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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/219 - Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios

(Ausgabe 04/1988zurückgezogen)




Vorbemerkung

Versenkeinrichtungen für ausschließlich schauspielerische Darbietungen auf Theaterbühnen unterlagen bis zum 1. Juli 1980 der Aufzugsverordnung vom 21. März 1972.

Die neue Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 bestimmt in § 1 Abs. 5 Nr. 16, dass Versenkeinrichtungen für überwiegend schauspielerische Darbietungen auf Bühnen und in Studios nicht mehr den Bestimmungen = Verordnung unterliegen.

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Hebebühnen" (VBG 14) trifft keine Regelungen für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios. Daher enthalten diese Sicherheitsregeln sicherheitstechnische Anforderungen, die an die Gestaltung, Beschaffenheit, Benutzung und Unterhaltung von Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios zu stellen sind.

Insoweit ergänzen diese Sicherheitsregeln insbesondere die Bestimmungen der §§ 7 und 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

Diese Sicherheitsregeln wurden in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe "Theater" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Versenkeinrichtungen in Bühnen sowie Produktionsstätten bei Film, Hörfunk und Fernsehen (Studios).

Zu den Bühnen zählen:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Filmtheater ohne Bühne, Zirkus- und Schaustellungsbetriebe.

2 Begriffsbestimmungen

Siehe auch DIN 56 920-3 "Theatertechnik; Begriffe für bühnentechnische Einrichtungen".

2.1 Versenkeinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Teile von Bühnen-, Spiel- und Szenenflächen, die senkrecht oder gegen die Senkrechte geneigt bewegt werden können.

Hierzu zählen auch Podien, die ständig einen Teil des Bühnen- oder Studiobodens darstellen sowie Orchester-, Doppelstock-, Ausgleichs-, Prospekt- und Saalpodien.

Ferner zählen hierzu Versenkeinrichtungen, die nicht ständig einen Teil des Bühnen- und Studiobodens darstellen, sondern sich in der übrigen Zeit in einer Ruhestellung unterhalb des Bühnenniveaus befinden.

2.2 Hubboden im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil einer Versenkeinrichtung, der der Last- und/oder Personenaufnahme dient.

2.3 Betriebsbremsen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die nach Abschalten des Antriebs die Bewegung der Versenkeinrichtung zum Stillstand bringen und im Stillstand wirksam bleiben.

2.4 Sicherheitsbremsen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die bei Getriebebruch die Bewegungen von Versenkeinrichtungen zum Stillstand bringen und im Stillstand wirksam bleiben.

2.5 Schutzraum im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Raum unterhalb der unteren Begrenzung des Fahrbereichs zum Schutz von Personen, die sich bestimmungsgemäß zu Prüfungs- oder Instandhaltungszwecken unterhalb der Versenkeinrichtung aufhalten müssen.

2.6 Überfahrweg im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist die Strecke in Fahrtrichtung zwischen Betriebsendstellung und mechanischer Begrenzung.

2.7 Redundanz im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist funktionsbereites Vorhandensein zusätzlicher technischer Mittel zur Erhöhung der Verfügbarkeit und Sicherheit.

Siehe auch DIN 40 042 "Zuverlässigkeit elektrischer Geräte, Anlagen und Systeme; Begriffe".

2.8 Sicherheitsstromkreis im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Stromkreis, der dem Schutz von Personen und der Anlage dient.

Sicherheitsstromkreise verhindern oder unterbrechen z.B. unbeabsichtigte (ungewollte) Fahrbewegungen der Versenkeinrichtungen.

2.9 Sicherheitseinrichtung im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Einrichtung, bei der alle Geräte, Einheiten und Stromkreise dem Schutz von Personen und der Anlage dienen.

Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen für die Steuerung der Antriebe und elektrischen Betriebsmittel, die den Fahrbewegungen und der Stillsetzung dienen.

2.10 Der maximale Arbeitsdruck im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der höchstmögliche Betriebsdruck. Er wird im Antriebssystem durch eine Druckbegrenzungseinrichtung, z.B. Druckbegrenzungsventil, begrenzt.

Bei zentraler Druckerzeugung, für mehrere unterschiedliche Anlagen, können anlagenbezogen auch unterschiedliche maximale Arbeitsdrücke erforderlich sein, zu deren Begrenzung jeweils eine Druckbegrenzungseinrichtung notwendig ist.

2.11 Rohrbruchsicherungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die im Fehlerfall

  1. für den Fahrzustand verhindern, dass die Anlage eine unkontrollierte hohe Geschwindigkeit annimmt und
  2. im Stillstand der Anlage eine unbeabsichtigte Bewegung verhindern.

2.12 Einrichtungen zur Geschwindigkeitsbegrenzung im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die bei Übergeschwindigkeit die Sicherheitsbremse oder die Fangvorrichtung selbsttätig auslösen.

2.13 Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Bereich, der durch Personen erreicht werden kann

Siehe § 2 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

2.14 Sicherheitsschalter im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Befehlseinrichtungen mit Schutzfunktion an Versenkeinrichtungen.

Hierzu gehören z.B. Notendschalter, Schlaffseilschalter, Not-Befehlseinrichtungen.

3 Allgemeine Anforderungen

Versenkeinrichtungen müssen nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1), dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gesichert ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

Siehe auch § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Bauliche Anlagen

4.1.1 Kenndaten und Hinweise

4.1.1.1 An Versenkeinrichtungen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.1.1.2 Zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 4.1.1.1 müssen an gut sichtbarer Stelle der Versenkeinrichtungen die Tragfähigkeit im Stillstand und im Fahrzustand angebracht sein.

4.1.2 Signal- und Standanzeigeeinrichtungen

4.1.2.1 Die Bewegung der kraftbetätigten Versenkeinrichtung muss in den Zugangsbereichen selbsttätig durch eine optische oder akustische Signaleinrichtung unverwechselbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden können.

4.1.2.2 Ist der Hubboden hinter einer Fahrschachttür zum Stillstand gekommen, muss dies von außen sichtbar oder durch eine Standanzeigeeinrichtung erkennbar sein.

Siehe § 5 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

4.1.3 Versenkeinrichtungen, Tragfähigkeit

4.1.3.1 Versenkeinrichtungen müssen gemäß DIN 18800-1 "Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion" bemessen und gemäß DIN 18800-7 "Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen" ausgeführt sein.

4.1.3.2 Die Tragfähigkeit von Versenkeinrichtungen muss für die im Stillstand und in der Bewegung auftretenden betriebsbedingten Belastungen je Hubbodenebene mindestens wie folgt bemessen sein:

Übersteigt die Gesamttragfähigkeit einer Versenkeinrichtung im Fahrzustand 5000 kg, kann die der Bewegung zugrundegelegte Belastung im Fahrzustand bis auf 100 kg/m2 abgemindert werden, höchstens jedoch soweit, dass die Gesamttragfähigkeit von 5000 kg nicht unterschritten wird.

4.1.3.3 Schleppböden müssen für mindestens 250 kg/m2 bemessen sein.

Schleppböden sind keine Hubbodenebenen.

4.1.3.4 Abweichend von den Abschnitten 4.1.3.2 und 4.1.3.3 dürfen Versenkeinrichtungen, die für szenische Vorgänge bestimmt sind und bestimmungsgemäß nicht Teile des Bühnenbodens sein können, für eine geringere Tragfähigkeit ausgelegt sein.

4.1.3.5 Zur Erzielung einer ausreichenden Längs- und Quersteifigkeit muss eine in Fußbodenhöhe angreifende Horizontallast von mindestens 1/20 lotrechte Verkehrslast berücksichtigt sein.

4.1.4 Fahrbereichsbegrenzungen

4.1.4.1 Die Bewegungen der Versenkeinrichtungen müssen in den Endstellungen mechanisch begrenzt sein. Vor Erreichen der mechanischen Begrenzung muss eine Endabschaltung vorhanden sein.

4.1.4.2 Der untere und obere Überfahrweg der Versenkeinrichtungen muss mindestens 0,2 m betragen.

4.1.4.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.4.2 genügt bei Verwendung von direkten Antrieben ein Überfahrweg von 0,07 m, wenn die kontrollierte Einfahrgeschwindigkeit 0,1 m/s nicht überschreitet.

Direkte Antriebe sind z.B. hydraulische Kolben, Spindeln, Zahnstangen, Triebstöcke.

4.1.4.4 Abweichend von Abschnitt 4.1.4.2 ist bei Verwendung von direkten hydraulischen Antrieben ein unterer Überfahrweg nicht erforderlich, wenn die Einfahrgeschwindigkeit 0,02 m/s nicht überschreitet und die Anschläge gedämpft ausgeführt sind.

4.1.4.5 Versenkeinrichtungen dürfen erst nach dem Durchfahren des unteren Überfahrweges auf dämpfende Anschläge aufsetzen können.

4.1.4.6 Haben die Versenkeinrichtungen den oberen Überfahrweg durchfahren, müssen weitere Bewegungen verhindert sein. Hierbei muss zwischen der Hubbodenfläche und den darüberliegenden festen Einbauten ein vertikaler Abstand von mindestens 1,80 m verbleiben.

4.1.4.7 Die oberen und unteren Überfahrwege von Gegengewichten müssen so bemessen sein, dass ein Anschlagen der Gegengewichte verhindert ist.

Die Gefahr des Anschlagens besteht z.B. bei Seillängung.

4.1.4.8 Für Versenkeinrichtungen, bei denen ein Überfahren der Endhaltestellen der Bauart nach ausgeschlossen ist, sind Überfahrwege nicht erforderlich; die Schutzraumhöhe nach Abschnitt 4.1.5.1 müssen eingehalten sein.

Dies sind z.B. Versenkeinrichtungen, bei denen der Antrieb über Endlosketten erfolgt.

4.1.5 Schutzräume

4.1.5.1 Versenkeinrichtungen dürfen bei Prüfungs- und Instandsetzungsarbeiten nur so tief gefahren werden können, dass unterhalb der gesamten Fläche des Hubbodens ein Schutzraum bleibt. Dabei muss der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Versenkeinrichtung mindestens betragen:

Der Schutzraum kann z.B. auch mittels Klappstützen hergestellt werden.

4.1.5.2 Klappstützen müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Wegklappen haben.

4.1.5.3 Sind Klappstützen vorhanden, so muss auf deren Benutzung bei Prüfungs- oder Instandhaltungsarbeiten durch dauerhafte und gut lesbare Aufschriften hingewiesen sein.

4.1.5.4 Schutzräume müssen jederzeit, unabhängig von der Stellung des Hubbodens, gefahrlos erreicht und verlassen werden können.

4.1.5.5 Zugangsöffnungen zu Schutzräumen müssen einen Querschnitt von mindestens 0,6 m - 0,8 m haben.

4.1.6 Fahrbereichsabsicherungen

4.1.6.1 Der Fahrbereich und die Absturzstellen an Versenkeinrichtungen müssen gesichert sein.

Bei szenischen Vorgängen siehe § 5 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) sowie DIN 31000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse".

4.1.6.2 Sofern Gegengewichtsbahnen von Versenkeinrichtungen im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen die Sicherheitsabstände nach E DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gefahrstellen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen" eingehalten oder die Gegengewichtsbahnen verkleidet sein.

Siehe § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.1.6.3 Betriebsbedingte Spalten zwischen Versenkeinrichtungen und angrenzenden Flächen dürfen nicht breiter als 20 mm sein.

Siehe § 4 Nr. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

4.1.6.4 Sofern Quetsch- und Scherstellen nicht vermieden sind, müssen sie durch zuverlässig wirkende Einrichtungen gesichert sein.

Solche Einrichtungen sind z.B. Schaltleisten, Lichtschranken.

4.1.6.5 In Wartungsbereichen unter Hubböden muss eine ortsfeste Beleuchtung installiert sein.

4.1.7 Zugänge und Betriebsräume

4.1.7.1 Verkehrswege (Gänge) neben Triebwerken und Schalteinrichtungen, die zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder zur Überwachung des Betriebsablaufes begangen werden, müssen mindestens 0,8 m breit sein. Zu- und Durchgänge hierzu müssen mindestens 0,7 m breit sein. Die Gänge dürfen eine lichte Höhe von 1,9 m nicht unterschreiten. Bei Höhendifferenzen von nicht mehr als 2,5 m zwischen Schutzraumsohle und oberster Betriebsstellung des Hubbodens ist der Durchstieg durch den Hubboden zulässig.

4.1.7.2 Zugänge und Türen zu Betriebsräumen müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 1,9 m aufweisen. Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

4.1.7.3 Fußbodenklappen an Zugängen zu Triebwerken oder Schalteinrichtungen müssen eine lichte Weite von mindestens 0,7 m - 1,2 m aufweisen und nach oben aufschlagen; sie müssen in eine stabile Lage umlegbar oder mit selbsttätig wirkenden Feststelleinrichtungen versehen sein. Absturzsicherungen und Einsteighilfen müssen vorhanden sein.

4.1.7.4 Der ungehinderte Zugang zu den Triebwerken und Schalteinrichtungen muss gewährleistet sein.

4.1.7.5 Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen so gesichert sein, dass sie für Unbefugte nicht zugängig und gegen äußere schädliche Einflüsse geschützt sind.

4.1.7.6 Zugänge zu den genannten Bereichen müssen mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), "Merkblatt für Sicherheitszeichen" (ZH 1/31; auf Grund neuer BGV A8 zurückgezogen) und DIN 4844-3 "Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2".

4.1.8 Fahrschachtwände, Fahrschachtöffnungen

4.1.8.1 Bewegen sich Versenkeinrichtungen entlang von Fahrschachtwänden, müssen Öffn0ungen in Fahrschachtwänden mit Türen versehen sein. Die lichte Durchgangshöhe der Türen muss mindestens 1,90 m betragen. Dies gilt nicht für Lagerräume, die betriebsmäßig nicht betreten werden müssen.

Betriebsmäßig nicht zu betretende Lagerräume sind z.B. Stuhlwagentaschen.

4.1.8.2 Fahrschachtwände und -türen müssen schachtseitig unnachgiebig, eben und glatt sein. Der Abstand zur Versenkeinrichtung darf höchstens 20 mm betragen.

4.1.8.3 Drehflügeltüren müssen schachtseitig bündig abschließen. Quetsch- und Scherstellen an Vorsprüngen oder Vertiefungen im Bereich von Schiebetüren müssen vermieden oder gesichert sein.

4.1.8.4 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als Drehflügeltüren ausgebildet sein. Sie dürfen nicht in den Fahrschacht ragen können. Griffmulden an der Fahrschachtseite dürfen bis 30 mm tief ausgespart sein und müssen nach oben und unten höchstens unter 30° gegen die Lotrechte auslaufen. Griffflächen müssen in beiden Fahrtrichtungen abweisend auslaufen.

4.1.8.5 Verschlussstege müssen an der Fahrschachtseite in ihrer Schließstellung senkrecht stehen. Klappgriffe oder Stege, die ein Durchgreifen gestatten, sowie Knaufgriffe in den Griffmulden sind nicht zulässig.

4.1.8.6 Türen müssen verwindungssteif und so befestigt sein, dass die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren nicht versagt. Dies gilt auch für unterteilte Türen.

Türen gelten als verwindungssteif, wenn sie an einer nicht geführten Ecke bei Druck oder Zug mit 30 da N nicht mehr als 5 mm je Meter Schließkantenlänge durchfedern.

4.1.8.7 Sind Fahrschachttüren zusätzlich mit Schauöffnungen versehen, darf deren lichte Breite höchstens 15 cm betragen. Das Glas der Schauöffnungen muss durchsichtig, mindestens 6 mm dick, fest eingebaut und gegen Herausdrücken gesichert sein.

4.1.8.8 Sind Fahrschachtwände aus zwingenden Gründen im Arbeits- und Verkehrsbereich verglast, muss das Glas mindestens G 60 gemäß DIN 4102-5 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

4.1.8.9 Fenster 0in den Fahrschachtwänden dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können und dürfen nicht in den Fahrbereich hinein aufschlagen.

4.2 Triebwerke

4.2.1 Allgemeines

4.2.1.1 Im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Gefahrstellen von Triebwerken müssen verkleidet sein.

Siehe § 2 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.2.1.2 Triebwerke müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Versenkeinrichtungen ausgeschlossen sind.

Dies wird hinsichtlich unbeabsichtigter Bewegungen aus dem Stillstand erreicht, wenn die Versenkeinrichtungen in den vorgegebenen Betriebsstellungen von Riegeln getragen werden. Als Riegel gelten auch von Fremdenergie unabhängige Klemmelemente. Diese Einrichtungen wirken zwangsläufig nach Stillstand der Versenkeinrichtung.

Riegel sind nicht erforderlich, wenn

Siehe auch Abschnitt 4.2.8.1.

4.2.1.3 Wird eine Versenkeinrichtung von mehreren Antrieben bewegt oder sind mehrere Versenkeinrichtungen zum gemeinsamen Heben einer gemeinsamen Last bestimmt, muss der Gleichlauf gewährleistet sein. Die Gleichlauftoleranz darf in allen Betriebszuständen, einschließlich Notaus, höchstens 20 mm betragen. Im Fehlerfall, z.B. Netzausfall, darf die Höhendifferenz 40 mm nicht überschreiten.

4.2.1.4 Die Betriebsgeschwindigkeit von Hubböden darf höchstens 0,7 m/s betragen. In den Einfahrbereichen darf die Betriebsgeschwindigkeit höchstens 0,2 m/s betragen.

Bei gegenläufigen Bewegungen siehe Abschnitt 5.2.15.

4.2.2 Mechanische Getriebe

4.2.2.1 Für Getriebe in Verbindung mit Treibscheiben, Seiltrommeln, Triebstöcken, Zahnstangen, Spindelantrieben oder Kettenantrieben muss rechnerisch nachgewiesen sein, dass das Getriebe für das 2fache der auftretenden Belastung ausgelegt ist.

Die auftretende Belastung ist die maximale im Betrieb vorkommende Beanspruchung (z.B. Drehmomente, Querkräfte, Biegemomente, Normalkräfte) unter Berücksichtigung der dynamischen Vorgänge.

4.2.2.2 Der Nachweis der 2fachen Belastbarkeit des Getriebes nach Abschnitt 4.2.2.1 ist nicht erforderlich, wenn der Antrieb mit einer Sicherheitsbremse oder die Versenkeinrichtung mit einer Fangvorrichtung ausgerüstet ist. Dieser Nachweis ist ferner nicht erforderlich für Getriebe in Verbindung mit Spindelantrieben mit Selbsthemmung aus der Bewegung.

Siehe Tabelle zu Abschnitt 4.2.8.1.

4.2.3 Seiltriebe

4.2.3.1 An Treibscheiben, Seiltrommeln oder Seilrollen muss der Winkel, den die auslaufenden Seile mit der Rillenebene bilden (seitlich Ablenkung) den Werten nach DIN 15020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" entsprechen.

4.2.3.2 Am Fahrbereich angeordnete Treibscheiben, Seiltrommeln oder Seilrollen mit nach oben führenden Seen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern geschützt sein.

4.2.4 Treibscheiben

4.2.4.1 An Treibscheiben muss die Treibfähigkeit rechnerisch für die doppelte Tragfähigkeit und durch Fahrproben mit der 1,5fachen Tragfähigkeit nachgewiesen sein.

4.2.4.2 Die spezifische Pressung zwischen Tragseilen und Seilrillen der Treibscheibe muss für den mit Nutzlast beladenen Hubboden rechnerisch nachgewiesen sein.

Eine zu hohe spezifische Pressung führt zum frühzeitigen Verschleiß der Tragmittel und Treibrillen. Zulässige Werte für die spezifische Pressung sind

4.2.4.3 Beim unbeabsichtigten Festsetzen des Hubbodens oder des Gegengewichtes darf keine Schlaffseilbildung eintreten können.

4.2.4.4 Tragseile müssen gegen Herausspringen aus den Seilrillen gesichert sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außenlagerung einfach umschlingen.

4.2.4.5 Treibscheibenrillen müssen formbeständig ausgeführt sein.

Als formbeständig gelten z.B. Halbrundrillen, Halbrundrillen mit Unterschnitt, Keilrillen mit einer Flankenhärte von mindestens 50 HRC.

4.2.4.6 Der Durchmesser von Treibscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muss mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.

4.2.5 Seiltrommeln

4.2.5.1 Der Durchmesser der Seiltrommeln muss gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, mindestens das 18fache des Seildurchmessers betragen.

4.2.5.2 Seiltrommeln müssen an beiden Enden Bordscheiben haben, die die Seillage um mindestens den 2fachen Seildurchmesser überragen, oder es muss auf eine andere Weise ein Ablaufen des Seils vom Trommelmantel verhindert sein.

4.2.5.3 Seiltrommeln müssen mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile versehen sein. Seile dürfen nur in einer Lage gewickelt sein. Bei tiefster Stellung der Versenkeinrichtung müssen vor der Seilendbefestigung noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel liegen.

4.2.6 Seilrollen

4.2.6.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile muss, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, mindestens das 20fache des Seildurchmessers betragen.

4.2.6.2 Seilrollen müssen so gesichert sein, dass die Seile nicht aus den Rillen springen können; der Rillengrund muss kreisbogenförmig sein.

Hinsichtlich Rillenprofile siehe DIN 15 061-1 "Hebezeuge; Rillenprofile für Seilrollen".

4.2.6.3 Seilrollen müssen zum Zweck der Prüfung und Wartung zugänglich sein; liegen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen Quetsch-, Scher- und Einlaufstellen gesichert sein.

4.2.7 Spindelantriebe

4.2.7.1 An Spindelantrieben muss der Tragmutter eine unbelastet mitlaufende, gleiche Folgemutter oder eine Kontrollmutter zugeordnet sein. Setzt sich die Tragmutter bei Bruch oder Verschleiß auf der Folgemutter ab, muss eine weitere Bewegung verhindert sein. Bei Verwendung einer Kontrollmutter muss die Tragmutter für die doppelte Belastung ausgelegt sein.

Zur Verhinderung einer weiteren Bewegung können z.B. Sicherheitsschalter nach Abschnitt 4.8.6 Verwendung finden.

4.2.7.2 Spindeln müssen eine höhere Verschleißfestigkeit als die Tragmuttern aufweisen.

4.2.7.3 Bei Verwendung von Spindeln mit Kugelumlaufmuttern kann auf die Folge- und Kontrollmutter nach Abschnitt 4.2.7.1 verzichtet werden, sofern der Antrieb für die doppelte Belastung ausgelegt ist.

4.2.8 Bremsen

4.2.8.1 Mechanische Triebwerke von Versenkeinrichtungen müssen als Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung mindestens wie folgt ausgerüstet sein:

Jede dieser Maßnahmen muss auch bei Getriebebruch wirksam sein, sofern das Hubwerkgetriebe nicht mindestens für die doppelte Nennbelastung in Bewegung ausgelegt ist.

Ausf. Mögl.- keit Getriebebemessung Bremsen und Sicherheitseinrichtungen
BBr SiBr SHS SHB
NF NNF
1 N = normal + + - - + +
2 N - + + - + +
3 N - + - + + +
4 D = dopp. Bem. +2 - - - - +
5 D + - + - - +
6 D - - - + - +
BBr = Betriebsbremse SHB = Selbsthemmung aus Bewegung
SiBr = Sicherheitsbremse GÜ = Geschwindigkeitsüberwachung
SHS = Selbsthemmung im Stillstand NF = Netzführung
  NNF = nicht netzgeführt

4.2.8.2 Sind Triebwerke für die einfache Belastung ausgelegt, müssen Versenkeinrichtungen mit einer Sicherheitsbremse oder einer Fangvorrichtung ausgerüstet sein und eine Einrichtung zur Geschwindigkeitsbegrenzung haben.

4.2.8.3 Die Bremskraft muss durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden.

4.2.8.4 Bandbremsen sind als Betriebs- oder Sicherheitsbremsen nicht zulässig.

4.2.9 Zusätzliche Einrichtungen zur Handbetätigung von Versenkeinrichtungen

Triebwerke, bei denen die Bremsen von Hand gelüftet und der Hubboden von Hand bewegt werden können, müssen so beschaffen sein, dass

4.2.10 Hydraulische Antriebe

4.2.10.1 Zylinder, Kolben und Druckrohrleitungen hydraulischer Antriebe müssen gegen Überdruck entsprechend dem Geltungsbereich I nach DIN 2413 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck" berechnet und ausgeführt sein.

4.2.10.2 Als Berechnungsdruck für den Heber und die Bauteile zwischen Heber und Rohrbruchsicherung muss der 2,0fache maximale Arbeitsdruck angesetzt sein. Für das übrige System gilt der 1,0fache maximale Arbeitsdruck. Zwischen Heber und Rohrbruchsicherung dürfen Schneidring-, Keilring-, Bördelverschraubungen und dergleichen sowie Schlauchleitungen nicht verwendet werden. Der Berechnung müssen die Werkstoffkennwerte aus DIN 1629 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen", DIN 1630 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besonders hohe Anforderungen; Technische Lieferbedingungen" oder aus gleichwertigen Unterlagen zu Grunde liegen.

4.2.10.3 Handelsübliche Bauteile, z.B. Rohrverschraubungen, Ventile, die zwischen Heber und Rohrbruchsicherung angeordnet sind, dürfen maximal mit dem 0,5fachen Wert des vom Hersteller angegebenen Nenndrucks beansprucht werden.

4.2.10.4 Bei Kolben, Kolbenstangen und Zylindern, die auf Knicken beansprucht werden, muss die Sicherheit gegen Knicken nach DIN 4114-1 "Stahlbau; Stabilitätsfälle (Knickung, Kippung, Beulung), Berechnungsgrundlagen, Vorschriften" und DIN 4114-2 "Stahlbau; Stabilitätsfälle (Knickung, Kippung, Beulung), Berechnungsgrundlagen, Richtlinien" oder nach einem anderen anerkannten Berechnungsverfahren nachgewiesen sein. Wird ein Schlankheitsgrad von 250 für den Knickstab überschritten, muss anstelle des Nachweises unter Anwendung der Knickzahlen eine mindestens 2,5fache Sicherheit gegen die nach dem Euler-Verfahren ermittelte Knicklast nachgewiesen sein.

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