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VStättV - Versammlungsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Bayern -
Vom 17. Dezember 1990
(GVBl. 1990 S. 542; 1997 S. 827(837); 2000 S. 411; 03.08.2001 S. 593aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132-1-5-1
Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung(BayBO) und Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Räume, die überwiegend
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.
(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen für schauspielerische, musikalische oder für ähnliche Darbietungen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, und Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.
(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische, musikalische oder für ähnliche Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraums durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind
Als Grundfläche von Kleinbühnen und Mittelbühnen gilt die Fläche hinter dem Vorhang, von Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinn dieser Vorschriften.
(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen; Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.
§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück
(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann. Für die Breite der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für vier Personen ist 1 m2 zugrundezulegen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.
(3) Versammlungsstätten für mehr als 2500 Besucher und Versammlungsstätten mit einer Vollbühne für mehr als 800 Besucher müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2.500 Besuchern auf 1 m2 Grundfläche vier Personen, darüber hinaus drei Personen zu rechnen, Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
(4) Zufahrten und Durchfahrten im Zug von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit und 3,5 m hoch sein und zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,5 m breit sein.
(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
§ 4 Abstände
Soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet des Art. 6 BayBO Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen und von anderen, nichtangebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben:
Für Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach den Nummern 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.
§ 5 Stellplätze
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.
§ 6 Wohnungen und fremde Räume
Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder technisches Personal und mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie über einen als Schleuse wirkenden Durchgangsraum verbunden sein.
§ 7 Beleuchtung
Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.
Teil II
Bauvorschriften
Abschnitt 1
Versammlungsräume
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 8 Höhenlage
Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) nicht höher liegen als
§ 9 Versammlungsräume in Kellergeschossen
(1) Versammlungsräume in Kellergeschossen sind zulässig, wenn
(2) Die Räume müssen Rauchabzüge haben.
§ 10 Lichte Höhe
Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.
§ 11 Umwehrungen
(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraums liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.
(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.
(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen und Geländer oder Brüstungen steilansteigender Platzreihen (§ 13 Abs. 2) müssen mindestens 1 m hoch sein; ist die Brüstung mindestens 50 cm breit, genügen 80 cm. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.
§ 12 Bildwände
Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
Unterabschnitt 2
Besucherplätze
§ 13 Ansteigende Platzreihen
(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Folgen Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm aufeinander (steilansteigende Platzreihen), sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.
(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.
(4) Werden mehr als fünf Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach je zehn weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,1 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die Seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.
§ 14 Bestuhlung
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; Stühle, die nur gelegentlich aufgestellt werden, sind mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
(2) An jeder Seite eines Gangs dürfen höchstens 16, in steilansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.
(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn
vorhanden ist. Das gilt nicht für steilansteigende Platzreihen.
(4) In einer Loge dürfen nicht mehr als zehn Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als zehn Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
§ 15 Tischplätze
(1) Jeder Tisch muß an einem Gang aufgestellt sein, der zu einem Ausgang führt.
(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.
Unterabschnitt 3
Besondere Anforderungen an Wände, Decken und Tragwerke
§ 16 Wände
(1) An Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.
(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, wenn sie Trennwände sind, feuerbeständig sein. Es kann gestattet werden, daß diese Wände in eingeschossigen Gebäuden mit Versammlungsräumen von nicht mehr als 6 m lichter Höhe feuerhemmend hergestellt werden.
(3) Glaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
§ 17 Decken und Tragwerke
(1) Decken über und unter Rettungswegen, Decken zwischen Versammlungsräumen und Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Art. 32 Abs. 1 und 2 BayBO bleibt unberührt. Ein unterhalb der Decke oder des Dachs angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraums muß einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Bühnen oder Szenenflächen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 81) befinden:
(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Das gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.
(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen keine Leitungen verlegt werden. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.
§ 18 Wand- und Deckenverkleidungen
(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von Vorderkante Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,5 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Verkleidung möglichst dicht anschließen. Sind die Hohlräume bis zu 6 cm tief, dürfen die Rippen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.
(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.
(4) Verkleidungen von Decken sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nichtbrennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Unterabschnitt 4
Rettungswege im Gebäude
§ 19 Allgemeine Anforderungen
(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege)` müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1,1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.
(3) Liegen mehrere Benutzungsarten vor, sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 m2 Grundfläche zwei Personen zu rechnen.
(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raums ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrundezulegen.
(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.
§ 20 Gänge
(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens zehn v.H. geneigt sein; ist die Neigung größer, sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.
(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm,. nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufengangs auf einer Höhe liegen.
§ 21 Ausgänge
(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; für Sporthallen und ähnliche Versammlungsräume können Abweichungen gestattet werden.
(2) Die Ausgänge sollen in Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raums von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.
(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist (§ 104 Abs. 2), so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gut erkennbar ist.
(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens zehn v.H. oder durch mindestens zwei Stufen zu überwinden, die den Anforderungen des § 23 Abs. 10 genügen. Die Stufen dürfen nicht m die Flure hineinragen.
(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.
§ 22 Flure
(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flurs muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Stufen in Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen ist zulässig, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungswegs angeschlossen ist. Für die Stufen gelten die Anforderungen des § 23 Abs. 10.
(3) Rampen in Fluren dürfen höchstens fünf v.H. geneigt sein.
(4) Für Ringflure gilt § 88.
§ 23 Treppen und Treppenräume
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).
(2) In Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraums über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein.
(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen, durch feuerhemmende Türen verbunden sein, die nur mit Schlüsseln geöffnet werden können.
(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.
(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.
(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens fünf v.H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraums oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,5 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ergeben, sind zulässing.
(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.
(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Sind die Läufe gebogen, darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 35 cm sein.
(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Tüten beginnen.
(12) Wendeltreppen sind unzulässig.
§ 24 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Wenn in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Türen im Zug von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, wenn sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zug von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raums es erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zug von Rettungswegen müssen schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.
(4) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,5 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und zum Öffnen von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.
(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.
Unterabschnitt 5
Beheizung und Lüftung
§ 25 Beheizung
(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder daß sie die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.
(2) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes oder Gefahren für die Gesundheit nicht bestehen.
§ 26 Lüftung
Für Besucher muß eine stündliche Frischluftrate von mindestens 20 m3 je Person und in Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 m3 je Person gesichert sein.
Unterabschnitt 6
Rauchabführung, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
§ 27 Rauchabführung
(1) Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,5 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raums von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Szenenfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens drei v.H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Szenenfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel
R = 0,5× (2F - 100 m2)0,5
zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.
(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m - waagerecht gemessen - entfernt bleiben.
(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(7) Es ist zulässig, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.
§ 28 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren und in Kleiderablagen (§ 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar, leicht erreichbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.
(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Personen müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.
(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen für mehr als 1 500 Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen alarmiert werden können. In diesen Versammlungsstätten muß ferner von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können; der Anschluß an vorhandene Einrichtungen kann verlangt werden. Für Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt § 42 Abs. 3, für Versammlungsstätten mit Vollbühne § 54 Abs. 5, für Versammlungsstätten mit Szenenflächen § 62 Abs. 3.
(4) Weitere Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können gefordert werden, wenn es aus Gründen des Brandschutzes notwendig ist.
Unterabschnitt 7
Kleiderablagen
§ 29 Kleiderablagen
(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.
(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Weg ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.
(3) Muß die Garderobe in Versammlungsstätten abgegeben werden, muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucher mindestens 1 m gerechnet werden. In Gaststätten genügt für je 60 Besucher 1 m und vor dem Tisch eine freie Fläche von 1,5 m Tiefe.
Abschnitt 2
Bühnen und Szenenflächen
Unterabschnitt 1
Kleinbühnen
§ 30 Bühnenerweiterungen
Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind für Kleinbühnen unzulässig.
§ 31 Wände, Decken, Fußböden
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude sind feuerhemmende Umfassungswände zulässig.
(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nichtbenutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 32 Vorhänge, Dekorationen
(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, daß sie die Rettungswege nicht einengen.
(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.
§ 33 Umkleideräume, Aborträume
(1) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.
(2) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§ 34 Feuerlöschgeräte
Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraums ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.
Unterabschnitt 2
Mittelbühnen
§ 35 Bühnenanlage
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Befinden sich zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein. Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(4) Decken über und unter Magazinen (§ 39) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.
(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein. § 39 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
(6) Die Bühne und die Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben, ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.
(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 cm x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein. Von dort aus muß die Bühne überblickt und betreten werden können.
§ 36 Vorhänge, Dekorationen
(1) Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall unter Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.
§ 37 Bühneneinrichtung
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
§ 38 Rauchabführung
(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Ihr lichter Gesamtquerschnitt muß mindestens drei v. H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen betragen.
(2) Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke angeordnet sein. Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunkts des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.
(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m -waagerecht gemessen - entfernt bleiben.
(4) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können.
(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.
(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(7) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(8) Es ist zulässig, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.
§ 39 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, wenn darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Abweichungn von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazins, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen; zu einer Grundfläche von 30 bis 1500 m2 muß die lichte Raumhöhe mindestens 3 m, zu einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens 3,5 m betragen, die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um mindestens 50 cm, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Stäube entstehen und in die Raumluft gelangen können. Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.
(2) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.
(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§ 40 Rettungswege
(1) Die Bühne muß auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen. Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben.. Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.
(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 51 Abs. 13 vorhanden sein.
(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,1 m verbleiben.
(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben. Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1,1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.
§ 41 Beheizung, Lüftung
(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben. Durch die Bühne oder die Magazine führende Kamine müssen mindestens 24 cm dicke Wangen aus Mauersteinen oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.
(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraums und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.
(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(5) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 42 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.
(2) Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben. Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.
(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebs angehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Stand des Feuersicherheitspostens und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(4) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Rechenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Anlagen nach Absatz 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung an einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle liegen muß.
§ 43 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
(1) Ein Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig; sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraums nicht behindern.
(3) Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses (§ 17 Abs. 1 Satz 3) des Versammlungsraums angeordnete Einrichtungen nach Absatz 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlunsraums durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen abzuschließen. Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Unterabschnitt 3
Vollbühnen
§ 44 Bühnenanlage
(1) Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.
(2) Die Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen. Wird ein technisches Portal eingebaut, gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.
(3) Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein. Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.
(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 cm x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein. Von dort aus muß die Bühne überblickt und betreten werden können.
(5) Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,5 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.
§ 45 Wände
(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure und die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen und die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, und die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
(2) Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen (§ 56) zulässig.
(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.
(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Versammlungsraum, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.
(5) Bühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben; zum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig, sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden. Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben. Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nichtbrennbaren Baustoffen und Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zulässig. Die Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 48 Abs. 2 benutzt werden; im übrigen bleibt § 48 unberührt.
§ 46 Decken, Dächer
(1) Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen; das gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.
(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.
(3) Das Tragwerk von Dächern ist aus feuerhemmenden Bauteilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.
§ 47 Bühneneinrichtung
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
(4) Vorhänge vor dem Schutzvorhang (z.B. Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nichtbrennbarem Stoff bestehen. Vorhänge hinter dem Schutzvorhang müssen mindestens schwerentflammbar sein. Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.
§ 48 Rauchabführung
(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens acht v.H. der Bühnengrundfläche betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens zwölf v.H. betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.
(2) Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein. Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden (§ 45 Abs. 5). Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunkts des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.
(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m - waagerecht gemessen - entfernt bleiben.
(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Davon muß ein Viertel aus mindestens 80 cm x 80 cm großen Durchbrechungen bestehen; sie müssen Geländer und Fußleisten haben. Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelags. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugöffnungen entspricht.
(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können. Sie müssen sich bei einem Überdruck von 35 kp/m2 selbsttätig öffnen.
(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.
(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(8) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.
§ 49 Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden.
(2) Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, und Werkstätten müssen bei einer Grundfläche von 30 bis 1 500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3 m, bei einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3,5 m haben. Die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um mindestens 0,5 m, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Stäube entstehen und in die Raumluft gelangen können.
(3) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen. An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen (§ 56) zulässig. Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.
(4) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen und den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen. Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraums muß als Notausstieg bestimmt sein und so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann.
(5) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§ 50 Räume mit offenen Feuerstätten
Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind und feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen (§ 56)haben.
§ 51 Rettungswege
(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.
(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Der Rettungsweg kann auch über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führen.
(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Von jeder Stelle eines Flurs nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zug des Rettungswegs liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.
(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen
Alle übrigen Rettungswege müssen mindestens 1,1 m breit sein. In der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.
(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Durchgangsbreite der Flure nicht einengen.
(7) Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen sind unzulässig.
(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens fünf v.H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraums oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m2, haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. 31n der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrundezulegen (§ 19 Abs. 3). Sicherheitsschleusen (§ 56) im Zug von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.
(10) Über 50 m3 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.
(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen, über 50 m2 großer Umkleideräume und ähnlicher Räume, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen sind zulässig, wenn sie über Sicherheitsschleusen (§ 56) führen.
(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen sind als Bühnenhandwerkertreppen zulässig, wenn sie als zusätzliche, gelegentlich benützte Nebentreppen und nicht zum Transport von Gegenständen bestimmt sind.
§ 52 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Wenn in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. 2 Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind im Zug von Rettungswegen unzulässig. Die im Zug von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen Zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen und selbstschließend sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen; Glasfüllungen müssen aus Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz bestehen.
(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.
§ 53 Beheizung, Lüftung
(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.
(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 ° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
§ 54 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten, außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterungen liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Auf Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden; auf Bühnen über 350 m2 sind zwei Untergruppen, auf Bühnen über 500 m2 drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage sind an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander anzuordnen und zu kennzeichnen. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist So zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens zehn Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen)durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens zehn Minuten mit Wasser versorgt werden kann. Wird die Regenanlage in Betrieb gesetzt, muß eine Feuermeldung ausgelöst werden.
(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.
(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, wenn erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(4) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden; die Feuerlöscher sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.
(5) Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen eine private Feuermeldeanlage haben. Feuermelder müssen sich mindestens beim Stand der Feuersicherheitsposten, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden, weitere Melder können verlangt werden. Die Empfangseinrichtung der Feuermeldeanlage ist an einer ständig besetzten Stelle (in der Regel beim Bühnenpförtner) vorzusehen. Eine einlaufende Meldung ist auch dem Feuersicherheitsposten selbsttätig anzuzeigen. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz vorhanden, so ist die private Meldeanlage an dieses anzuschließen. Ist keines vorhanden, muß sichergestellt sein, daß die Feuerwehr durch eine andere Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden kann.
(6) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Feuersicherheitswache alarmiert werden können. Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenhaus vorhanden sein.
(7) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugseinrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.
§ 55 Schutzvorhang
(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 45 kp/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Sind die Schutzvorhänge breiter als 8 m, sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein. Die Berieselungsanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterungen in Betrieb gesetzt werden können.
§ 56 Sicherheitsschleusen
(1) Sicherheitsschleusen müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen von Schleusen im Zug von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungswegs ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
§ 57 Wohnungen im Bühnenhaus
Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.
§ 58 Räume für Raucher
Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucher angeordnet werden. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.
§ 59 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
Für die Vorbühne gelten die Vorschriften des § 43 entsprechend.
Unterabschnitt 4
Szenenflächen
§ 60 Szenenflächen
(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in den Absätzen 2 und .3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.
(2) Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Lampen. Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als .1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden. Auf Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.
(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraums haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dein Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraums entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsboden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.
§ 61 Szenenpodien
(1) Wird an den offenen Seiten von Szenenpodien eine Verkleidung angebracht, so muß diese aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Das Szenenpodium muß an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, wenn der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraums liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.
(3) Für Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, wenn sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Das gilt auch für Türen zu den Gruben oder Nischen.
§ 62 Feuerlöscher- und Feuermeldeeinrichtungen
(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(2) In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.
(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flurs aus muß die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und .jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Feuersicherheitswache verlangt (§ 116 Abs. 1), so muß sich eine Stelle in der Nähe des Stands des Feuersicherheitspostens befinden. Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.
§ 63 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.
Abschnitt 3
Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 64 Vorführung im Versammlungsraum
(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein daß Gefahren nicht auftreten können.
(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein. Die Rettungswege dürfen nicht eingeengt werden, auch wenn die Vorführgeräte betrieben werden.
(3) Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder Schacht ins Freie führt. Für Bildwerfer, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann statt dessen ein sicherwirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht.
(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung des Versammlungsraums angeschlossen werden.
§ 65 Bildwerferraum
Werden Vorführgeräte in einem besonderen Raum (lBildwerferraum) aufgestellt, so muß dieser den Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechen. Der Bildwerferraum muß belüftet werden können.
§ 66 Abmessungen
(1) Die Grundfläche des Bildwerferraums muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.
(2) Der Raum muß bei einer Grundfläche von weniger als 30 m2 mindestens 2,8 m, von mehr als 30 m2 mindestens 3 m, am Standplatz des Vorführers mindestens 2,5 m im Lichten hoch sein. Ist der Raum am Standplatz des Vorführers niedriger als 2,8 m, so sind die Einrichtungen für Be- und Entlüftung größer zu bemessen.
§ 67 Treppen
(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.
(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraums einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.
(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe und auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von drei Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.
§ 68 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrischen Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen und für die Beleuchtung. Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.
(2) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(3) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
(4) Am Eingang des Bildwerferraums muß ein Feuerlöscher vorhanden sein.
(5) Im übrigen gelten § 64 Abs. 3 und 4.
Unterabschnitt 2
Filmvorführungcn mit Zellhornfilm
§ 69 Bildwerferraum
Wenn Zellhornfilm verwendet wird, ist ein Bildwerferraum erforderlich. Für diesen Bildwerferraum gelten außer den §§ 65 bis 68 auch die §§ 70 bis 79.
§ 70 Abmessungen
Der Bildwerferraum muß eine Grundfläche von mindestens 16 m2 haben. In einem Bildwerferraum dürfen drei Bildwerfer aufgestellt werden. Für jeden weiteren Bildwerfer ist die Fläche um mindestens 5 m2 zu vergrößern; flurartige Erweiterungen des Bildwerferraums über 1,5 m Breite werden auf die erforderliche Fläche angerechnet.
§ 71 Wände, Decken, Fußböden, Podien
(1) Wände müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein.
(2) Decken über und unter dem Bildwerferraum müssen feuerbeständig sein. Unterkonstruktionen von Fußböden und von Podien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hohlräume unter Podien sollen nicht zugänglich sein. Sind in Hohlräumen unter Podien Leitungen verlegt, so müssen die Hohlräume verschließbare Zugangsöffnungen haben.
§ 72 Rettungswege
(1) Der Bildwerferraum muß einen Rettungsweg unmittelbar ins Freie haben, der andere Rettungswege nicht berührt.
(2) Läßt sich ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nicht schaffen, so kann ein Ausgang durch einen mit dem Versammlungsraum nicht in Verbindung stehenden Vorraum oder Flur gestattet werden. In diesem Fall kann ein zweiter Ausgang verlangt werden.
§ 73 Verbindung mit anderen Räumen
(1) Der Bildwerferraum darf außer durch Bild- und Schauöffnungen mit Versammlungsräumen auch durch Nebenräume oder Flure nicht verbunden sein.
(2) Andere Räume dürfen nicht ausschließlich durch den Bildwerferraum zugänglich sein.
(3) Türen des Bildwerferraums und der mit ihm verbundenen Nebenräume zu den Rettungswegen müssen feuerhemmend sein, nach außen aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Riegel haben und müssen von innen ohne Schlüssel durch Druck geöffnet werden können.
§ 74 Bild- und Schauöffnungen
Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen mindestens 5 mm dick fest verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein. Vor diesen Öffnungen müssen im Bildwerferraum Schieber aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech angebracht werden. Die Schieber müssen sicher und leicht bewegt werden können; sich bei einem Filmbrand und bei Betätigung vom "Schalter Bildwerferraum" sofort schließen und außerdem von Hand zu bedienen sein.
§ 75 Öffnungen ins Freie
(1) Bildwerferräume müssen ein Überdruckfenster haben, das unmittelbar ins Freie oder in einen oben offenen Luftschacht mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen von mindestens 0,5 m2 Querschnitt führt. Das Überdruckfenster soll im oberen Raumdrittel angebracht sein; es muß eine lichte Mindestgröße von 0,25 m2 haben und mit Fensterglas einfacher Dicke (ED) verglast und so eingerichtet sein, daß es sich, wenn im Raum ein Überdruck entsteht, leicht und selbsttätig in ganzer Fläche öffnet und geöffnet bleibt.
(2) Ins Freie führende Tür- und Fensteröffnungen von Bildwerferräumen müssen ein Schutzdach aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn sich darüber andere Außenwandöffnungen oder ein Dachüberstand aus brennbaren Baustoffen befinden. Das Schutzdach muß mindestens 50 cm auskragen und mindestens 30 cm über die Leibungen der Öffnungen übergreifen. Das gilt auch für das Überdruckfenster nach Absatz 1, wenn es ins Freie führt.
§ 76 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(2) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
(3) Am Eingang des Bildwerferraums müssen ein Feuerlöscher, eine Löschdecke und ein mit Wasser gefüllter Eimer vorhanden sein.
§ 77 Bildwerfer und andere elektrische Geräte
(1) Es dürfen nur Bildwerfer mit nicht mehr als 600 m Film fassenden Filmtrommeln (Feuerschutztrommeln) verwendet werden. Jede Trommel muß mindestens zwei mit Drahtgewebe (Maschenanzahl zwischen 49 und 64 je c m2) verschlossene Öffnungen haben, deren Querschnitt zusammen mindestens sechs v. H. der Trommeloberfläche beträgt. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Trommel müssen so beschaffen sein, daß, wenn der Film steht, das Übergreifen eines Filmbrands auf den Trommelinhalt verhindert wird; ferner muß diese Einrichtung so ausgebildet sein, daß der Film, wenn die Trommel geschlossen ist, seitlich nicht herausgerissen werden kann. Ist die Trommel geöffnet, darf die Vorführung nicht möglich sein.
(2) Die Lampengehäuse der Bildwerfer müssen gegen Wärmeabgabe so geschützt sein, daß ein auf oder angelegtes Stück Zellhornfilm sich nicht vor Ablauf von zehn Minuten entzündet. Lampengehäuse müssen so beschaffen sein, daß Filmrollen nicht darauf abgelegt werden können.
(3) Der Weg des ungeschützten Films von der einen zur anderen Feuerschutztrommel soll kurz sein; er muß so beschaffen sein, daß das Übergreifen von Flammen, die im Bildfenster entstehen, auf die anderen Filmteile möglichst verhindert wird. Das Bildfenster muß Vorrichtungen haben, die einen selbsttätigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, wenn der Film reißt, zu langsam läuft oder im Bildfenster stehenbleibt; die Vorrichtungen müssen auch mit der Hand bedient werden können. Herrschen im Bildfenster hohe Wärmegrade, sind zusätzliche Einrichtungen, wie Kühlgebläse, erforderlich, die eine Entzündung des Films verzögern. Diese Einrichtungen müssen mit dem Triebwerk des Bildwerfers so gekuppelt sein, daß die Vorführung erst möglich ist, wenn die zusätzlichen Einrichtungen voll angelaufen sind.
(4) Der Bildwerfertisch muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Er muß einen Metallbehälter zum Ablegen von Lampenkohlenresten haben, wenn eine Bogenlampe als Lichtquelle dient.
(5) Scheinwerfer sind im Bildwerferraum unzulässig.
§ 78 Beleuchtung
Glühlampen müssen einen Schutzkorb aus nichtbrennbaren Stoffen mit höchstens 2 cm Maschenweite oder eine Überglocke aus dickem Glas haben.
§ 79 Beheizung
(1) Der Bildwerferraurn darf nur durch Zentralheizung, durch Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer oder durch ortsfeste elektrische Heizgeräte beheizbar sein; glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Warmluftheizungen dürfen nur zugehörige Nebenräume mitbeheizen. Zuluftöffnungen sind zu vergittern; Gegenstände dürfen auf ihnen nicht abgelegt werden können.
(2) Der Raum darf nur mit Anlagen beheizt werden, deren Oberflächentemperatur an den Heizkörpern, Feuerstätten oder Heizgeräten höchstens 110 °C beträgt. Heizkörper, Feuerstätten oder Heizgeräte müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
Unterabschnitt 3
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
§ 80 Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.
(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
§ 81 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.
(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben; Scheinwerferräume müssen außerdem eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben.
(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.
(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 64 Abs. 3.
Abschnitt 4
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen
Unterabschnitt 1
Spielflächen
§ 82 Manegen
(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,5 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.
(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll innen und außen mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.
§ 83 Sportpodien
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,1 m über dem Fußboden des Versammlungsraums liegen.
(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist das wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, wenn Catcher kämpfen, von mindestens 2,5 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
§ 84 Spielfelder
(1) Sportflächen für Ball spiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, auf Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Banden sind nicht erforderlich, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.
(3) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
§ 85 Reitbahnen
(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,5 m hoch sein.
(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs. 2.
§ 86 Sportrennbahnen
(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.
(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.
(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.
Unterabschnitt 2
Verkehrsflächen
§ 87 Einritte, Umritte
(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.
(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
§ 88 Ringflure
(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.
(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Rings dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.
Unterabschnitt 3
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige
§ 89 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner
Für Sanitäter und Feuerwehrmänner sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen. Sie müssen, wenn erforderlich, ausreichend beheizt und gelüftet werden können.
§ 90 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.
(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
§ 91 Ställe, Futterkammern
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.
(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Abschnitt 5
Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen
§ 92 Anwendungsbereich
(1) Für Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.
(2) Die Vorschriften der §§ 8 bis 29 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 93 bis 95 nichts anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 13 Abs. 1) befinden.
§ 93 Spielflächen
(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,1 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.
(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist das wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,25 m hohe, geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben.
(4) Werden für die Herstellung von Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.
(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15v. H. geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, wenn sie mehr als 15v. H. geneigt sind.
§ 94 Platzflächen
Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.
§ 95 Verkehrsflächen
(1) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß in Freilichttheatern mindestens 1 m je 450 und in Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 darauf angewiesene Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1,1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege es erfordert.
(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.
Abschnitt 6
(aufgehoben)
§§ 96 bis 102 (aufgehoben)
Abschnitt 7
Elektrische Anlagen
§ 103 (aufgehoben)
§ 104 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle, die sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltet, für einen einstündigen Betrieb auszulegen. In Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist an Stelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebs ständig speist.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein
Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.
(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen
(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen und in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch während der Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
(7) In Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 4) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch während der Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
§ 105 Bühnenlichtstellwarten
(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.
(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben: "Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.
(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 8
Bauvorlagen
§ 106 Zusätzliche Bauvorlagen
(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über
(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.
(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 110) beantragt wird.
(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.
(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.
Teil III
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Freihalten von Wegen und Flächen
§ 107 Wege und Flächen auf dem Grundstück
(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.
§ 108 Rettungswege im Gebäude
(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und während der Dunkelheit beleuchtet werden.
(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.
(3) Während des Betriebs müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Auf Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebs auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, und Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.
(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 23 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.
(5) Türen nach § 90 Abs. 2 müssen während der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.
(6) Abschlüsse nach § 24 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.
Abschnitt 2
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden
§ 109 Dekorationen und Ausstattungen
(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; das gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; das gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Auf Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.
(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes:
Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden; dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.
(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:
(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; das gilt nicht für Möbel und Lampen. Absatz 3 Nrn. 2 und 3 gelten sinngemäß. Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.
(5) Zum Ausstatten von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen und von Rettungswegen (Fluren und Treppenräumen usw.) und zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Zum Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe, zum Ausschmücken von Rettungswegen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(6) Packmaterial darf nur in Räumen mit feuerbeständigen Umfassungen und feuerhemmenden Türen aufbewahrt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen Brandgefahr bestehen.
(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.
§ 110 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer oder offenem Licht sind verboten
(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraums gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und
Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraums (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraums nicht betreten werden können.
(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen und in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann das Rauchen während des Spiels auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, wenn es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) Offenes Feuer, offenes Licht, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann
(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.
§ 111 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern
(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviele Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.
(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.
Abschnitt 3
Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 112 Reinigung
Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen.
§ 113 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.
(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.
(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen während der Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.
(4) Der Schutzvorhang (§ 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.
Abschnitt 4
Anwesenheit und Belehrung der verantwortlichen Personen
§ 114 Anwesenheit des Betreibers
Während des Betriebs von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
§ 115 Anwesenheit technischer Fachkräfte
(1) Auf Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebs ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn durch Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Auf Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf einer der beiden Meister, wenn er vorübergehend verhindert ist, durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; das gilt nicht für die Einrichtung, für Generalproben und für die erste Aufführung von Stücken.
(2) Für Mittelbühnen, Kleinbühnen und Szenenflächen bestimmt die untere Bauaufsichtsbehörde auf Grund der Größe der Bühne oder Szenenfläche und der vorhandenen bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen, ob während der Vorstellung oder während des sonstigen technischen Betriebs Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister und sonstige Fachkräfte anwesend sein müssen.
(3) Theatermeister und Beleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände sein.
(4) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in § 84 Abs. 3 und § 93 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebs anwesend sein.
§ 116 Feuersicherheitswache
(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein
(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Die Feuersicherheitswache wird von der Feuerwehr gestellt.
(4) Den Anordnungen der Feuersicherheitswache ist zu folgen.
§ 117 Wachdienst
In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.
§ 118 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über
Abschnitt 5
Sonstige Betriebsvorschriften
§ 119 Probe vor Aufführungen
(1) Auf Vollbühnen und Mittelbühnen und auf Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stücks eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der Probe sind der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn es nach der Art des Stücks oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.
§ 120 Bestuhlungsplan
Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
Abschnitt 6
Filmvorführungen
Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 121 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm
(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.
(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden. Mehr als 30 g leichtentzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.
(3) Das Betreten des Bildwerferraums und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.
(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.
§ 122 Aushänge und Aufschriften
(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift anzubringen: "Zutritt für Unbefugte verboten".
Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm
§ 123 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm
(1) Für Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 121, 122 und die folgenden Vorschriften.
(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilmen ist verboten.
(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.
(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraums, des Bildwerferraums oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.
(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.
(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Rettungsweg für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,5 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.
(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.
(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten, Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.
Teil IV
Prüfungen, weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 124 Prüfungen
(1) - (3) aufgehoben
(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft
§ 125 Einstellen des Betriebs
Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.
§ 126 (aufgehoben)
§ 127 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Fristen nach § 124 Abs. 1, 2 und 7 rechnen für bestehende Versammlungsstätten von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Vorschriften letztmalig geprüft worden sind. Bestanden bisher solche Vorschriften nicht, so sind die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.
§ 128 Vorübergehende Verwendung von Räumen
Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen vor mehr als 100 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Verordnung entsprechen, ist dafür eine Genehmigung notwendig. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und keine Bedenken wegen Brandgefahr und wegen Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen. Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.
§ 129 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 130 (gegenstandslos)
§ 131 Zuständigkeiten
Diese Verordnung wird auch insoweit von der unteren Bauaufsichtsbehörde vollzogen, als sich deren Zuständigkeit nicht schon aus der Bayerischen Bauordnung ergibt.
§ 132 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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(Stand: 08.08.2023)
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