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Regelwerk

Fliegende Bauten; Vollzug des Art. 85 Bayerische Bauordnung
- Bayern -

Vom 13. März 2000
(AllMBl. 2000 S. 348)
Gl.-Nr.: 21321-I


zur aktuellen Fassung

Archiv 2009

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - IIB7-4115.121-003/99

1 Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Dezember 1997

1.1 Nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 BayBO sind fliegende Bauten (außer denjenigen nach Art. 85 Abs. 3 BayBO) Sonderbauten, an die nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden weiter gehende Anforderungen gestellt werden können, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren oder Nachteilen erforderlich ist. Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten - FlBauR (Fassung Dezember 1997). Soweit sich aus der Richtlinie geringere Anforderungen als nach den Vorschriften der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften ergeben, reichen nach Art. 60 Abs. 3 Satz 2 BayBO die Anforderungen der Richtlinie aus.

Die Richtlinie ist in Anhang 2 abgedruckt.

1.2 Bei bestehenden fliegenden Bauten ist insbesondere Art. 60 Abs. 5 und 6 BayBO zu beachten.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Zuständige Stellen

Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist gemäß § 6 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) zu richten an

Die Ausführungsgenehmigung wird von der Stelle erteilt, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes [BayVwVfG]), soweit keine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständigen Stelle (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Stelle örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).

2.2 Bauvorlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen nach § 1 Abs. 1 und 2 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage z.B. im Maßstab 1:100 oder 1:50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen z.B. im Maßstab 1:10 oder 1:5,
  4. Nachweise für die Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen (Art. 23 Abs. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG).

2.3 Sachverständige

Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen (Art. 60 Abs. 4 BayBO). Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden; in Betracht kommen Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen z.B. in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.

Sachverständige, die zur Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art herangezogen werden, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

2.4 Probeweise Aufstellung

Der fliegende Bau ist vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur Probe aufzustellen, wenn dies zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Dies ist in der Regel erforderlich für Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, für Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und für Bühnen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit dem der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.5 Fristen und Verlängerung

Die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung nach Art. 85 Abs. 2 Satz 2 BayBO festzulegenden Fristen können entsprechend der Liste in Anhang 1 bestimmt werden.

Die Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und die hierfür erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.

2.6 Kennzeichnung des fliegenden Baus

Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und die in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören.

2.7 Fliegende Bauten mit selbstständigen räumlichen Abschnitten

Für fliegende Bauten, die auch in selbstständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn darin alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung berücksichtigt sind.

Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden können, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden; die Mehrfertigungen sind zu kennzeichnen und zu registrieren. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen fliegenden Bau erteilt werden.

2.8 Ausfertigung des Prüfbuchs

Dem Prüfbuch nach Art. 85 Abs. 4 BayBO ist eine Ausfertigung der für die Gebrauchsabnahme und die Verlängerungsprüfung erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Prüfvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 Buchstaben a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

3 Anzeige, Gebrauchsabnahme

3.1 Sollen fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob anstelle einer Anzeige nach Art. 85 Abs. 5 BayBO ein Bauantrag nach Art. 67 BayBO erforderlich ist.

3.2 Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen:

  1. die Übereinstimmung des fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse (vgl. Nr. 2.1.1 FlBauR),

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

Ob auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet wird, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

3.3 Die Anzeige, das Ergebnis der Gebrauchsabnahme, der Verzicht auf eine Gebrauchsabnahme, ggf. die Abnahme durch einen Sachverständigen sind in das Prüfbuch einzutragen.

4 Bericht über Unfälle

Nach Nr. 6.1.3 der Richtlinie hat der Betreiber Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörden haben unter Beachtung der Zuständigkeit gemäß § 6 ZustVBau die TÜV Süddeutschland Bau- und Betrieb GmbH, München, oder die LGa (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen Typs wiederholen könnte, so informieren die Stellen nach § 6 ZustVBau unverzüglich das Staatsministerium des Innern.

5 Schlussbestimmung

Die "Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten" Fassung April 1977 (Nr. 2.7.3 der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln) Bek. vom 21. Juli 1997 treten laut Bek. vom 21. Februar 2000 (AllMBl S. 169) zur Änderung der Liste der als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln (Liste der TB) am 01. Juni 2000 außer Kraft.

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Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten - Fassung Sept. 1997 - Anhang 1

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baues abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden

  Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/Jahre
1 2 3 4 5
1. Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen,   in Metallkonstruktion 5
Tribünen mit Überdachung   in Holzkonstruktion 3
2. Bühnen Bühnen mit Überdachung,      
Bühnenpodeste     3
3. Reklametürme        
Container 5
4. Überdachungskonstruktion Zeithallen   Breite< 10,0 m 5
(seitlich geschlossen oder offen) sonstige Zelthallen   Höhe< 5,0 m  
  Zirkuszelte Membranbauten z.B. Segelabspannungen u. Ä.   3
2
5. Tragluftbauten       1 - 3
6. Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2
Loopingbahn 1
6.1 Wildwasserbahn     1
6.2 Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2
zweigeschossige Bauweise 1 - 2
6.3 Autofahrgeschäfte Nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb 2
Autopisten mit Verbrennungsmotoren  
-eingeschossig 2-3
-zweigeschossig 2
Motorbootbahnen
Motorrollerbahn
2
6.4 Kindereisenbahnen   Ohne Überdachung 5
mit Überdachung und Zubehör 3 - 5
6.5 Karusselle Kinderkarusselle Bodenkarussell 4
6.5.1 Fliegerkarussell 3
Hängebodenkarussell
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren
Karusselle (V< 1 m/s) 5
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslagern u. Gondeln -Pressluftflieger- 2
6.5.2 Karusselle einfacher Bauart Bodenkarusselle 3 - 4
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln langsamlaufend< 3 m/s 3
Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene Schnelllaufend > 3 m/s 2
6.5.3 Fahrgeschäfte   Karusselle komplizierter Bauart, schnelllaufend zum Teil mehrfache Drehbewegung Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung

Berg- und Talbahn

Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln

Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln
2
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung 1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslagern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln 2
Absenkbares exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung 1
6.5.4     Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh und großen Hubbewegungen meist schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen   1
6.6   Schaukeln   Kinderschiffschaukel 5
Schiffschaukel 3
Überschlagschaukel 2
Gegengewichtsschaukel z.B. Käfig- oder Loopingschaukel 2
Riesenschaukel
Riesen-Überschlagschaukel
1 - 2
6.7   Riesenräder   Riesenrad bis 14 Gondeln 3
Riesenrad ab 15 Gondeln 2
7. Schaugeschäfte     Steilwandbahn
Globus
3
Anlagen in Gebäuden und im Freien Anlagen für artistische Vorführungen 3
8. Belustigungsgeschäfte     Drehscheiben
Wackeltreppen u. a.
2
Rutschbahn
Tobbogan
Irrgärten
3
Schlaghämmer 5
9. Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte     z.B. Verlosungen, Tombola, Imbissläden, Kioske 5
10. Schießgeschäfte     h > 5.0 m 5
11. Gaststätten   ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude Gaststättenwagen 5
übrige Anlagen 3

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Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR) * - Fassung Dezember 1997  Anhang 2

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für fliegende Bauten nach Art. 85 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO).

Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2.

Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen fliegenden Bauten.

1.2 Begriffe

1.2.1 Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2 Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3 Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können.

1.2.4 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte sind Anlagen, bei denen Personen (Besucher) Sachgegenstände, Speisen oder Getränke gewinnen oder erwerben können.

1.2.5 Tribünen sind zerlegbare ansteigende Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes aus über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.6 Tragluftbauten sind Gebäude mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.

1.2.7 Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.8 Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z.B. Fahrbahn) zu verhindern. Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

2. Allgemeine Bauvorschriften

2.1 Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1 Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.

2.1.2 Bauprodukte, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen entsprechend DIN 4102 Teil 1 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - mindestens schwerentflammbar (B1) sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normal-entflammbare (B2) Baustoffe nach DIN 4102 Teil 1.

2.1.3 Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach Art. 20 BayBO (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder Art. 22 BayBO (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.

2.1.5 Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.6 Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein; sie dürfen nur nichtbrennend abtropfen.

2.1.7 Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.8 Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2 Rettungswege in Räumen

2.2.1 Räume müssen mindestens zwei Ausgänge von je mindestens 1 m Breite und einer Durchgangshöhe von 2 m haben. Die Ausgänge müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein.

2.2.2 Von jedem Platz muss ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein. Der Weg von einem Tischplatz zu einem Gang, der als Rettungsweg dient, darf nicht länger als 5 m sein.

2.2.3 Bei der Berechnung der Breite des Rettungsweges ist 1 m je 150 darauf angewiesene Personen zugrunde zu legen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muss jedoch betragen für

Gänge 0,80 m

Türen 0,95 m

alle übrigen Rettungswege 1,20 m

Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen.

2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien

2.3.1 Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 20 cm sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Die Umwehrungen müssen mindestens 1 m hoch und so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein.

Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m Höhe sind so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist.

2.3.2 Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen.

2.3.3 Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.

2.4 Rampen und Treppen

2.4.1 Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 40 cm gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein.

2.4.2 Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen - zwischen den Handläufen gemessen - mindestens 1 m und dürfen, soweit sie nicht rundum führen (z.B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,50 m breit sein. Sie müssen beiderseits Geländer oder feste Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen griffsicher sein und sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 23 cm betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 14 cm und dürfen nicht höher als 20 cm sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,25 m von der inneren Treppenwange 40 cm nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein.

2.4.3 Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.

2.4.4 Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.

2.5 Beleuchtung

2.5.1 Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.

2.5.2 Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.

2.5.3 Scheinwerfer müssen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können. Insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen mit einer Sicherung aus nichtbrennbarem Baustoff gesichert sein.

2.6 Feuerlöscher

2.6.1 Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die nach DIN 4066 1 zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten.

2.6.2 Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher 2 und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:

Zeile Überbaute Fläche (m2) Erforderliche Löschmitteleinheiten empfohlene Mindestzahl der F.L. Art der F.L.
2 bis 100 9    
3 bis 300 3 weitere je 100 m2 Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
4 bis 600 2
5 bis 900 3
6 bis 1000 4
7 Je weitere 500 12 weitere 1 weiterer

2.7 Anforderungen an Aufenthaltsräume

2.7.1 Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten.

2.7.2 Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden.

2.7.3 In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein.

2.7.4 Über und unter Emporen oder Galerien muss die lichte Höhe mindestens 2 m betragen.

2.8 Hinweisschilder und -zeichen

Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anlagen 1 bis 3 entsprechen.

3. Besondere Bauvorschriften für Tribünen

3.1 Die tragenden Teile von Tribünen mit mehr als 10 Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 32 cm beträgt (steil ansteigende Platzreihen), müssen aus nichtbrennbaren Bauprodukten, ausgenommen gehobeltes Holz, bestehen. Sitz- und Fußbodenflächen müssen mindestens schwerentflammbar sein.

3.2 Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 32, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 24 Plätze gereiht sein.

3.3 Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Plätze angeordnet sein.

3.4 Die Breite der Rettungswege bei Tribünen im Freien errechnet sich nach dem Verhältnis 1 m für 450 Personen, bei Tribünen in Zelten nach dem Verhältnis 1 m für 150 Personen; sie muss jedoch mindestens 1 m betragen.

3.5 Stufengänge sind wie Treppen zu bemessen (vgl. Nr. 2.4.2).

3.6 Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen. Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 5 cm unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 12 cm betragen.

3.7 Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 50 cm breit sein und dürfen höchstens 45 cm tief sein; sie sollen mindestens 10 cm hoch sein.

3.8 Für Reihenbestuhlungen gilt Nr. 5.6 entsprechend.

3.9 Hinter der obersten Platzreihe ist eine Umwehrung erforderlich. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese nach DIN 4112 zu bemessen. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 12 cm betragen.

3.10 Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe gemessen, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.

3.11 Werden mehr als 5 Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.

3.12 Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können.

weiter .

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