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Regelwerk

DampfkV - Dampfkesselverordnung
Verordnung über Dampfkesselanlagen

Vom 27. Februar 1980
(BGBl. I S. 173; ...; 1996 S. 1917; 29.10.2001 S. 2785 Art. 330aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-38



aufgehoben/ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsverordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes der die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hegt,
  4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  5. in Unternehmen des Bergwesens.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.

(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für Dampfkesselanlagen,

  1. in denen Wasserdampf oder Heißwasser ausschließlich durch Wärmeabgabe von heißen Flüssigkeiten oder Dämpfen erzeugt wird, ausgenommen Anlagen mit Dampfkesseln nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
  2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem chemischen oder sonstigen Herstellungsverfahren überwiegend durch Kühlung von Stoffen oder von Teilen der Verfahrensanlage entsteht, ausgenommen, es werden Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt.

(5) Gehört zu einer Dampfkesselanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

(6) Für Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.

§ 2 Bestandteile der Dampfkesselanlage

(1) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampfkessel und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.

(2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind Behälter- öder Rohranordnungen, in denen

  1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem Druck zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird (Dampferzeuger) oder
  2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird (Heißwassererzeuger) .

Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind auch Behälter- oder Rohranordnungen mit zwei getrennten, Wasser enthaltenden Druckteilen, in denen Wasserdampf nach Satz 1 Nr. 1 oder Heißwasser nach Satz 1 Nr. 2 erzeugt wird durch Wärmeabgabe von Wasserdampf oder Heißwasser des durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteiles, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil mit dem durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteil zu einer Einheit zusammengefaßt ist (Zweikreiskessel).

(3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt nicht

  1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können,
  2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem Behälter nach Absatz 2 befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht.

(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem Dampfkessel:

  1. das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung;
  2. die Einrichtung für die Feuerung;
  3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen sowie bei Landdampfkesselanlagen Einrichtungen außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leichtentzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen;
  4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für die Feuerung;
  5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schornsteins sowie bei Dampfkesselanlagen, die nicht Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen sind, der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen;
  6. die absperrbaren Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen;
  7. die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler;
  8. die absperrbaren Druckausdehungsgefäße sowie die Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß;
  9. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstellungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließlich zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen bestimmt sind, der hierzu erforderliche Teilraum;
  10. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen;
  11. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlage dienen.

§ 3 Einteilung der Dampfkesselanlagen

(1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land oder nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden. Feststehende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die nur an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben werden. Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden.

(2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden.

§ 4 Einteilung der Dampfkessel

(1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.

(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter, wenn

  1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck höchstens 1 bar,
  2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur höchstens 120 °C

beträgt.

(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter und höchstens 50 Liter, wenn

  1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 1000 nicht überschreitet,
  2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur mehr als 120 °C beträgt und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck in Bar die Zahl 1000 nicht überschreitet.

(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle Dampfkessel, die nicht unter die Gruppe I, II oder III fallen.

§ 5 Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zulässige Vorlauftemperatur

(1) Wasserinhalt ist

  1. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasserstand festgesetzt ist, die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand,
  2. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasserstand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.

Bei Dampfkesseln der Gruppe I beträgt der Wasserinhalt nach Satz 1 Nr. 1 mindestens ein Fuenftel der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag. Bei Heißwassererzeugern bleibt der Anteil der Wassermenge in den getrennt angeordneten, nichtabsperrbaren Druckausdehnungsgefäßen und in den Leitungen zu diesen bei der Ermittlung des Wasserinhalts unberücksichtigt.

(2) Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfdruck oder Wasserdruck, mit dem der Dampfkessel betrieben werden darf, vermindert um den atmosphärischen Druck.

(3) Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Wassertemperatur am Vorlaufabgang des Kessels, mit der der Dampfkessel betrieben werden darf

§ 6 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Dampfkesselanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach den §§ 10 und 11 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

( 3) Bei Dampfkesselanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Dampfkessel angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde hegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Dampfkesselanlagen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu, Verordnung handelt.

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Dampfkesselanlagen müssen ferner den über § 6 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 8 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Dampfkesselanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

( 2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 14 gilt entsprechend.

§ 9 Anlagen des Bundes

(1) Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.

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