umwelt-online: VersammlungsstättenVO Bay (3)

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Abschnitt 5
Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen

§ 92 Anwendungsbereich

(1) Für Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 93 bis 95.

(2) Die Vorschriften der §§ 8 bis 29 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 93 bis 95 nichts anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 13 Abs. 1) befinden.

§ 93 Spielflächen

(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,1 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.

(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist das wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.

(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,25 m hohe, geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben.

(4) Werden für die Herstellung von Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.

(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15v. H. geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, wenn sie mehr als 15v. H. geneigt sind.

§ 94 Platzflächen

Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 14 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.

§ 95 Verkehrsflächen

(1) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muß in Freilichttheatern mindestens 1 m je 450 und in Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 darauf angewiesene Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1,1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege es erfordert.

(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.

Abschnitt 6
(aufgehoben)

§§ 96 bis 102 (aufgehoben)

Abschnitt 7
Elektrische Anlagen

§ 103 (aufgehoben)

§ 104 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein

  1. in Versammlungsräumen,
  2. auf Mittel- und Vollbühnen einschließlich der Bühnenerweiterungen,
  3. in mehr als 20 m2 großen Umkleideräumen und in den zugehörigen Bühnenbetriebsräumen, wie Probebühnen, Chor- und Ballettübungsräumen, Orchesterproberäumen, Stimmzimmern, Aufenthaltsräumen für Mitwirkende, in Werkstätten und Magazinen, soweit letztere zugleich als Arbeitsräume dienen und mit der Versammlungsstätte im baulichen Zusammenhang stehen,
  4. in Bildwerferräumen,
  5. in Schalträumen für Hauptverteilungen der elektrischen Anlagen und in den Aufstellungsräumen der Stromerzeugungsaggregate,
  6. in Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. in den Rettungswegen aus den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Räumen oder Anlagen einschließlich der vorgeschriebenen Kennzeichnung (§ 21 Abs. 3).

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle, die sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltet, für einen einstündigen Betrieb auszulegen. In Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist an Stelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebs ständig speist.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein

  1. in Versammlungsräumen einschließlich der Rettungswege vom Einlaß der Besucher an,
  2. auf Bühnen und in den zugehörigen Räumen und Rettungswegen vom Beginn der Bühnenarbeiten an.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen

  1. in den Achsen der Rettungswege (§ 19 Abs. 1), an den Bühnenausgängen und in den zugehörigen Bühnenräumen 1 Lux,
  2. auf Bühnen und auf Szenenflächen 3 Lux,
  3. in Manegen und auf Sportrennbahnen 15 Lux,
  4. in Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen auch für die Stehplatzflächen der Besucher 1 Lux.

(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen und in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzes der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch während der Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(7) In Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 4) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch während der Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

§ 105 Bühnenlichtstellwarten

(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.

(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben: "Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.

(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 8
Bauvorlagen

§ 106 Zusätzliche Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über

  1. die Art der Nutzung,
  2. die Zahl der Besucher,
  3. die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 110) beantragt wird.

(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.

(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

Teil III
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Freihalten von Wegen und Flächen

§ 107 Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.

§ 108 Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und während der Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebs müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Auf Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebs auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, und Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 23 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.

(5) Türen nach § 90 Abs. 2 müssen während der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.

(6) Abschlüsse nach § 24 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.

Abschnitt 2
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden

§ 109 Dekorationen und Ausstattungen

(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; das gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; das gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Auf Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.

(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes:

Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 36 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden; dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Dekorationen und sonstigen Gegenständen freizuhalten.
  2. An den Zügen dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Dekorationen hängen.
  3. Der Szenenaufbau muß so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 44 Abs. 5 notwendige Gang von mindestens 1,5 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.

(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; das gilt nicht für Möbel und Lampen. Absatz 3 Nrn. 2 und 3 gelten sinngemäß. Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.

(5) Zum Ausstatten von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen und von Rettungswegen (Fluren und Treppenräumen usw.) und zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Zum Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe, zum Ausschmücken von Rettungswegen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(6) Packmaterial darf nur in Räumen mit feuerbeständigen Umfassungen und feuerhemmenden Türen aufbewahrt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen Brandgefahr bestehen.

(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.

§ 110 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer oder offenem Licht sind verboten

  1. in Versammlungsräumen und den zugehörigen Nebenräumen einschließlich der Flure und Treppenräume, wenn der Versammlungsraum mit einer Vollbühne in Verbindung steht,
  2. in Filmtheatern,
  3. in Versammlungsräumen, die mit einer Mittelbühne in Verbindung stehen, und in Versammlungsräumen mit Szenenflächen während der Aufführung,
  4. in Zirkussen,
  5. in fliegenden Bauten, die Reihenbestuhlung haben oder die während der Vorführung verdunkelt werden.

(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraums gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und

  1. die Wand- und Deckenverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und die Bezüge der Bestuhlung aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen,
  2. bei Reihenbestuhlung für zwei Sitze mindestens ein fest angebrachter Aschenbecher vorhanden ist,
  3. eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist.

Wird die Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraums (Raucherloge) beschränkt, so müssen die Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraums nicht betreten werden können.

(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen und in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann das Rauchen während des Spiels auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, wenn es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Offenes Feuer, offenes Licht, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann

(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.

§ 111 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern

(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wieviele Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.

(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.

Abschnitt 3
Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

§ 112 Reinigung

Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen.

§ 113 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen während der Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.

(4) Der Schutzvorhang (§ 55) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

Abschnitt 4
Anwesenheit und Belehrung der verantwortlichen Personen

§ 114 Anwesenheit des Betreibers

Während des Betriebs von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 115 Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) Auf Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebs ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn durch Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Auf Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf einer der beiden Meister, wenn er vorübergehend verhindert ist, durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; das gilt nicht für die Einrichtung, für Generalproben und für die erste Aufführung von Stücken.

(2) Für Mittelbühnen, Kleinbühnen und Szenenflächen bestimmt die untere Bauaufsichtsbehörde auf Grund der Größe der Bühne oder Szenenfläche und der vorhandenen bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen, ob während der Vorstellung oder während des sonstigen technischen Betriebs Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister und sonstige Fachkräfte anwesend sein müssen.

(3) Theatermeister und Beleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände sein.

(4) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in § 84 Abs. 3 und § 93 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebs anwesend sein.

§ 116 Feuersicherheitswache

(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein

  1. für jede Vorstellung und für jede Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 m2
  2. für zirzensische Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen;
  3. für Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Feuersicherheitswache wird von der Feuerwehr gestellt.

(4) Den Anordnungen der Feuersicherheitswache ist zu folgen.

§ 117 Wachdienst

In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.

§ 118 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über

  1. die Bedienung der Feuermeldeeinrichtung und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand oder Panik,
  3. die Betriebsvorschriften.

Abschnitt 5
Sonstige Betriebsvorschriften

§ 119 Probe vor Aufführungen

(1) Auf Vollbühnen und Mittelbühnen und auf Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stücks eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der Probe sind der zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn es nach der Art des Stücks oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

§ 120 Bestuhlungsplan

Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

Abschnitt 6
Filmvorführungen

Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 121 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht werden. Mehr als 30 g leichtentzündlicher Filmklebestoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraums und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.

§ 122 Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift anzubringen: "Zutritt für Unbefugte verboten".

Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 123 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Für Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 121, 122 und die folgenden Vorschriften.

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilmen ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraums, des Bildwerferraums oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.

(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Rettungsweg für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,5 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.

(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten, Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.

Teil IV
Prüfungen, weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 124 Prüfungen

(1) - (3) aufgehoben

(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft

  1. Versammlungsstätten mit Vollbühnen einmal jährlich,
  2. Versammlungsstätten mit Mittel- und Kleinbühnen, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen und Versammlungsstätten mit mehr als 1000 Besucherplätzen mindestens alle drei Jahre,
  3. alle übrigen Versammlungsstätten alle fünf Jahre.

§ 125 Einstellen des Betriebs

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.

§ 126 (aufgehoben)

§ 127 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Fristen nach § 124 Abs. 1, 2 und 7 rechnen für bestehende Versammlungsstätten von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Vorschriften letztmalig geprüft worden sind. Bestanden bisher solche Vorschriften nicht, so sind die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen.

§ 128 Vorübergehende Verwendung von Räumen

Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen vor mehr als 100 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Verordnung entsprechen, ist dafür eine Genehmigung notwendig. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und keine Bedenken wegen Brandgefahr und wegen Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen. Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.

§ 129 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 107 Abs. 1 auf Rettungswegen oder auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge öder sonstige Gegenstände abstellt oder lagert,
  2. entgegen § 108 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält und während der Dunkelheit nicht beleuchtet,
  3. entgegen § 108 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt,
  4. entgegen § 109 Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 5 andere als die dort genannten Stoffe verwendet,
  5. entgegen § 109 Abs. 4 Satz 1 andere als nichtbrennbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände verwendet,
  6. entgegen § 115 Abs. 4 den Betrieb von Kunsteisbahnen zuläßt, ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist,
  7. entgegen § 120 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft,
  8. entgegen § 125 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  9. entgegen § 128 Räume ohne Genehmigung verwendet.

(2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 109 Abs. 1 Satz 1 Dekorationen Möbel, Requisiten, Kleider oder ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt,
  2. entgegen § 109 Abs. 4 Satz 3 Möbel oder Lampen aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht,
  3. entgegen § 110 Abs. 1, 3 und 4 raucht, offenes Feuer oder offenes Licht verwendet oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt,
  4. entgegen § 114 während des Betriebs einer Versammlungsstätte als Betreiber oder als Beauftragter nicht ständig anwesend ist,
  5. entgegen § 115 Abs. 1 und 2 den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten oder von der Bauaufsichtsbehörde bestimmten Personen anwesend sind,
  6. entgegen § 116 Abs. 1 und 2 den Betrieb einer Anlage zuläßt, ohne daß eine Feuersicherheitswache anwesend ist,
  7. entgegen § 116 Abs. 4 den Anordnungen der Feuersicherheitswache nicht Folge leistet,
  8. entgegen § 121 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig lagert,
  9. entgegen § 123 Abs. 8 Zündhölzer, Feuerzeuge oder Kochgeräte benutzt.

§ 130 (gegenstandslos)

§ 131 Zuständigkeiten

Diese Verordnung wird auch insoweit von der unteren Bauaufsichtsbehörde vollzogen, als sich deren Zuständigkeit nicht schon aus der Bayerischen Bauordnung ergibt.

§ 132 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

ENDE

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