ist (Zweikreiskessel).
(3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt nicht
(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem Dampfkessel:
§ 3 Einteilung der Dampfkesselanlagen
(1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land oder nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden. Feststehende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die nur an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben werden. Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden.
(2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden.
§ 4 Einteilung der Dampfkessel
(1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.
(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter, wenn
beträgt.
(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter und höchstens 50 Liter, wenn
(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle Dampfkessel, die nicht unter die Gruppe I, II oder III fallen.
§ 5 Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zulässige Vorlauftemperatur
(1) Wasserinhalt ist
Bei Dampfkesseln der Gruppe I beträgt der Wasserinhalt nach Satz 1 Nr. 1 mindestens ein Fuenftel der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag. Bei Heißwassererzeugern bleibt der Anteil der Wassermenge in den getrennt angeordneten, nichtabsperrbaren Druckausdehnungsgefäßen und in den Leitungen zu diesen bei der Ermittlung des Wasserinhalts unberücksichtigt.
(2) Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfdruck oder Wasserdruck, mit dem der Dampfkessel betrieben werden darf, vermindert um den atmosphärischen Druck.
(3) Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Wassertemperatur am Vorlaufabgang des Kessels, mit der der Dampfkessel betrieben werden darf
§ 6 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
(1) Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.
(2) Soweit Dampfkesselanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach den §§ 10 und 11 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.
( 3) Bei Dampfkesselanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Dampfkessel angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde hegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Dampfkesselanlagen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu, Verordnung handelt.
§ 7 Weitergehende Anforderungen
Dampfkesselanlagen müssen ferner den über § 6 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 8 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann für Dampfkesselanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
( 2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 14 gilt entsprechend.
§ 9 Anlagen des Bundes
(1) Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.
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(Stand: 23.07.2018)
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