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Gesetz über Gebühren und Beiträge
- Berlin -
Vom 22. Mai 1957
(GVBl. 1957 S. 516; 19.06.1958 S. 549; 22.03.1960 S. 269, 01.08.1966 S. 1162; 24.06.1969 S. 768; 30.10.1969 S. 2252; 15.04.1996 S. 126; 15.12.2005 S. 754; 06.07.2006 S. 713; 18.11.2009 S. 674; 02.11.2018 S. 618 18; 05.06.2019 S. 284 19)
Gl.-Nr.: 2013-1
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Verwaltung Berlins hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes Anspruch auf Entrichtung von Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren) und Beiträgen sowie auf Erstattung von Barauslagen.
(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.
(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 2 Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden.
(2) Gebührenfrei sind, unbeschadet abweichender gesetzlicher Vorschriften, der mündliche Verkehr und solche Amtshandlungen, die überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden. Das gleiche gilt für den Verkehr der Verwaltungsstellen untereinander, es sei denn, daß die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.
(3) Barauslagen (§ 5) sind in Fällen der Gebührenfreiheit zu erstatten.
§ 3 Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben.
(2) Die Erhebung der Gebühr setzt voraus, daß die Einrichtung benutzt wird oder benutzt werden kann.
(3) Für nichtrechtsfähige Anstalten, deren Gebühren so zu bemessen sind, daß sie gemäß § 8 Abs. 3 zur Deckung aller Ausgaben ausreichen (Gebührenanstalten), erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Satzungen. In den Satzungen ist insbesondere Näheres über den Wirkungskreis, die Benutzungsverhältnisse, die Lieferungs- oder Leistungsbedingungen und einen etwaigen Anschluß- und Benutzungszwang der Gebührenanstalten zu bestimmen.
§ 4 Beiträge
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
§ 5 Barauslagen
(1) Werden bei der Vornahme einer Amtshandlung Barauslagen notwendig, so kann deren Erstattung neben der Zahlung von Verwaltungsgebühren und Beiträgen von demjenigen verlangt werden, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
(2) Als Barauslagen gelten insbesondere
§ 6 Gebühren- und Beitragsordnungen
(1) Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Gebühren- und Beitragsordnungen.
(2) Die zur Ausführung einer Gebühren- oder Beitragsordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit dem Senator für Finanzen.
§ 7 Verfahren beim Erlaß von Beitragsordnungen
(1) Der Plan einer Anlage ist mit einem Nachweis der Kosten und einer Angabe, in welcher Weise eine Heranziehung der Beteiligten zu den Kosten geschehen soll, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtsblatt für Berlin mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Widersprüche gegen den Plan binnen einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich oder durch Aufnahme einer Niederschrift bei dem zuständigen Mitglied des Senats anzubringen sind. Die Frist soll mindestens einen Monat betragen. Handelt es sich um eine Anlage, die nur einzelne Grundeigentümer oder Gewerbetreibende betrifft, so genügt an Stelle einer Bekanntmachung die Mitteilung an die Beteiligten.
(2) Über die Widersprüche entscheidet das zuständige Mitglied des Senats. Gegen seinen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.
(3) Sind Widersprüche innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben oder ist über Widersprüche rechtskräftig entschieden worden, so erläßt der Senat die Beitragsordnung.
§ 8 Grundsätze für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen 18
(1) In den Gebühren- und Beitragsordnungen sind die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist eine Gebühr von 5 bis 5.000 Euro festzusetzen. Die Gebühren und Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 6 aufgestellten Grundsätze zu bestimmen. In besonderen Fällen können Ermäßigungen oder Befreiungen zugelassen werden.
(Stand: 06.09.2023)
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