umwelt-online: VersammlungsstättenVO Bay (3)
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§ 52 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Wenn in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. 2 Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind im Zug von Rettungswegen unzulässig. Die im Zug von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen Zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen und selbstschließend sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen; Glasfüllungen müssen aus Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz bestehen.
(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.
§ 53 Beheizung, Lüftung
(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.
(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 ° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
§ 54 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten, außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterungen liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Auf Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden; auf Bühnen über 350 m2 sind zwei Untergruppen, auf Bühnen über 500 m2 drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage sind an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander anzuordnen und zu kennzeichnen. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist So zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens zehn Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen)durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens zehn Minuten mit Wasser versorgt werden kann. Wird die Regenanlage in Betrieb gesetzt, muß eine Feuermeldung ausgelöst werden.
(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.
(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, wenn erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(4) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden; die Feuerlöscher sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.
(5) Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen eine private Feuermeldeanlage haben. Feuermelder müssen sich mindestens beim Stand der Feuersicherheitsposten, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden, weitere Melder können verlangt werden. Die Empfangseinrichtung der Feuermeldeanlage ist an einer ständig besetzten Stelle (in der Regel beim Bühnenpförtner) vorzusehen. Eine einlaufende Meldung ist auch dem Feuersicherheitsposten selbsttätig anzuzeigen. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz vorhanden, so ist die private Meldeanlage an dieses anzuschließen. Ist keines vorhanden, muß sichergestellt sein, daß die Feuerwehr durch eine andere Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden kann.
(6) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Feuersicherheitswache alarmiert werden können. Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenhaus vorhanden sein.
(7) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugseinrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.
§ 55 Schutzvorhang
(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 45 kp/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Sind die Schutzvorhänge breiter als 8 m, sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein. Die Berieselungsanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterungen in Betrieb gesetzt werden können.
§ 56 Sicherheitsschleusen
(1) Sicherheitsschleusen müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen von Schleusen im Zug von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungswegs ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
§ 57 Wohnungen im Bühnenhaus
Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.
§ 58 Räume für Raucher
Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucher angeordnet werden. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.
§ 59 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
Für die Vorbühne gelten die Vorschriften des § 43 entsprechend.
Unterabschnitt 4
Szenenflächen
§ 60 Szenenflächen
(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in den Absätzen 2 und .3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.
(2) Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Lampen. Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als .1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden. Auf Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.
(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraums haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dein Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraums entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsboden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.
§ 61 Szenenpodien
(1) Wird an den offenen Seiten von Szenenpodien eine Verkleidung angebracht, so muß diese aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Das Szenenpodium muß an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, wenn der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraums liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.
(3) Für Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, wenn sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Das gilt auch für Türen zu den Gruben oder Nischen.
§ 62 Feuerlöscher- und Feuermeldeeinrichtungen
(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(2) In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.
(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flurs aus muß die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und .jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Feuersicherheitswache verlangt ( § 116 Abs. 1), so muß sich eine Stelle in der Nähe des Stands des Feuersicherheitspostens befinden. Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.
§ 63 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.
Abschnitt 3
Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 64 Vorführung im Versammlungsraum
(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein daß Gefahren nicht auftreten können.
(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein. Die Rettungswege dürfen nicht eingeengt werden, auch wenn die Vorführgeräte betrieben werden.
(3) Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder Schacht ins Freie führt. Für Bildwerfer, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann statt dessen ein sicherwirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht.
(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung des Versammlungsraums angeschlossen werden.
§ 65 Bildwerferraum
Werden Vorführgeräte in einem besonderen Raum (lBildwerferraum) aufgestellt, so muß dieser den Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechen. Der Bildwerferraum muß belüftet werden können.
§ 66 Abmessungen
(1) Die Grundfläche des Bildwerferraums muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.
(2) Der Raum muß bei einer Grundfläche von weniger als 30 m2 mindestens 2,8 m, von mehr als 30 m2 mindestens 3 m, am Standplatz des Vorführers mindestens 2,5 m im Lichten hoch sein. Ist der Raum am Standplatz des Vorführers niedriger als 2,8 m, so sind die Einrichtungen für Be- und Entlüftung größer zu bemessen.
§ 67 Treppen
(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.
(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraums einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.
(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe und auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von drei Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.
§ 68 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrischen Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen und für die Beleuchtung. Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.
(2) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(3) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
(4) Am Eingang des Bildwerferraums muß ein Feuerlöscher vorhanden sein.
(5) Im übrigen gelten § 64 Abs. 3 und 4.
Unterabschnitt 2
Filmvorführungcn mit Zellhornfilm
§ 69 Bildwerferraum
Wenn Zellhornfilm verwendet wird, ist ein Bildwerferraum erforderlich. Für diesen Bildwerferraum gelten außer den §§ 65 bis 68 auch die §§ 70 bis 79.
§ 70 Abmessungen
Der Bildwerferraum muß eine Grundfläche von mindestens 16 m2 haben. In einem Bildwerferraum dürfen drei Bildwerfer aufgestellt werden. Für jeden weiteren Bildwerfer ist die Fläche um mindestens 5 m2 zu vergrößern; flurartige Erweiterungen des Bildwerferraums über 1,5 m Breite werden auf die erforderliche Fläche angerechnet.
§ 71 Wände, Decken, Fußböden, Podien
(1) Wände müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein.
(2) Decken über und unter dem Bildwerferraum müssen feuerbeständig sein. Unterkonstruktionen von Fußböden und von Podien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hohlräume unter Podien sollen nicht zugänglich sein. Sind in Hohlräumen unter Podien Leitungen verlegt, so müssen die Hohlräume verschließbare Zugangsöffnungen haben.
§ 72 Rettungswege
(1) Der Bildwerferraum muß einen Rettungsweg unmittelbar ins Freie haben, der andere Rettungswege nicht berührt.
(2) Läßt sich ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nicht schaffen, so kann ein Ausgang durch einen mit dem Versammlungsraum nicht in Verbindung stehenden Vorraum oder Flur gestattet werden. In diesem Fall kann ein zweiter Ausgang verlangt werden.
§ 73 Verbindung mit anderen Räumen
(1) Der Bildwerferraum darf außer durch Bild- und Schauöffnungen mit Versammlungsräumen auch durch Nebenräume oder Flure nicht verbunden sein.
(2) Andere Räume dürfen nicht ausschließlich durch den Bildwerferraum zugänglich sein.
(3) Türen des Bildwerferraums und der mit ihm verbundenen Nebenräume zu den Rettungswegen müssen feuerhemmend sein, nach außen aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Riegel haben und müssen von innen ohne Schlüssel durch Druck geöffnet werden können.
§ 74 Bild- und Schauöffnungen
Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen mindestens 5 mm dick fest verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein. Vor diesen Öffnungen müssen im Bildwerferraum Schieber aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech angebracht werden. Die Schieber müssen sicher und leicht bewegt werden können; sich bei einem Filmbrand und bei Betätigung vom "Schalter Bildwerferraum" sofort schließen und außerdem von Hand zu bedienen sein.
§ 75 Öffnungen ins Freie
(1) Bildwerferräume müssen ein Überdruckfenster haben, das unmittelbar ins Freie oder in einen oben offenen Luftschacht mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen von mindestens 0,5 m2 Querschnitt führt. Das Überdruckfenster soll im oberen Raumdrittel angebracht sein; es muß eine lichte Mindestgröße von 0,25 m2 haben und mit Fensterglas einfacher Dicke (ED) verglast und so eingerichtet sein, daß es sich, wenn im Raum ein Überdruck entsteht, leicht und selbsttätig in ganzer Fläche öffnet und geöffnet bleibt.
(2) Ins Freie führende Tür- und Fensteröffnungen von Bildwerferräumen müssen ein Schutzdach aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn sich darüber andere Außenwandöffnungen oder ein Dachüberstand aus brennbaren Baustoffen befinden. Das Schutzdach muß mindestens 50 cm auskragen und mindestens 30 cm über die Leibungen der Öffnungen übergreifen. Das gilt auch für das Überdruckfenster nach Absatz 1, wenn es ins Freie führt.
§ 76 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(2) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
(3) Am Eingang des Bildwerferraums müssen ein Feuerlöscher, eine Löschdecke und ein mit Wasser gefüllter Eimer vorhanden sein.
§ 77 Bildwerfer und andere elektrische Geräte
(1) Es dürfen nur Bildwerfer mit nicht mehr als 600 m Film fassenden Filmtrommeln (Feuerschutztrommeln) verwendet werden. Jede Trommel muß mindestens zwei mit Drahtgewebe (Maschenanzahl zwischen 49 und 64 je c m2) verschlossene Öffnungen haben, deren Querschnitt zusammen mindestens sechs v. H. der Trommeloberfläche beträgt. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Trommel müssen so beschaffen sein, daß, wenn der Film steht, das Übergreifen eines Filmbrands auf den Trommelinhalt verhindert wird; ferner muß diese Einrichtung so ausgebildet sein, daß der Film, wenn die Trommel geschlossen ist, seitlich nicht herausgerissen werden kann. Ist die Trommel geöffnet, darf die Vorführung nicht möglich sein.
(2) Die Lampengehäuse der Bildwerfer müssen gegen Wärmeabgabe so geschützt sein, daß ein auf oder angelegtes Stück Zellhornfilm sich nicht vor Ablauf von zehn Minuten entzündet. Lampengehäuse müssen so beschaffen sein, daß Filmrollen nicht darauf abgelegt werden können.
(3) Der Weg des ungeschützten Films von der einen zur anderen Feuerschutztrommel soll kurz sein; er muß so beschaffen sein, daß das Übergreifen von Flammen, die im Bildfenster entstehen, auf die anderen Filmteile möglichst verhindert wird. Das Bildfenster muß Vorrichtungen haben, die einen selbsttätigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, wenn der Film reißt, zu langsam läuft oder im Bildfenster stehenbleibt; die Vorrichtungen müssen auch mit der Hand bedient werden können. Herrschen im Bildfenster hohe Wärmegrade, sind zusätzliche Einrichtungen, wie Kühlgebläse, erforderlich, die eine Entzündung des Films verzögern. Diese Einrichtungen müssen mit dem Triebwerk des Bildwerfers so gekuppelt sein, daß die Vorführung erst möglich ist, wenn die zusätzlichen Einrichtungen voll angelaufen sind.
(4) Der Bildwerfertisch muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Er muß einen Metallbehälter zum Ablegen von Lampenkohlenresten haben, wenn eine Bogenlampe als Lichtquelle dient.
(5) Scheinwerfer sind im Bildwerferraum unzulässig.
§ 78 Beleuchtung
Glühlampen müssen einen Schutzkorb aus nichtbrennbaren Stoffen mit höchstens 2 cm Maschenweite oder eine Überglocke aus dickem Glas haben.
§ 79 Beheizung
(1) Der Bildwerferraurn darf nur durch Zentralheizung, durch Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer oder durch ortsfeste elektrische Heizgeräte beheizbar sein; glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Warmluftheizungen dürfen nur zugehörige Nebenräume mitbeheizen. Zuluftöffnungen sind zu vergittern; Gegenstände dürfen auf ihnen nicht abgelegt werden können.
(2) Der Raum darf nur mit Anlagen beheizt werden, deren Oberflächentemperatur an den Heizkörpern, Feuerstätten oder Heizgeräten höchstens 110 °C beträgt. Heizkörper, Feuerstätten oder Heizgeräte müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
Unterabschnitt 3
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
§ 80 Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.
(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
§ 81 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.
(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben; Scheinwerferräume müssen außerdem eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben.
(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.
(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 64 Abs. 3.
Abschnitt 4
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen
Unterabschnitt 1
Spielflächen
§ 82 Manegen
(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,5 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.
(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll innen und außen mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.
§ 83 Sportpodien
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,1 m über dem Fußboden des Versammlungsraums liegen.
(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist das wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, wenn Catcher kämpfen, von mindestens 2,5 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
§ 84 Spielfelder
(1) Sportflächen für Ball spiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, auf Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Banden sind nicht erforderlich, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.
(3) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
§ 85 Reitbahnen
(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,5 m hoch sein.
(2) Für Hippodrome gilt § 82 Abs. 2.
§ 86 Sportrennbahnen
(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.
(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.
(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.
Unterabschnitt 2
Verkehrsflächen
§ 87 Einritte, Umritte
(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.
(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
§ 88 Ringflure
(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.
(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Rings dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.
Unterabschnitt 3
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige
§ 89 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner
Für Sanitäter und Feuerwehrmänner sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen. Sie müssen, wenn erforderlich, ausreichend beheizt und gelüftet werden können.
§ 90 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 39.
(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
§ 91 Ställe, Futterkammern
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.
(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
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(Stand: 16.06.2018)
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