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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 1. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 22.10.2019 S. 710)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird jeweils nach den Wörtern "Natur- und Landschaftsschutz" und "Boden- und Grundwasserschutz" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Umweltberichterstattung" die Wörter "sowie Schornsteinfegerwesen" eingefügt.

2. Das Gebührenverzeichnis ( Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern "VII. Boden- und Grundwasserschutz" die Wörter "VIII. Schornsteinfegerwesen" angefügt.

b) In Tarifstelle 1014 a) wird die Angabe "37" durch die Angabe "40" ersetzt.

c) In Tarifstelle 1014 b) wird die Angabe "29" durch die Angabe "30" ersetzt.

d) In Tarifstelle 1040 a) wird die Angabe "37" durch die Angabe "40" ersetzt.

e) In Tarifstelle 2000 wird die Angabe "180 - 3 600" durch die Angabe "205 - 4 150" ersetzt.

f) In Tarifstelle 2010 wird die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "55 - 700" ersetzt.

g) In Tarifstelle 2020 a) wird die Angabe "95 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.

h) In Tarifstelle 2020 b) wird die Angabe "35 - 300" durch die Angabe "40 - 350" ersetzt.

i) In Tarifstelle 2021 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.

j) In Tarifstelle 2021 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

k) In Tarifstelle 2022 a) wird die Angabe "45 - 275" durch die Angabe "50 - 320" ersetzt.

l) In Tarifstelle 2022 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.

m) In Tarifstelle 2023 a) wird die Angabe "200 - 4 000" durch die Angabe "230 - 6 000" ersetzt.

n) In Tarifstelle 2023 b) wird die Angabe "40 - 800" durch die Angabe "50 - 1 200" ersetzt.

o) In Tarifstelle 2026 a) wird die Angabe "95 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.

p) In Tarifstelle 2026 b) wird die Angabe "35 - 300" durch die Angabe "40 - 350" ersetzt.

q) In Tarifstelle 2070 a) wird nach dem Wort "mindestens" die Angabe "275 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.

r) In Tarifstelle 2071 b) werden nach den Wörtern "50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070" die Wörter "bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung" angefügt.

s) In Tarifstelle 2073 b) wird die Angabe "Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5" gestrichen.

t) In Tarifstelle 2075 a) wird die Angabe "125 - 2 500" durch die Angabe "270 - 3 000" ersetzt.

u) Tarifstelle 2088 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) "Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter oder Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)"

v) In Tarifstelle 2089 wird die Angabe " § 4" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

w) In Tarifstelle 2090 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

x) In Tarifstelle 2091 werden nach dem Wort "Fachkunde" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und die Angabe " § 8 Absatz 1" wird durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

y) In Tarifstelle 2092 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und die Angabe " § 8 Absatz 2" wird durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

z) Nach Tarifstelle 2092 wird folgende Tarifstelle 2093 eingefügt:

"Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz 100 - 300"

aa) In Tarifstelle 2094 wird die Angabe " § 7 Nummer 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

bb) In Tarifstelle 2110 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

cc) In Tarifstelle 2111 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.

dd) Tarifstelle 2120 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung 165 - 275
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120 - 2.400

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