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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
- Berlin -

Vom 2. November 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 14.11.2018 S. 618)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren oder Beiträgen, sind die Gebühren oder Beiträge nach Maßgabe dieses Rechtsakts zu bestimmen. "(6) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen nach Maßgabe dieses Rechtsaktes oder Vertrages zu bestimmen."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Heranziehung zu Gebühren kann durch den Senat den Finanzämtern übertragen werden. In diesem Falle sind für das Verfahren die in § 1 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Reichsabgabenordnung vom 10. März 1955 (GVBl. S. 169) genannten Vorschriften anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 13 Absatz 3

(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.

wird aufgehoben.

4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14 Fälligkeit

Die Gebühren, Beiträge und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt."

5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen einen auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes ergangenen Gebühren- oder Beitragsbescheid, so ist eine Gebühr nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zu entrichten. "(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren, Beiträge oder Auslagen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 10 Euro erhoben."

6. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Stundung, Niederschlagung, Erlaß

(1) Forderungen auf Zahlung von Gebühren und Beiträgen sowie auf Erstattung von Barauslagen können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Bereits gezahlte Beträge können erstattet werden. Die §§ 127, 130 bis 141 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Senat regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften.

" § 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Beiträgen, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen Vorschriften."

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Erstattung

Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Beträge sind zu erstatten; dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen Anforderungen. Die Vorschriften der §§ 150 bis 154, 156 bis 159 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

" § 20 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen jedoch nur, soweit die Festsetzungsentscheidung noch anfechtbar ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung. § 21 Absatz 4 Nummer 1 gilt entsprechend. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Erstattungsanspruch."

8. § 21 wird wie folgt gefasst:

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