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BauGebO - Baugebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen
- Berlin -
Vom 17. Juni 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 26.06.2008 S. 156; 12.01.2010 S. 8 10; 01.02.2011 S. 55 11;10.01.2017 S. 192 17; 01.10.2019 S. 710 19; 29.04.2024 S. 126 24)
Gl.-Nr.: 2013-1-7
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung.
§ 2 Gebührenbefreiung und Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
soweit nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist.
Satz 1 gilt nicht für
(2) Gebührenfrei sind
§ 3 Gebühren nach dem Wert
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zur zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen.
§ 5 Gebührenminderung und Gebührenerhöhung 10
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Arbeit begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 finden bei den Tarifstellen 8.5 und 8.7 keine Anwendung.
(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben.
(3) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes und bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(4) Werden mit einem Widerspruch lediglich die Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung angefochten, sind ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr für die Anfechtung der Baugenehmigung als Widerspruchsgebühr zu erheben.
(5) Ist ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung begonnen oder ausgeführt worden, ist für die nachträgliche, durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasste Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung die dreifache Gebühr zu erheben. Dies gilt entsprechend für ohne Nachtrag abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte Vorhaben.
(Stand: 16.05.2024)
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