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Fliegende Bauten; Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Bayern -
Vom 8. November 2012
(AllMBl Nr. 16 vom 27.12.2012 S. 1046)
Gl.-Nr.: 2132.1-I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern: Az.: IIB7-4115.121-001/12
1. Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010
1.1 Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 15 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind fliegende Bauten (außer denjenigen nach Art. 72 Abs. 3 BayBO) Sonderbauten, an die nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden weiter gehende Anforderungen gestellt werden können, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren oder von Nachteilen erforderlich ist. Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten - FlBauR (Fassung Juni 2010). Soweit sich aus der Richtlinie geringere Anforderungen als nach den Vorschriften der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften ergeben, reichen nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO die Anforderungen der Richtlinie aus. Die Richtlinie ist in Anhang 2 abgedruckt.
1.2 Sollen fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob anstelle einer Anzeige nach Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein Bauantrag nach Art. 64 BayBO erforderlich ist.
2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
2.1 Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist gemäß § 6 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) zu richten an
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Stelle erteilt, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG), soweit keine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständigen Stelle (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Stelle örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).
2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als Bauvorlagen kommen in Betracht:
Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen (Art. 23 Abs. 2 BayVwVfG).
2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des fliegenden Baus nicht erforderlich ist.
In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche, Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen sowie Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BayBO).
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
2.5 Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist ins Prüfbuch einzutragen.
(Stand: 06.09.2023)
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