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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung*
- Berlin -

Vom 12. Januar 2010
(GVBl Nr. 1 vom 22.01.2010 S. 8)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Gebühren werden auf volle Euro nach oben gerundet.

wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Rahmengebühren der Tarifstellen 7.5 sowie 8.1 bis 8.1.6 sind nur nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Unterlagen wegen Unvollständigkeit zurückgereicht, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "durch die Bauaufsichtsbehörde veranlasste" gestrichen.

4. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Das gleiche gilt für Bauvorhaben mit mehreren gleichen Gebäuden, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen."

5. Das Gebührenverzeichnis zur Baugebührenordnung wird wie folgt geändert:

a) Nach Tarifstelle 7.4 wird folgende neue Tarifstelle 7.5 eingefügt:

"7.5 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung ( § 77 BauO Bln in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) 40 Euro - 1.500 Euro"

b) Nach Tarifstelle 8.8 werden folgende neue Tarifstellen 8.9, 8.10 und 8.11 eingefügt:

"8.9 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs oder einer oder eines Prüfsachverständigen 200 Euro

8.10 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung 50 Euro

8.11 Feststellung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung 100 Euro"

c) Nach Tarifstelle 10.4 wird folgende neue Tarifstelle 10.5 eingefügt:

"10.5 Teilnahme an einer Technischen Probe je angefangene Stunde 44,20 Euro"

d) In Tarifstelle 11.1.7 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 und 3 SchfG" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 und 3 SchfHwG" ersetzt.

e) Tarifstelle 11.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 11.4 Beteiligung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen

je Nachbar

"11.4 Hinzuziehung von Nachbarn im bauaufsichtlichen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag

je Nachbar 51 Euro

Anmerkung:

Gebührenpflichtig sind bei einer Hinzuziehung von Amts wegen und einer notwendigen Hinzuziehung auf Antrag nach § 13 Absatz 2 Satz 2 VwVfG die Bauherrin oder der Bauherr, bei einer einfachen Hinzuziehung auf Antrag die Antragstellerin oder der Antragsteller."

f) Nach Tarifstelle 11.5 werden folgende neue Tarifstellen 11.6 und 11.7 eingefügt:

"11.6 Bekanntgabe zugelassener Abweichungen von § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 BauO Bln oder § 16 BetrVO an die im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung vertretenen Verbände und Vereine ( § 15 LGBG). Bei Nutzungsänderungen entsteht eine Gebührenpflicht nur bei Läden ab 200 m2 Nutzfläche. 150 Euro

Anmerkung:

Gebührenpflichtig ist die Bauherrin oder der Bauherr.

11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschomsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister ( § 81 Absatz 4 BauO Bln)

je angefangene halbe Stunde 30 Euro

Anmerkung:

Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben."

g) Die Tarifstelle 12.2.3

12.2.3 Genehmigung bei Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen auf Grund einer Erhaltungsverordnung ( §§ 172, 173 BauGB in Verbindung mit § 30 AGBauGB), soweit nicht ein Baugenehmigungsverfahren ( §§ 64, 65 BauO Bln) durchgeführt wird 0,05 v. H. der Herstellungskosten*mindestens 100 Euro

wird aufgehoben.

h) Die Tarifstellen 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4

16.1 Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG 50 Euro

16.2 Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 Euro

16.3 Wiedereintragung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50

16.4 Streichung in der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 Euro

werden aufgehoben.

i) In Tarifstelle 16.5 wird folgender Halbsatz angefügt:

"oder als bevollmächtigte Bezirksschomsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG"

j) Die Tarifstellen 16.6 und 16.7 werden aufgehoben.

16.6 Bestellung im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 5 SchfG in Verbindung mit § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

260 Euro

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