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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Vom 1. Februar 2011
(GVBl. Nr. 5 vom 15.02.2011 S. 55)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156), die durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gebühr ist jedoch nicht höher festzusetzen als bei Genehmigung des Nachtrags als selbständiges Vorhaben."

2. Das Gebührenverzeichnis zur Baugebührenordnung wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift 1.2 sowie die Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2

1.2 Anlagen der Außenwerbung  
1.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung  
je angefangener m² 4,50
mindestens 100
1.2.2 Sonstige Werbeanlagen  

entfallen.

Tarifstelle 1.3 wird Tarifstelle 1.2.

b) Die Überschrift zu Tarifstelle 2 erhält folgende Fassung:

"2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ( §§ 64, 64a BauO Bln)"

In Tarifstelle 2.1 wird nach den Wörtern "Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren" der Klammerzusatz "( § 64 BauO Bln)" angefügt.

Die Überschrift zu Tarifstelle 2.2 erhält folgende Fassung:

"2.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen ( § 64a BauO Bln)"

Die Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 erhalten folgende Fassung:

"2.2.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

je angefangener m2 7 Euro
mindestens je Werbeanlage 100 Euro

2.2.2 Sonstige Werbeanlagen

je angefangener m2 14 Euro
mindestens je Werbeanlage 100 Euro"

c) In Tarifstelle 8.8 werden die Wörter "Sachverständigen für energiesparendes Bauen" durch die Wörter "Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung" ersetzt.

d) Nach Tarifstelle 16.18 wird folgende neue Tarifstelle 16.19 angefügt:

"16.19 Erteilung eines Zweitbescheids
( § 25 Absatz 2 SchfHwG)
120 Euro

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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