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4.2.10.5 Geschweißte Zylinderböden müssen nach dem AD- Merkblatt B5 "Ebene Böden und Platten nebst Verankerungen" berechnet und ausgeführt sein. Einseitig eingeschweißte Platten sind nicht zulässig. Für gewölbte Böden gilt das AD- Merkblatt B3 "Gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck".

4.2.10.6 Für die Bauteile von Zylindern, Kolben und Druckrohrleitungen müssen Werkstoffnachweise nach DIN 50049 "Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen" vorliegen.

Siehe auch DIN 1629 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen".

4.2.10.7 Die Hebereinheit aus Zylinder und Kolben muss mit mechanischen oder hydraulischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass der Kolben den Zylinder verlässt oder in den Endstellungen im Zylinder betriebsmäßig ungedämpft anschlägt.

4.2.10.8 Rohr- und Schlauchleitungen hydraulischer Antriebe müssen so verlegt sein, dass sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Schlauchleitungen müssen auf der ganzen Länge, Rohrleitungen mindestens an den Verbindungsstellen besichtigt werden können.

Siehe "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74).

4.2.10.9 Der Berstdruck von Schlauchleitungen für schwellende Beanspruchung muss mindestens das 4fache des maximalen Arbeitsdruckes betragen.

4.2.10.10 In der Druckleitung hydraulischer Antriebe muss zwischen Druckerzeuger und Rückschlagventil eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass der maximale Arbeitsruck von der Antriebsseite her überschritten wird (Druckbegrenzungsventil).

4.2.10.11 Der im System vorhandene Druck muss gemessen werden können.

4.2.10.12 Heber müssen mit Absperrschiebern, durch die sie von den übrigen Teilen der Anlage abgetrennt werden können, ausgerüstet sein.

4.2.10.13 Das Hydrauliksystem muss Einrichtungen zum Entlüften haben.

4.2.10.14 In jedem Hydraulikkreis muss eine Einrichtung zum Reinigen der Hydraulikflüssigkeit vorhanden sein.

4.2.10.15 Am Vorratsbehälter für die Hydraulikflüssigkeit muss eine Einrichtung zum Reinigen der von außen nachströmenden Luft vorhanden sein.

4.2.10.16 Der Vorratsbehälter muss so bemessen sein, dass die verfügbare Hydraulikflüssigkeit im Vorratsbehälter bei ausgefahrenen Arbeitskolben noch mindestens 10 % der gesamten Hydraulikflüssigkeit beträgt.

4.2.10.17 Der Stand der Hydraulikflüssigkeit im Vorratsbehälter muss durch eine Anzeige erkennbar sein. Der niedrigste Stand muss deutlich markiert sein.

4.2.10.18 Erfolgt die Druckerzeugung für das Hydrauliksystem durch ein Gaspolster, das unmittelbar auf die Hydraulikflüssigkeit wirkt, muss eine selbsttätige Abschaltung aller Antriebe erfolgen, sobald der erforderliche Mindestvorrat der Hydraulikflüssigkeit unterschritten wird.

4.2.10.19 Am Vorratsbehälter für die Hydraulikflüssigkeit muss die Bezeichnung der Hydraulikflüssigkeit angegeben sein.

Siehe Gefahrstoffverordnung und "BG-Regel: Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten" (BGR 137).

4.3 Tragmittel

4.3.1 Allgemeines

4.3.1.1 Als Tragmittel für Versenkeinrichtungen dürfen nur Drahtseile, Stahlketten, Stahlbänder, hydraulische Heber, Spindel, Zahnstangen oder Triebstöcke verwendet sein.

4.3.1.2 Die Tragmittel müssen an Versenkeinrichtungen so befestigt sein, dass Längenänderungen ausgeglichen werden können.

4.3.1.3 Tragmittel aus Kunststoff sind unzulässig.

4.3.1.4 An handbetätigten Antrieben müssen die Bedienungsseile (Kommandotaue) aus langfaserigem Hanf, z.B. nach DIN 83325 "Hanf-Seile", gefertigt sein und einen Mindestdurchmesser von 22 mm aufweisen.

Handbetätigte Antriebe sind z.B. an Personen-Versenkeinrichtungen vorhanden. Siehe auch Abschnitt 4.3.4.3.

4.3.2 Drahtseile

Als Tragmittel dürfen nur Stahlseile mit nachgewiesener Güte verwendet werden. Kunststoffbeschichtete oder ummantelte Drahtseile sind unzulässig.

Siehe DIN 15 020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".

4.3.3 Seilberechnung

4.3.3.1 Die Einzeldrähte der verwendeten Seile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1570 N/mm² aufweisen. Eine Zugfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchfestigkeit unberücksichtigt.

Siehe DIN 3051-3 "Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Technische Lieferbedingungen".

4.3.3.2 Die rechnerische Bruchkraft der Drahtseile muss mindestens das 12fache der auftretenden Belastung betragen.

4.3.4 Seilendbefestigungen

4.3.4.1 Als Seilendbefestigungen dürfen nur verwendet werden

4.3.4.2 Bei Seiltrommeln nach Abschnitt 4.2.5.2 muss das Seilende mit einer Klemmverbindung mit mindestens zwei Schrauben auf dem oder innerhalb des Trommelmantels befestigt sein.

4.3.4.3 Die Endverbindungen von Hanfseilen für Versenkeinrichtungen nach Abschnitt 4.3.1.4 müssen als Seilspleiß mit Kausche nach DIN 83319 "Spleiße für Faserseile" ausgeführt sein. Abweichend hiervon müssen die lösbaren Endverbindungen als fachgerecht gelegte Knoten ausgeführt sein; dabei muss die Ausrundung des Anschlagpunktes mindestens dem Seildurchmesser entsprechen. Gegen unbeabsichtigtes Lösen des Knotens muss das freie Ende am Tragseil befestigt sein, jedoch nicht durch Seilklemmen.

Geeignete Knoten sind z.B. die in der Seefahrt verwendeten Knoten; siehe Anhang 1.

Die Befestigung des freien Endes am Tragseil kann z.B. durch Abbinden erfolgen.

4.3.5 Stahlketten

Die vom Hersteller der Stahlketten angegebene geschwindigkeitsabhängige Tragfähigkeit muss mindestens das 2fache, die Bruchlast mindestens das 12fache der auftretenden Belastung betragen.

4.3.6 Stahlbänder

Bei Stahlbändern als Tragmittel müssen je Aufhängepunkt zwei tragende Bänder vorhanden sein. Die Bänder müssen eine 12fache Sicherheit bezogen auf Bruchkraft und anteilige Zugkraft aufweisen.

Siehe auch DIN 15 560-46 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Sicherheitstechnische Festlegungen für bewegliche Leuchtenhänger".

4.4 Hubböden und Gegengewichte

4.4.1 Führungen

4.4.1.1 Versenkeinrichtungen und deren Gegengewichte müssen geführt sein. Einseitige Belastungen der Versenkeinrichtungen dürfen die einwandfreie Führung nicht beeinträchtigen.

Geführt werden Versenkeinrichtungen z.B. durch fest angeordnete Führungsschienen, Scheren, Teleskopführungen.

4.4.1.2 Hubböden und Gegengewichte, die an Führungsschienen geführt werden, müssen mit Gleitschuhen oder Rollen als Führungselemente ausgerüstet sein.

4.4.2 Gegengewichte

4.4.2.1 Zusammengesetzte Gegengewichte müssen durch Tragrahmen gesichert sein, die ein Herausfallen von Teen des Gegengewichts verhindern.

4.4.2.2 Die Verwendung von Federn anstelle von Gegengewichten ist unzulässig.

4.5 Fangvorrichtungen

4.5.1 Bei Verwendung von Fangvorrichtungen müssen diese bauartgeprüft sein.

4.5.2 Die Laufflächen der Führungsschienen, auf die Fangvorrichtungen wirken, müssen gehobelt, gezogen oder gefräst sein. Andere Bearbeitungsverfahren können angewendet sein, wenn hiermit eine gleichwertige Beschaffenheit der Lauffläche erzielt wird.

4.5.3 Fangvorrichtungen an Versenkeinrichtungen müssen mit bauartgeprüften Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die beim 1,25fachen der höchstzulässigen Betriebsgeschwindigkeit auslösen.

4.6 Rohrbruchsicherungen

Versenkeinrichtungen, deren Hubböden durch hydraulische Heber getragen werden, müssen mit einer Rohrbruchsicherung ausgerüstet sein, die bei Rohrbruch verhindert, dass

4.7 Türverschlüsse

4.7.1 Anfahrsperre

4.7.1.1 Versenkeinrichtungen dürfen erst anfahren können, wenn alle Fahrschachttüren geschlossen und gesperrt sind.

4.7.1.2 Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 4.8.5.2 ausgerüstet sein.

4.7.2 Verriegelung

Fahrschachttüren dürfen nur geöffnet werden können, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und der Höhenunterschied zwischen dem Hubboden und dem Flur höchstens 0,40 m beträgt.

4.7.3 Sperrmittel

Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass das Sperrmittel nicht in die Sperrstellung einrücken kann, wenn die Fahrschachttür nicht geschlossen ist.

4.7.4 Bauartgeprüfte Türverschlüsse

Fahrschachttüren dürfen nur mit bauartgeprüften Türverschlüssen ausgerüstet sein.

4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.8.1 Allgemeines

4.8.1.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen. Darüber hinaus muss durch den Aufbau der elektrischen Einrichtung und die Auswahl der Betriebsmittel sichergestellt sein, dass beim Auftreten eines Fehlers in der elektrischen Anlage gefährliche Betriebszustände nicht möglich sind.

Solche Regeln der Elektrotechnik sind z.B. VDE-Bestimmungen, insbesondere DIN VDE 0100 "Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V", DIN VDE 0108 "Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen", DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen" und DIN VDE 0660 "Schaltgeräte". Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Als Fehler in der elektrischen und elektronischen Einrichtung können z.B. auftreten:

4.8.1.2 Beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nach den Abschnitten 4.8.4 und 4.8.5 muss das Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Maßnahmen stillgesetzt werden.

4.8.2 Hauptschalter

Versenkeinrichtungen mit elektrischem Antrieb müssen mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein, mit dem sie allpolig spannungsfrei geschaltet werden können. Der Hauptschalter muss gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden können. Hauptschalter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Irrtümliches und unbefugtes Einschalten kann z.B. durch abschließbare Hauptschalter verhindert werden.

4.8.3 Fahrbefehlsgeber und Not-Befehlseinrichtungen

4.8.3.1 Fahrbefehlsgeber müssen gegen unbeabsichtigte und unbefugte Betätigung gesichert sein.

4.8.3.2 Sind mehrere Steuerplätze vorhanden, müssen diese gegeneinander elektrisch verriegelt sein.

4.8.3.3 Stellteile von Befehlseinrichtungen für den Antrieb von Versenkeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass die Bewegung beim Loslassen der Stellteile zum Stillstand kommt. Sie müssen so angeordnet sein, dass Gefahrbereiche vom Bedienungsstandort aus überschaubar bleiben.

Die Überschaubarkeit kann auch durch Hilfseinrichtungen, z.B. Fernsehkameras, erzielt werden.

4.8.3.4 Bei Versagen der Steuerorgane muss die eingeleitete Bewegung vom jeweiligen Steuerplatz aus durch eine Not-Befehlseinrichtung unterbrochen werden können.

4.8.3.5 An Stellteilen von Befehlseinrichtungen müssen Bewegungsrichtungen der Versenkeinrichtungen sinnfällig, deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

4.8.4 Betriebs- und Notendschalter

4.8.4.1 Kraftbetriebene Versenkeinrichtungen müssen an den Endhaltestellen jeweils mit einem Betriebsendschalter und einem Notendschalter ausgerüstet sein.

Siehe Abschnitt 4.8.1.2.

4.8.4.2 Notendschalter müssen so angeordnet sein, dass sie in den betriebsmäßigen Endhaltestellen noch nicht betätigt werden. Nach dem Ansprechen der Notendschalter muss auch die entgegengesetzte Bewegung ausgeschlossen sein.

4.8.4.3 Ein Notendabschalten der Versenkeinrichtung muss formschlüssig oder durch Endschalterkurven erfolgen. Bei kraftschlüssig angetriebenen Versenkeinrichtungen (Treibscheiben) muss der Notendschalter unmittelbar vom verfahrbaren Teil der Versenkeinrichtung betätigt werden.

Siehe "Merkblatt für die Auswahl und Anbringung elektromechanischer Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen" (BGI 575).

4.8.4.4 Abweichend von Abschnitt 4.8.4.3 muss die obere Notendschaltung bei hydraulischen Versenkeinrichtungen in Verbindung mit Seilen oder Ketten als Tragmittel vom Kolben bewirkt werden.

4.8.4.5 Bei Versenkeinrichtungen, deren Hubboden unmittelbar von hydraulischen Kolben getragen wird, ist

nicht erforderlich.

4.8.5 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

4.8.5.1 Hard- und Software von Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten von Fehlern in oder an der Sicherheitseinrichtung deren Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird.

Zu den Fehlern zählen nicht nur innere Fehler in oder an der Sicherheitseinrichtung, sondern auch äußere Einflüsse, die auf die Wirksamkeit der Einrichtung Einfluss nehmen.

Sinngemäß anzuwenden sind "Zusatzanforderungen für die Ausführung von Sicherheitseinrichtungen" nach DIN VDE 0116 "Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen" und "Schutz im Fehlerfall" nach DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen".

Siehe auch Abschnitt 4.8.7.

4.8.5.2 Beim Eintreten gefährlicher Betriebszustände muss durch elektrische Sicherheitseinrichtungen die Fahrt verhindert sein.

Gefährliche Betriebszustände treten z.B. ein, wenn

Bei rechnergesteuerten Anlagen können darüber hinaus gefährliche Betriebszustände eintreten, wenn z.B. vorgewählte

werden.

4.8.5.3 Abweichend von Abschnitt 4.8.5.2 muss bei Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen an Quetsch- und Scherstellen die Bewegung in Gegenrichtung möglich sein.

4.8.5.4 Die Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass sie auch durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass auch durch auftretendes Spiel die vorgeschriebenen Trennstrecken nach Abschnitt 4.8.6 nicht unterschritten werden.

4.8.5.5 Elektrische und elektronische Sicherheitseinrichtungen und ihre Elemente müssen so beschaffen sein, dass sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

4.8.5.6 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein.

4.8.5.7 Der Schaltzustand der Ausgänge von Sicherheitsschaltungen darf durch nachgeschaltete andere elektrische Betriebsmittel nicht so verfälscht werden können, dass ein gefährlicher Betriebszustand entsteht.

4.8.5.8 Schalter mit Speicher- oder Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen der Antriebe beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern können.

4.8.5.9 Bei redundant aufgebauten Sicherheitsschaltungen muss durch die mechanische oder geometrische Anordnung der Geberelemente für die Eingangsglieder sichergestellt sein, dass das Auftreten eines mechanischen Fehlers bemerkt wird.

4.8.6 Sicherheitsschalter

4.8.6.1 Sicherheitsschalter müssen der Schutzart IP 55 nach DIN 40050 "IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel" entsprechen.

4.8.6.2 Sicherheitsschalter müssen so ausgeführt sein, dass ihre Schaltstücke beim Ansprechen zwangläufig geöffnet werden.

Siehe auch DIN VDE 0113-1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

4.8.6.3 Sicherheitsschalter nach Abschnitt 4.8.6.2 müssen mindestens der Isolationsgruppe C, Reihenspannung 250 V nach DIN VDE 0110 "Bestimmungen für die Bemessung der Luft- und Kriechstrecken elektrischer Betriebsmittel" entsprechen.

4.8.7 Elektrische Betriebsmittel

4.8.7.1 Schütze von Sicherheitseinrichtungen müssen bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer nach Klasse 10 (10 x 10 Schaltspiele) DIN VDE 0660 Teil 200 "Schaltgeräte; Niederspannungsschaltgeräte; Hilfsstromschalter; Allgemeine Anforderungen" ausgelegt sein.

4.8.7.2 Leitungen und Kabel zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen außerhalb von Gehäusen grundsätzlich einen Querschnitt von mindestens 0,75 mm2 haben.

Siehe auch DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstungen von Industriemaschinen".

4.8.7.3 In beweglichen Steuerleitungen der Versenkeinrichtungen dürfen Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen mit anderen Leitungen bis zu einer Spannung von 250 V gegen Erde gemeinsam geführt werden, wenn für bewegliche Leitungen DIN VDE 0250 "Isolierte Starkstromleitungen; Allgemeine Festlegungen" für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung erfüllt ist.

4.8.7.4 Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und geschlossene Türzargen gelten als geschlossene Geräte im Sinne der DIN VDE-Bestimmungen. Darin verlegte Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen jedoch außer der Isolierhülle durch eine Umhüllung oder Ummantelung geschützt sein.

4.8.7.5 Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Fahrschachttüren müssen mindestens den Bedingungen der Schutzisolierung nach DIN VDE 0100 Teil 410 "Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme" genügen und für eine Nennspannung von mindestens 500 V ausgelegt sein. Sonder-Kunststoffaderleitungen nach DIN VDE 0250 "Isolierte Starkstromleitungen" sind unzulässig.

4.8.7.6 Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen angeordnet und befestigt sein.

Gehäuse sind z.B. Verteilerdosen, Klemmkästen.

4.8.7.7 Einschiebbare Geräte und Steckvorrichtungen in Sicherheitsstromkreisen müssen wie folgt ausgeführt sein:

Die Kriech- und Luftstrecken müssen mindestens der Isolationsgruppe C, Reihenspannung 250 V nach DIN VDE 0110 "Bestimmungen für die Bemessung der Luft- und Kriechstrecken elektrischer Betriebsmittel" genügen. Abweichend hiervon müssen die Kriech- und Luftstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten für die Reihenspannungen nach DIN VDE 0110, Isolationsgruppe C, genügen. Für Steckvorrichtungen der Reihenspannungen bis 75 V Gleichspannung oder bis 50 V Wechselspannung müssen die doppelten Werte der aufgeführten Kriech- und Luftstrecken eingehalten sein. Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Dies gilt nicht für Steckvorrichtungen, die nach der Montage nur mittels Werkzeugen getrennt werden können.

5 Betrieb

5.1 Beschäftigungsbeschränkung

5.1.1 Mit dem Betätigen von Versenkeinrichtungen dürfen nur Fachkräfte beauftragt werden.

Als Fachkraft im Sinne dieser Sicherheitsregeln gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Aufgaben beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

5.1.2 Personen unter 18 Jahren dürfen mit dem Betreiben und Instandhalten von Versenkeinrichtungen nicht beschäftigt werden.

5.2 Allgemeines

5.2.1 Versenkeinrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

5.2.2 Versenkeinrichtungen dürfen nur bis zur zulässigen Tragfähigkeit belastet werden.

5.2.3 Gegengewichte von kraftbetriebenen Versenkeinrichtungen dürfen nicht verändert werden.

5.2.4 Begehbare Flächen von Versenkeinrichtungen dürfen nur betreten und verlassen werden, wenn sie vom Aufsichtführenden zur Benutzung freigegeben worden sind.

Aufsichtführende sind Personen, die vom Unternehmer beauftragt sind, diesen Teil des Betriebes zu leiten; z.B. sind dies für

5.2.5 Die mit der Betätigung beauftragten Personen haben bei allen Bewegungen der Versenkeinrichtungen darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährden.

5.2.6 Anweisungen zur Auslösung von Bewegungen der Versenkeinrichtungen müssen deutlich wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden.

5.2.7 Versenkeinrichtungen dürfen nicht betreten und nicht verlassen werden, solange sie sich in Bewegung befinden.

Siehe § 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

5.2.8 Versenkeinrichtungen dürfen gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert sind.

Siehe § 7 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

5.2.9 Eine Bewegung der Versenkeinrichtung darf erst eingeleitet werden, nachdem dies durch Signal ausreichend lange angekündigt worden ist; die Signaleinrichtungen müssen während des Bewegungsvorganges eingeschaltet bleiben. Der Bewegungsvorgang muss von der Steuerstelle aus, gegebenenfalls unter Einsatz von Warnposten oder Hilfseinrichtungen, beobachtet werden. Insbesondere sind dabei die Quetsch- und Scherstellen zu beobachten. Dies gilt auch für solche, die der Hubboden mit Teilen der Bühnenaufbauten bilden kann.

5.2.10 Bei Bewegungsvorgängen von Versenkeinrichtungen müssen Schieber oder sonstige Abdeckungen ausreichend geöffnet werden. Nach Ende der Bewegung muss die Abdeckung geschlossen und verriegelt sowie die erfolgte Verriegelung überprüft werden.

5.2.11 Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich von Versenkeinrichtungen ist verboten.

5.2.12 Personen, die die Versenkeinrichtungen benutzen, sind über Zweck und Bedeutung der Signale zu unterrichten.

5.2.13 Gäste sind vor dem erstmaligen Auftreten mit der Art der bewegten Einrichtungen vertraut zu machen und bei Benutzung durch den Aufsichtführenden oder den von ihm Beauftragten zu betreuen.

5.2.14 Sind Einrichtungen nach Abschnitt 4.1.6.4 aus szenischen Gründen nicht wirksam, müssen besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

Siehe Abschnitt 4.8.3.3.

5.2.15 Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebeneinanderliegenden Versenkeinrichtungen die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s, sind für die im Gefahrbereich befindlichen Personen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den Betrieb von Versenkeinrichtungen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und unter Einbeziehung dieser Sicherheitsregeln eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen. Den mit der Bedienung von Versenkeinrichtungen betrauten Personen ist diese Betriebsanweisung auszuhändigen.

5.4 Unterweisung

Die Versicherten sind über den Inhalt der Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.3 in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens jedoch einmal jährlich - zu unterweisen.

5.5 Instandhaltung

5.5.1 Instandhaltungsarbeiten an Versenkeinrichtungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte, Gefahr bringende Bewegungen nicht ausgelöst werden können.

Instandhaltungsarbeiten umfassen Wartung, Inspektion und Instandsetzung, siehe DIN 31 051-1 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

5.5.2 Sofern Instandsetzungsarbeiten nur so durchgeführt oder Störungen nur so beseitigt werden können, dass bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht anwendbar sind, sind diese Arbeiten nur zulässig, wenn mit der Durchführung geeignete Personen beauftragt werden, die mit den zu erwartenden Gefahren und den Möglichkeiten zur Gefahrabwehr vertraut sind.

Siehe § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

6 Prüfungen

6.1 Sachverständigenprüfung

Versenkeinrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens alle vier Jahre durch Sachverständige zu prüfen, soweit nicht andere Vorschriften kürzere Prüffristen festlegen.

Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Versenkeinrichtungen für Bühnen und Studios hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Versenkeinrichtungen für Bühnen und Studios prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Siehe § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

6.2 Sachkundigenprüfung

Versenkeinrichtungen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch Sachkundige zu prüfen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Versenkeinrichtungen für Bühnen und Studios hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Versenkeinrichtungen für Bühnen und Studios beurteilen kann.

Siehe § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).

6.3 Prüfbuch

6.3.1 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 sind in einem Prüfbuch festzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.

Das Prüfbuch wird in der Regel vom Hersteller der Anlage erstellt und mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen versehen.

Siehe "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Bühnen und Studios durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (GUV 66.15).

6.3.2 Das Prüfbuch muss die Befunde über die erstmalige sowie die regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen - gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Baumuster-Prüfung und Werksatteste - enthalten. Die für die regelmäßigen Prüfungen erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.

6.3.3 Die Befunde nach Abschnitt 6.3.2 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
  4. Angabe über notwendige Nachprüfungen und
  5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.

6.3.4 Die Kenntnisnahme und die Abstellunfestgestellter Mängel sind vom Unternehmer oder seinem Beauftragten im Prüfbuchgzu bestätigen.

6.4 Prüfumfang

6.4.1 Die Sachverständigenprüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Abschnitt 6.1 muss bestehen aus:

Die Vorprüfung umfasst die Prüfung der Konstruktions- und Fertigungsunterlagen mit ausführlichen Angaben, z.B. Seilatteste, Werkstoffnachweise, Schweißnachweise sowie die Festigkeitsberechnung der tragenden Teile und die Prüfung der hydraulischen und elektrischen Schaltpläne.

Die Bauprüfung umfasst die Feststellung der Übereinstimmung der Versenkeinrichtungen mit den Konstruktionsunterlagen, die Prüfung der ordnungsgemäßen Fertigung sowie die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Prüfprotokoll.

Die Abnahmeprüfung umfasst die Probebelastung, die Prüfung der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und ordnungsgemäßen Aufstellung.

Es empfiehlt sich, die Vorprüfung vor Beginn der Fertigung durchzuführen, um nachträgliche Änderungen zu vermeiden.

Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Bühnen und Studios durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (GUV 66.15).

6.4.2 Die Sachkundigenprüfung nach Abschnitt 6.2 muss bestehen aus:

Diese Prüfungen sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1988, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Regeln bereits zu beachten sind.

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