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§ 10 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).

( 2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;
  2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselanlage in je drei Stücken; bei einer feststehenden Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach Absatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen für die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie die zugehörigen statischen Berechnungen in je drei Stücken;
  3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der Plan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die auf dem Grundstück benachbarten Räume und deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Anlagen;
  4. bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeichnung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt werden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müssen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzenden Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich sein.

Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unternehmer unterschrieben sein.

( 3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit seiner Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Dampfkesselanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder, soweit die Dampfkesselanlage oder Teile nach § 14 Abs. 2 der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

( 5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Aufstellungsort zu erteilen:

  1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen,
  2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei denen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder des Heißwassererzeugers 150 Liter, der zulässige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei Heißwassererzeugern ist für die Berechnung des Produkts der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Dampfüberdruck in Bar einzusetzen.

( 6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Dampfkesselanlage aufzubewahren.

( 7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Anlagen

  1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,
  2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
  3. der Bundeswehr.

( 8) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das nach Kapitel I Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) ausgestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1.

§ 11 Teilerlaubnis

Auf Antrag kann eine Erlaubnis für

  1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teiles einer Anlage oder
  2. die Errichtung und den Betrieb eines Teiles einer Anlage

erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Anforderungen nach dieser Verordnung im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage erfüllt werden können und ein berechtigtes Interesse an einer Teilerlaubnis besteht.

§ 12 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe I bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn

  1. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar beträgt,


    1. mit dem Namen oder der Firma des Herstellers oder mit einem Herstellerzeichen, der Herstellnummer und der Angabe des Herstelljahres sowie mit der Angabe des zulässigen Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeugern außerdem mit der Angabe der zulässigen Vorlauftemperatur versehen sind und
    2. die Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und im übrigen die Dampfkesselanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
  2. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüberdruck mehr als 32 bar beträgt, den Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechen.

( 2) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe III, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn

  1. die Dampfkessel oder deren Teile der Bauart nach von der Zulassungsbehörde zugelassen sind,
  2. die Dampfkessel mit dem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel übereinstimmen oder die Teile, aus denen der Dampfkessel zusammengesetzt ist, mit den in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen,
  3. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkessel einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, und
  4. die Dampfkessel mit den Kennzeichen und Angaben versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt hat.

( 3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen, sofern

  1. das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck bei Dampferzeugern oder dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck bei Heißwassererzeugern in Bar und dem Wasserinhalt in Litern die Zahl 10000 je Dampfkessel nicht überschreitet
    oder
  2. bei Überschreitung des Produkts nach Nummer 1 die lichte Weite der von Heizgasen berührten Kesselteile 60 mm und die der sonstigen Kesselteile 150 mm nicht übersteigt.

( 4) Der Beginn der Errichtung einer Dampfkesselanlage, für die nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 oder 3 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe III sind der Anzeige eine Beschreibung der Dampfkesselanlage und eine Abschrift der vom Hersteller oder Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellenden Bescheinigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Bei feststehenden Anlagen ist außerdem der Aufstellungsort anzugeben. Bei Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV sind der Anzeige die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen, ausgenommen die statischen Berechnungen, beizufügen. Die Unterlagen müssen durch einen Bericht des Sachverständigen ergänzt sein, aus dem hervorgeht, daß die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 13 Wesentliche Änderung

(1) Für die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage und den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn Teile der Anlage, ausgenommen der Dampfkessel, durch der Bauart nach gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Erlaubnis instand gesetzt wird.

§ 14 Bauartzulassung

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft der für dessen Betrieb nach § 24 dafür zuständige Sachverständige, ob eine Dampfkesselanlage oder ein Teil davon der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind in je drei Stücken die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise der Dampfkesselanlage oder des Teiles beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.

( 2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der nach Absatz 1 geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) von dem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt wurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach Satz 1 diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Dampfkesselanlage oder der Teil zu versehen ist.

(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. 2 der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkesselanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Dampfkesselanlagen oder Teile betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.

(6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn

  1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Anlagen oder Anlageteile herzustellen,
  2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Anlagen oder Anlageteile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.

Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt.

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt bat.

( 2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5

  1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,
  2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und
  3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.

( 3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei einer Dampfkesselanlage mit Dampfkesseln der Gruppe I, II oder III, ihr die eine Erlaubnis nach § 12 nicht erforderlich ist und eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkesselanlage ordnungsmäßig installiert ist.

( 4) Die Bauprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und die Wasserdruckprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen für die der Bauart nach zugelassenen Teile von Dampfkesselanlagen, wenn

  1. diese Teile mit den in der Beschreibung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen,
  2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Teile einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, und
  3. die Teile mit den Kennzeichen und den Angaben versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt hat.

( 5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 11 eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird.

( 6) § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 16 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern und der Gruppe IV ist wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen daraufhin zu unterziehen, ob sie der Erlaubnis oder Bauartzulassung entspricht.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 3

  1. die innere Prüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzter, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,
  2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und
  3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage.

Bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern und bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger. der nur aus Rohren von höchstens 44,5 mm Außendurchmesser besteht, dessen Wasserinhalt 150 Liter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 23 bar nicht übersteigen, bestehen die Prüfungen nach Absatz 1 nur aus der äußeren Prüfung der Dampfkesselanlage.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 17 Prüffristen

(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 betragen:

  1. für die innere Prüfung 3 Jahre,
  2. für die Wasserdruckprüfung 9 Jahre,
  3. für die äußere Prüfung 1 Jahr.

Die Fristen beginnen mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3).

(2) Werden die sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen geprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prüfung auf vier Jahre.

(3) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solche auf Fahrgastschiffen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 - BGBl. I S. 3281, 3532) beträgt die Frist für die äußere Prüfung drei Jahre. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Fahrgastschiffen beträgt die Frist für die innere Prüfung ein Jahr.

(4) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. Teilt derjenige, der eine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sachverständigen mit, daß der inneren Prüfung oder der Wasserdruckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche Gründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist für die betreffende Prüfung um drei Monate.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 laufen auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Die Prüfungen entfallen, wenn die Anlage bei Ablauf der Fristen nicht betrieben wird. Gehören zu einer Dampfkesselanlage mehrere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen des Dampfkessels, der bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird.

(6) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung oder eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 vorgenommen worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung. Satz 1 gilt entsprechend für die Wasserdruckprüfung.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall

  1. verlängern, sowie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

§ 18 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

(1) Sind nach § 17 Abs. 5 Satz 2 Prüfungen entfallen, so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfungen nachgeholt worden sind und nachdem der Sachverständige über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von dem Sachverständigen einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckpüfung unterzogen worden ist und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf einen Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn eine Prüfung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 entfallen ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 19 Prüfung nach Schadensfällen

(1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall oder Brand beschädigt worden oder sind Behälter oder Rohrwandungen des Dampfkessels oder der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwämer, absperrbaren Überhitzter oder Zwischenüberhitzer ausgeglüht oder plötzlich so abgekühlt worden, daß sie Mängel aufweisen können, so ist die Anlage außer Betrieb zu setzen.

(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige diese daraufhin geprüft hat, ob sie oder die betroffenen Anlageteile der Erlaubnis oder Bauartzulassung entsprechen, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.


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