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Regelwerk

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
VStättV - Versammlungsstättenverordnung

- Bayern -

Vom 17. Dezember 1990
(GVBl. 1990 S. 542; 1997 S. 827(837); 2000 S. 411; 03.08.2001 S. 593)
Gl.-Nr.: 2132-1-5-1


zur aktuellen Fassung

Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung(BayBO) und Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume mehr als 100 Personen fassen;
  2. Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher faßt;.
  3. Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5000 Besucher faßt, Sportstätten für Rasenspiele jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind;
  4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen; maßgebend hierbei ist die Benutzungsart, welche die größte Besucherzahl zuläßt. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen;
  5. Versammlungsstätten, die nicht unter die Nummern 1 bis 4 fallen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher faßt.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Räume, die überwiegend

  1. für den Gottesdienst bestimmt sind,
  2. Ausstellungszwecken dienen.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.

(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen für schauspielerische, musikalische oder für ähnliche Darbietungen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, und Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.

(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische, musikalische oder für ähnliche Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraums durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind

  1. Kleinbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt;
  2. Mittelbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 150 m2, deren Bühnenerweiterungen in der Grundfläche zusammen 100 m2 und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnung nicht überschreitet und die nicht unter Nummer 1 fallen;
  3. Vollbühnen: Bühnen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.

Als Grundfläche von Kleinbühnen und Mittelbühnen gilt die Fläche hinter dem Vorhang, von Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinn dieser Vorschriften.

(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen; Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.

(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.

§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann. Für die Breite der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für vier Personen ist 1 m2 zugrundezulegen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.

(3) Versammlungsstätten für mehr als 2500 Besucher und Versammlungsstätten mit einer Vollbühne für mehr als 800 Besucher müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2.500 Besuchern auf 1 m2 Grundfläche vier Personen, darüber hinaus drei Personen zu rechnen, Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

(4) Zufahrten und Durchfahrten im Zug von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit und 3,5 m hoch sein und zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,5 m breit sein.

(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

§ 4 Abstände

Soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet des Art. 6 BayBO Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen und von anderen, nichtangebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben:

  1. bis 1500 Besucher 6 m,
  2. Über 1500 Besucher bis 2500 Besucher 9 m,
  3. über 2500 Besucher 12 m.

Für Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach den Nummern 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.

§ 5 Stellplätze

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.

§ 6 Wohnungen und fremde Räume

Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder technisches Personal und mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie über einen als Schleuse wirkenden Durchgangsraum verbunden sein.

§ 7 Beleuchtung

Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.

Teil II
Bauvorschriften

Abschnitt 1
Versammlungsräume

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 8 Höhenlage

Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) nicht höher liegen als 

  1. 6 m in Versammlungsstätten mit Vollbühne unabhängig vom Fassungsvermögen;
  2. 8 m in Versammlungsstätten mit Mittelbühne oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 und 6 m, wenn die Versammlungsräume mehr als 800 Personen fassen;
  3. in allen übrigen Versammlungsstätten
    22 m, wenn die Versammlungsräume mehr als 400 Personen fassen,
    15 m, wenn die Versammlungsräume mehr als 800 Personen fassen,
    8 m, wenn die Versammlungsräume mehr als 1500 Personen fassen,
    6 m, wenn die Versammlungsräume mehr als 2 500 Personen fassen.

§ 9 Versammlungsräume in Kellergeschossen

(1) Versammlungsräume in Kellergeschossen sind zulässig, wenn

  1. ihre Fußbodenoberfläche nicht tiefer als 5 m unter der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche liegt und
  2. sie nicht mit Vollbühnen, Mittelbühnen oder mit Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.

(2) Die Räume müssen Rauchabzüge haben.

§ 10 Lichte Höhe

Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.

§ 11 Umwehrungen

(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraums liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.

(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.

(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen und Geländer oder Brüstungen steilansteigender Platzreihen (§ 13 Abs. 2) müssen mindestens 1 m hoch sein; ist die Brüstung mindestens 50 cm breit, genügen 80 cm. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.

§ 12 Bildwände

Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.

Unterabschnitt 2
Besucherplätze

§ 13 Ansteigende Platzreihen

(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Folgen Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm aufeinander (steilansteigende Platzreihen), sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.

(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.

(4) Werden mehr als fünf Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach je zehn weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,1 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die Seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.

§ 14 Bestuhlung

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; Stühle, die nur gelegentlich aufgestellt werden, sind mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.

(2) An jeder Seite eines Gangs dürfen höchstens 16, in steilansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.

(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn

  1. für höchstens drei Reihen an jeder Seite des Versammlungsraums ein Ausgang von mindestens 1,1 m Breite oder
  2. für höchstens vier Reihen an jeder Seite des Versammlungsraums ein Ausgang von mindestens 1,5 m Breite

vorhanden ist. Das gilt nicht für steilansteigende Platzreihen.

(4) In einer Loge dürfen nicht mehr als zehn Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als zehn Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.

§ 15 Tischplätze

(1) Jeder Tisch muß an einem Gang aufgestellt sein, der zu einem Ausgang führt.

(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.

Unterabschnitt 3
Besondere Anforderungen an Wände, Decken und Tragwerke

§ 16 Wände

(1) An Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.

(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, wenn sie Trennwände sind, feuerbeständig sein. Es kann gestattet werden, daß diese Wände in eingeschossigen Gebäuden mit Versammlungsräumen von nicht mehr als 6 m lichter Höhe feuerhemmend hergestellt werden.

(3) Glaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

§ 17 Decken und Tragwerke

(1) Decken über und unter Rettungswegen, Decken zwischen Versammlungsräumen und Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Art. 32 Abs. 1 und 2 BayBO bleibt unberührt. Ein unterhalb der Decke oder des Dachs angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraums muß einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Bühnen oder Szenenflächen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 81) befinden:

(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Das gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.

(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen keine Leitungen verlegt werden. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.

§ 18 Wand- und Deckenverkleidungen

(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von Vorderkante Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,5 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Verkleidung möglichst dicht anschließen. Sind die Hohlräume bis zu 6 cm tief, dürfen die Rippen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.

(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.

(4) Verkleidungen von Decken sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nichtbrennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Unterabschnitt 4
Rettungswege im Gebäude

§ 19 Allgemeine Anforderungen

(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege)` müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1,1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.

(3) Liegen mehrere Benutzungsarten vor, sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 m2 Grundfläche zwei Personen zu rechnen.

(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raums ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrundezulegen.

(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.

§ 20 Gänge

(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens zehn v.H. geneigt sein; ist die Neigung größer, sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.

(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm,. nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufengangs auf einer Höhe liegen.

§ 21 Ausgänge

(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; für Sporthallen und ähnliche Versammlungsräume können Abweichungen gestattet werden.

(2) Die Ausgänge sollen in Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raums von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.

(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist (§ 104 Abs. 2), so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gut erkennbar ist.

(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens zehn v.H. oder durch mindestens zwei Stufen zu überwinden, die den Anforderungen des § 23 Abs. 10 genügen. Die Stufen dürfen nicht m die Flure hineinragen.

(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.

§ 22 Flure

(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flurs muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(2) Stufen in Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen ist zulässig, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungswegs angeschlossen ist. Für die Stufen gelten die Anforderungen des § 23 Abs. 10.

(3) Rampen in Fluren dürfen höchstens fünf v.H. geneigt sein.

(4) Für Ringflure gilt § 88.

§ 23 Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (notwendige Treppen).

(2) In Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraums über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein.

(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen, durch feuerhemmende Türen verbunden sein, die nur mit Schlüsseln geöffnet werden können.

(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.

(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.

(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens fünf v.H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraums oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(8) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,5 m sein; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ergeben, sind zulässing.

(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.

(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Sind die Läufe gebogen, darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 35 cm sein.

(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Tüten beginnen.

(12) Wendeltreppen sind unzulässig.

§ 24 Fenster und Türen

(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.

(2) Wenn in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.

(3) Türen im Zug von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, wenn sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zug von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raums es erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zug von Rettungswegen müssen schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

(4) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,5 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und zum Öffnen von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.

(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Unterabschnitt 5
Beheizung und Lüftung

§ 25 Beheizung

(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder daß sie die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.

(2) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes oder Gefahren für die Gesundheit nicht bestehen.

§ 26 Lüftung

Für Besucher muß eine stündliche Frischluftrate von mindestens 20 m3 je Person und in Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 m3 je Person gesichert sein.

Unterabschnitt 6
Rauchabführung, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

§ 27 Rauchabführung

(1) Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,5 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raums von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Szenenfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens drei v.H. der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Szenenfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.

(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel

R = 0,5× (2F - 100 m2)0,5

zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.

(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m - waagerecht gemessen - entfernt bleiben.

(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(7) Es ist zulässig, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

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