Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung von Herstellern, Serviceunternehmen, Betreibern, Forschungsstellen, Gutachtern, staatlichen Stellen und Berufsgenossenschaften erarbeitet.
Die systematische Erfassung und Beurteilung arbeitsbedingter Gefährdungen und Belastungen sowie die Festlegung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen für eine Gefahrenprävention ist Pflicht des Unternehmers.
Diese BG-Information kann dabei als praxisnahe Handlungsanleitung die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtern.
Bei Arbeiten im Offshore-Bereich ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern.
Dazu ist ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen. Hierzu werden an anderer Stelle Regelwerke entwickelt und veröffentlicht.
Verschiedene Themen im Bereich Windenergie anlagen mit Bezug zur Arbeitssicherheit befinden sich derzeit in der Entwicklung.
Beispielsweise ist die Thematik der Ersten Hilfe und Rettung auf und von Offshore-Windenergie anlagen aktuell Gegenstand verschiedener Projekte von Unfallversicherungsträgern.
Bei der Planung und Ausführung von Arbeiten ist der aktuell verfügbare Stand der Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte ist ein Raum oder Ort, der ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und verschlossen gehalten wird
Der Außenbereich umfasst Zufahrtswege sowie sonstige Flächen, bei Offshore- Anlagen die umgebende Wasserfläche.
Betreiber einer WEa ist, wer unbeschadet des Eigentums, die WEa zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie nutzt.
Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Unter hochgelegenen Außenflächen der WEa wird jeder Bereich von Turm, Maschinenhaus und Rotor verstanden, der nur von außen unter Verwendung spezieller Arbeitsmittel erreichbar ist.
Das Maschinenhaus besteht aus einer Umhüllung mit Durchstiegen nach außen oder aufklappbaren Dachelementen, sowie einer Turmluke. Es enthält als wesentliche Komponenten den Generator und, soweit vorhanden, das Getriebe.
In Mittelspannungsräumen befinden sich die elektrischen Anlagen. Dies sind im Wesentlichen Mittel- und Niederspannungs-Schalt anlagen, Transformatoren und Mittelspannungs-Kabel. Die einzelnen Anlagenkomponenten können sowohl zusammenhängend in externen wie in turmintegrierten Trafostationen untergebracht, als auch über verschiedene Bereiche der WEa verteilt aufgestellt sein; z.B. Mittelspannungs-Schaltanlage im Turmfuß, Transformator im Maschinenhaus. Zusammenhängende turmintegrierte Trafostationen sind im Allgemeinen im Bereich des Turmfußes untergebracht.
Netzverbundene WEa besitzen eine Verbindung zu einem elektrischen Versorgungsnetz, in das die Energie der WEa übertragen werden kann und umgekehrt.
Als Offshore-Anlagen werden alle im Wasser aufgestellten Anlagen verstanden, die nur mit Schiffen oder Hubschraubern erreichbar sind.
Der Rotor besteht aus der Nabe, der Nabenverkleidung und den Rotorblättern. Die Nabe kann vom Maschinenhaus aus oder von außen begehbar sein.
Der Turm ist Bestandteil aller Windenergie anlagen, der auf einem Fundament montiert ist. Er trägt das auf ihm drehbar angeordnete Maschinenhaus. Der Turm kann in unterschiedlicher Bauweise erstellt sein, z.B. Gittermast, Beton- oder Stahlkonstruktion. Je nach Bauweise kann er innen oder außen begangen werden. Der Turm kann Zwischenbühnen oder seitliche Austritte enthalten.
Versorgungsnetzbetreiber (VNB) sind Betreiber von Netzen für die allgemeine Energieversorgung.
Eine Windenergieanlage (WEA) ist eine Anlage, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandelt.
Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus unterschiedlichen Vorschriften wie z.B.
Die Beurteilung hat der Unternehmer nach Art der auszuführenden Tätigkeiten an Windenergie anlagen vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines typischen Arbeitsplatzes oder einer repräsentativen Tätigkeit ausreichend, jedoch sind die jeweiligen örtlichen Bedingungen bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Zu den fachkundigen Personen, die bei der Gefährdungsbeurteilung zur Unterstützung herangezogen werden können, gehören insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
Mögliche psychische, biologische und weitere Gefährdungen/Belastungen werden in dieser BG-Information nicht vertiefend behandelt; sie werden im Katalog unter 8.9Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen beispielhaft erwähnt. Sie sind jedoch im Einzelfall vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung ist auch auf Wechselwirkungen zu achten, die sich durch das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Gefährdungen ergeben können.
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Schutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)) gegen die betrachteten Gefährdungen und Belastungen.
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Informationen bezüglich anlagen- und betriebsspezifischer Gefährdungen muss der Unternehmer rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten vom Betreiber einholen (z.B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308).
Die Auswertung von über 1200 Unfällen und Ereignissen von Mitgliedsbetrieben der zuständigen Berufsgenossenschaften aus den Jahren 2007 bis 2009 ergab Schwerpunkte für Unfallarten und Unfallorte.
Als häufigste Unfallart (insgesamt etwa 90 %) wurden mechanisch verursache Unfälle festgestellt.
Fast zwei Drittel hiervon waren SRS-Unfälle (Stolpern, Rutschen, Stürzen).
Mechanische Unfälle treten häufig bei folgenden Tätigkeiten auf:
Benutzung von Handwerkzeug,
Abisolieren von Kabeln mit Messern und
Benutzen von Luken/Klappen.
Regelmäßig schwerwiegende Folgen hatten die elektrischen und die Absturzunfälle.
Die meisten Unfälle traten in den Arbeitsbereichen
Maschinenhaus (38 %),
Außenbereich (28 %; z.B. Zuwegungen) und
Turm (18 %)
auf.
3.3 Unfalluntersuchung und Anpassung von Schutzmaßnahmen
Die Ergebnisse betrieblicher Unfalluntersuchungen sind bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen.
Das folgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise:
Arbeitsunfall beim Steigen im Turm
Unfallhergang
Ein Kollege vergaß ein Werkzeug und stieg deshalb erst im großen Abstand von 20 Metern seinem Kollegen auf der Steigleiter nach
Beim Durchstieg des letzten Podestes rutschte ein Drehmomentschlüssel aus dem Transportbeutel und schlug auf den Helm des 20 Meter tiefer steigenden Kollegen
Folge: Helm (2,5 Jahre alt) gesplittert und verformt
Verletzungsart: Platzwunde und Gehirnerschütterung
Unfalluntersuchung unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Beachtung des top-Prinzips
Frage: Ist eine Gefährdungsbeurteilung für das Steigen im Turm vorhanden?
-
Folgende Hinweise sind in der BGI 657 Pkt. 5.2 Turm enthalten
T
Gegenstände gegen Herabfallen sichern
O
dicht hintereinander steigen oder Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet
P
Schutzhelm tragen
-
Betriebliche Gefährdungsbeurteilung enthielt:
T
kleine Gegenstände nur in einer verschlossenen, reißfesten Umhängetasche mitführen
O
schriftliche Betriebsanweisung für Arbeiten auf Windenergie anlagen ("Windenergieanlage ist Gefahrenbereich"). Es besteht Helmpflicht. Betriebsanweisung: "Benutzung Kopfschutz"
P
bei Betreten der WEa ist der Kinnriemen zu benutzen Prüfung des Helmes vor Gebrauch vornehmen Austausch des Helmes für Servicepersonal nach 4 Jahren
Frage: Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?
Mögliche "Technische" Maßnahmen
benutzte Umhängetasche hat zum Verschließen einen Schnur-Zugverschluß, der den Beutel nicht vollständig verschließt
stabiler Reißverschluss als Transportsicherung wäre besser
Umhängetaschen mit einer ausziehbaren Befestigung für Werkzeuge können
ein Herabfallen bei Arbeiten im Turm verhindern
Mögliche "Organisatorische" Maßnahmen
in Betriebsanweisung sollte schriftlich geregelt werden, dass grundsätzlich dicht hintereinander gestiegen werden soll, wenn dies gemäß Betriebshandbuch zulässig ist.
Mögliche "Personenbezogene" Maßnahmen
Werkzeuge, die auf Grund ihrer Größe oder Gewichtes nicht sicher in der Tasche aufbewahrt sind, müssen zusätzlich an einer Öse oder Karabiner der Tasche einzeln befestigt werden
der beschädigte Helm ist der Benutzung zu entziehen
alle Helme des Service-Personals sind zu überprüfen, ob die betrieblich festgelegte Gebrauchsdauer eingehalten wird
4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Errichten und Montage -
Hinweise:
1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter "Gefährdungen, Belastungen" korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.
2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA:
Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber
5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Betrieb, Wartung und Instandhaltung -
Hinweise:
1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter "Gefährdungen, Belastungen" korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.
2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA:
Beim Tausch von Großkomponenten, z.B. Rotorblätter, Getriebe, Transformatoren, sind besondere Anforderungen nach der Baustellenverordnung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen hierbei entsprechen im Wesentlichen denen unter "4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Errichten und Montage - genannten.
Bei Arbeiten im Maschinenhaus ist die Windenergieanlage auszuschalten, z.B. kein automatischer Wiederanlauf, kein Automatikbetrieb, Fernsteuerungsfunktionen deaktivieren.
Bei Arbeiten am Generator, Getriebe oder an der Welle, ist die WEa sicher still zu setzen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Arbeiten, die eine laufende Maschine erforderlich machen, z.B. Testläufe.
Grundsätzlich ist der Betreiber einer WEa für die Organisation von Prüfungen verantwortlich. Grundlage dafür sind staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben sowie Prüfanforderungen des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber die Prüfungen zu planen und zu dokumentieren.
Man unterscheidet die sicherheitstechnische Bewertung vor Erstinbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung. Weitere Anlässe können sein: Außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Veränderung an Arbeitsmitteln, Naturereignisse, längere Nichtbenutzung) und Instandsetzungsarbeiten.
Freigaben von Sicherheitseinrichtungen dürfen nur erteilt werden, wenn nach durchgeführter Prüfung die Mängelfreiheit bestätigt wurde.
Mit Prüfungen sind geeignete Personen (z.B. befähigte Personen nach TRBS 1203, Sachverständige, Sachkundige) schriftlich zu beauftragen.
Bei der Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen sollten bewährte Intervalle und Angaben im einschlägigen Regelwerk berücksichtigt werden. Bei Bedarf (Gefährdungsbeurteilung) sind die Fristen anzupassen.
Jeder Unternehmer ist für die Prüfung der von ihm zur Verfügung gestellten und von seinen Beschäftigten benutzten PSA, Rettungsgeräten und Arbeitsmitteln verantwortlich.
Fremde prüfpflichtige PSA, Rettungsgeräte, Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung nachgewiesen ist.
Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Offshore-Anlagen.
Weitergehend sind Regelungen zu treffen über:
Die spezielle Sicherheitsausbildung
Die Sicherheitsausrüstung
Die Erste-Hilfe-Organisation
Den Notfall- und Evakuierungsplan
Die Kommunikationsverfahren und -abläufe
Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.
Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser BG-Information werden vom "Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)" Regelungen zum Arbeitsschutz für den Offshore-Bereich erarbeitet.
Verschiedene Fachbereiche der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. haben Stellungnahmen speziell für den Offshore-Bereich erarbeitet und stellen diese im Internet zur Verfügung:
PSa im Offshorebereich - Stellungnahme Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" (Fachbereich erstellt derzeit eine ergänzende PSA-Matrix)
Erste Hilfe in Offshore-Windparks (herausgegeben vom Fachbereich Erste Hilfe)
www.dguv.de -> Prävention -> Fachbereich DGUV
Katalog der Gefährdungen und Belastungen mit beispielhaften Schutzmaßnahmen Windenergieanlagen
In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für Errichtung, Montage, Betrieb, Instandsetzung/-haltung und Wartung von Windenergie anlagen wichtigsten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie die in der Praxis bewährten Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren dargestellt.
Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung (s. 3.1) verwenden.
Entsprechend den durchzuführenden Arbeiten und Arbeitsorten müssen von den Beschäftigten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu können zählen:
Ersthelferausbildung,
Eignung für den vorgesehenen Einsatzbereich (z.B. Untersuchungen nach G 25 und G 41)
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung (z.B. Untersuchungen nach G 20, G 26/1 und bei Auslandsaufenthalten ggf. G 35), siehe auch 8.1.9
Qualifikationen, z.B. Führerschein, Sprachkenntnisse, fachliche Fertigkeiten
Grundwissen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in folgenden Bereichen:
Grundkurs PSA, PSa gegen Absturz (PSAgA), Rettungstraining
Elektrotechnik (EuP, EFKffT, Schaltberechtigung)
Kraftbetriebene Werkzeuge
Kranarbeiten, Winden, Anschlagen (Theorie)
Gefahrstoffe
Brandschutz auf Baustellen
Enge Räume
Fahrsicherheit, Ladungssicherung (Theorie)
Auslandsaufenthalt
Elektromagnetische Felder
Offshore:
Die Beschäftigten sind durch spezifische Qualifizierung auf die die besonderen Einsatzbedingungen vorzubereiten.
Beispiele für Seminarmodule (einschließlich Inhalten und Zeitrahmen) hat der VDSI erarbeitet. Diese sind unter www.vdsi.de > Fachwissen > Publikationen > VDSI-Regeln im Internet zu finden.
Die Durchführung von Unterweisungen gehört zu den Pflichten des Unternehmers. Dabei sind neben den eigenen Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer und Besucher zu berücksichtigen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren, insbesondere Ort und Datum, Teilnehmer, Namen des Unterweisenden, Inhalt der Unterweisung.
Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten.
Anlässe für Unterweisungen sind:
1. Erstunterweisungen vor Aufnahme einer Tätigkeit
Neueinstellung
Arbeitsplatzwechsel
Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Arbeitsmittel
2. Wiederholungsunterweisungen
Regelmäßig, mindestens aber jährlich
3. Unterweisung bei besonderen Anlässen
Nach Unfällen
Nach Beinahunfällen
Änderungen in Betriebsanweisungen
Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen, insbesondere, wenn diese nicht regelmäßig zu erledigen sind oder seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt wurden (z.B. Arbeiten außerhalb des Maschinenhauses).
Themen für Unterweisungen ergeben sich insbesondere aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den darauf basierenden Betriebsanweisungen (siehe 8.1.3).
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die personenbezogenen Anforderungen kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.
Das richtige Verhalten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen/Belastungen müssen für alle Mitarbeiter verbindlich in Betriebsanweisungen beschrieben werden (arbeitsbereichs-, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder personenbezogen). Dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEa zu berücksichtigen.
Der Betreiber einer WEa erhält die Anlagendokumentation (Betriebshandbuch,...) vom Hersteller. Bei Auftragsvergabe hat er dem Auftragnehmer (z.B. Serviceunternehmen) sicherheitsrelevante Informationen zur Anlage (z.B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308) zur Verfügung zu stellen.
Auf Basis der Informationen über die WEa hat der Auftragnehmer oder sonstige verantwortliche Unternehmer Betriebsanweisungen für das vor Ort tätige Personal zu erstellen. Vor Beginn von Tätigkeiten an einer Windenergieanlage sind die Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen.
Betriebsanweisungen sind z.B. zu erstellen:
für Wartung und Instandhaltung
zu besonderen Arbeiten, z.B. Austausch von Komponenten wie Rotorblätter, Getriebe, Generator
zu Reinigungsverfahren
über Alleinarbeit, die dabei erforderlichen Kommunikationseinrichtungen sowie das Fluchtwegkonzept in der WEa
zur Außerbetriebnahme Anmerkung: siehe DIN EN 50308 (VDE 0127-100) Abschnitt 4.15.3.1
zum Verhalten bei extremen Witterungsbedingungen
mit Hinweisen zur Verhinderung des Eindringens von unbefugten Personen während der Durchführung von Arbeiten
besondere Betriebsanweisungen sind für den Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen. Gefahrstoffe im Zusammenhang mit WEa können sein:
Hilfsstoffe, wie Öle und Fette
Beschichtungsstoffe, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben
Harze, wie Epoxidharze, Polyesterharze
Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 10.1 ausgeführt werden. Sie müssen
in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache verfasst sein,
eindeutige Formulierungen verwenden und
an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Beschäftigten bereitgehalten werden.
Offshore:
Betriebsanweisungen für Arbeiten an Offshore- Anlagen müssen u. a. folgende Punkte festlegen:
Befehls- und Kommandosprache (konkrete Sprachkommandos festlegen!)
Zeichenkommandos (z.B. für Kommunikation mit Schiffsführern und Piloten)
Arbeitssprache
besondere Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen
Besteht die Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten sind abzugrenzen und zu dokumentieren.
Wenn mehrere Firmen zusammenarbeiten, ist ein geeigneter Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten schriftlich zu bestellen und bekannt zu machen.
Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators sind vertraglich zu vereinbaren.
Das An- und Abmelden von Personen bei allen Arbeiten beim Unternehmer oder der Person, die Arbeiten aufeinander abstimmt, ist verbindlich zu regeln.
Personen sind in örtliche Gegebenheiten einzuweisen und über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Vorhandene Betriebsanweisungen sind zu beachten und einzuhalten.
Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Verantwortungsbereich tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.
Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass die WEa während der Durchführung von Arbeiten nicht von Unbefugten bedient werden kann.
Nach Beendigung der Arbeiten ist vor dem Verschließen der WEa sicher zu stellen, dass alle Personen die Anlage verlassen haben.
Bei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auftreten. Alleinarbeit ist beim Auftreten erhöhter Gefährdungen nicht zulässig. Erhöhte Gefährdungen können z.B. gegeben sein bei:
Arbeiten mit Absturzgefahr
Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung stellen.
Die Beschäftigten sind vor der ersten Benutzung der PSAga und in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
Bereitgestellte PSAga ist zu benutzen.
Bei erforderlichem Wechsel der Anschlagart der PSAga sicherstellen, dass geeignete Anschlagpunkte bzw. besondere Sicherung, z.B. Höhensicherungsgerät, benutzt werden.
Arbeiten in engen Räumen
Aufsichtsführenden bestimmen
Geeignete Zugangshilfen zur Verfügung stellen
Rettungsmöglichkeit sicherstellen
Sicherstellen, dass grundsätzlich keine Alleinarbeit durchgeführt wird
Sicherstellen einer jederzeitigen Verständigung der Beschäftigten untereinander
Arbeiten mit offener Flamme
Erlaubnisscheinverfahren für Arbeiten mit offener Flamme vorsehen. Die im Erlaubnisschein vorgesehenen Maßnahmen sind einzuhalten.
Arbeiten mit Hydraulik anlagen und hydraulischen Werkzeugen
Bei Arbeiten an Hydraulik anlagen auf die Wirkung von gespeicherten Energien achten. Sicherstellen, dass gespeicherte Energien die Beschäftigten nicht gefährden können, z.B. vor Beginn der Arbeiten Hydraulikanlage drucklos machen, gespeicherte Energien entspannen.
Arbeiten bei besonderen Witterungsbedingungen, Sturm, Gewitter, Vereisung
Witterungsbedingungen definieren, bei denen die Arbeiten einzustellen sind.
Beschäftigte besonders unterweisen
Aufenthalt im Maschinenhaus bei Testläufen
Sicheren Standplatz einnehmen
Abstand zu bewegten Teilen halten
Besondere Absprachen untereinander treffen
Zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen vorsehen (z.B. ständige Kommunikation mit der Leitwarte)
Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder auf das akzeptable Risiko gemindert werden kann.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Auswahl und Benutzung von PSa kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.
Die Beschäftigten sind vor der ersten Benutzung in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSa - auch anhand praktischer Übungen - auf der Grundlage der zu erstellenden Betriebsanweisungen zu unterweisen (s. a. 8.1.2 und 8.1.3). Zwingende Vorgabe sind praktische Übungen vor Benutzung von PSa gegen tödliche Risiken. Ebenfalls ist ein Rettungskonzept für die Rettung nach Sturz in das Auffangsystem erforderlich. In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, und bei Änderungen der Einsatzbedingungen ist erneut zu unterweisen.
Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Beschäftigten anzuhören.
Vor jeder Benutzung sind die Persönlichen Schutzausrüstungen durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel zu kontrollieren. Bei Beschädigungen sind sie der Benutzung zu entziehen.
Beschädigter Gurt ist der Benutzung zu entziehen
In Abhängigkeit von der Beanspruchung sind die PSa zu prüfen, wobei die Herstellerinformationen zu Inhalt und Fristen der Prüfungen zu beachten sind.
Die Benutzungsdauer der PSa ist beschränkt und beträgt (ausgewählte Beispiele):
Seile: Ablegereife 4 bis 6 Jahre
Gurte: Ablegereife 6 bis 8 Jahre
thermoplastische Helme: höchstens 4 Jahre
sonstige Helme: höchstens 8 Jahre
Hinweis: Abweichende Angaben in den Herstellerinformationen sind vorrangig zu berücksichtigen!
Da bei Arbeiten an WEa häufig Absturzgefahr besteht, kommt der Auswahl und richtigen Anwendung der PSa besondere Bedeutung zu. Daher hier einige Hinweise:
Nur die vom Unternehmer zur Verfügung gestellte PSa benutzen!
Bei der Auswahl eines Auffangsystems ist darauf zu achten, dass die Teile des Systems bei der vorgesehenen Anwendung jederzeit sicher zusammenwirken (siehe Herstellerinformationen zur Steigschutzeinrichtung). Das gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Steigschutzeinrichtungen mit Auffanggurten.
Da sich Karabiner mit einer einfachen Schraubsicherung unbeabsichtigt öffnen können wird empfohlen, Karabiner mit Doppel- oder Dreifachsicherung einzusetzen.
Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise zu PSA:
Kopfschutz
Bei Gefährdung durch herabfallende Teile Schutzhelm tragen (z.B. im Turm und bei Arbeiten mit Hebezeugen).
Bei Arbeiten an hochgelegenen Außenflächen der WEa können Bergsteigerschutzhelme entsprechend den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz kommen und nach Unterweisung benutzt werden.
Augenschutz
Bei der Gefahr des Eindringens von Fremdkörpern in das Auge und bei der Gefahr des unkontrollierten Austretens von Flüssigkeiten unter hohem Druck Augenschutz tragen.
Gehörschutz
Bei Einsatz von lärmintensiven Werkzeugen, z.B. Schlagschrauber, Gehörschutz tragen.
auch für in der Nähe arbeitenden Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung stellen
Atemschutz
Wenn ausreichende Lüftungsmaßnahmen nicht möglich sind, geeigneten Atemschutz tragen (z.B. bei Freiwerden von Lösemitteldämpfen, bei Anstrich- und Konservierungsarbeiten und bei gesundheitsschädigenden Stäuben, die beim Wechsel von Filtern und Arbeiten an Schleifringen freiwerden können)
Handschutz
ausreichende Rutschfestigkeit und Griffsicherheit erforderlich (auch im nassen Zustand!)
beim Umgang mit Gefahrstoffen Beständigkeit und Durchbruchszeiten der Schutzhandschuhe beachten, z.B. für den Umgang mit Epoxidharzen Nitrilhandschuhe verwenden
Fußschutz
auf Baustellen nur Fußschutz mit durchtrittsicherer Sohle benutzen (beispielsweise Schuhwerk "S3" oder "S5")
Hautschutz, -reinigung und -pflege
bei Arbeiten im feuchten Milieu (z.B. unter flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen) geeigneten Hautschutz anwenden
nach Abschluss der Arbeiten Haut reinigen und
Hautpflegemittel benutzen
Offshore:
Die Kombination verschiedener PSa muss für alle Beanspruchungsfälle der einzelnen PSa geeignet sein. Evtl. sind spezielle Prüfungen im Rahmen der PSA-Auswahl erforderlich. Beispielsweise muss die erforderliche PSa gegen Ertrinken mit der PSa gegen Absturz kombiniert werden dürfen (vgl. dazu Herstellerangaben).
Ob ein Schutz gegen Auskühlen (Kälteschutzanzug/Überlebensanzug) genutzt werden muss, ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Der Auftragnehmer (z.B. Serviceunternehmen) hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Rettung der Beschäftigten erforderlich sind. Dazu müssen Vorkehrungen und Abläufe beschrieben sein, z.B. für das Verhalten bei
Unfällen und medizinischen Notfällen
Bränden und Explosionen
gefährlichen Störungen des Betriebsablaufes
unkontrolliertem Austreten von Stoffen
Schäden an Verkehrswegen
Jeder Unternehmer - und damit auch der Auftragnehmer - hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann und die erforderlichen Maßnahmen für die ärztliche Versorgung veranlasst werden.
Insbesondere ist der Auftragnehmer für eine wirksame Erste Hilfe und Rettung aus Gefahr sowie die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel verantwortlich. Eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber ist dringend geboten.
In der Regel muss der Auftragnehmer selbst für Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zur schnellen Rettung hängender/aufgefangener Personen sorgen.
Alarmierung und weitere Rettungskette
Die Rettungskette muss in jedem Fall sichergestellt sein. Neben der unmittelbaren Ersten-Hilfe-Leistung muss unverzüglich ein Notruf von jedem Anlagenstandort aus abgesetzt werden können.
Der vor Ort Verantwortliche muss sich vor Arbeitsbeginn davon überzeugen, dass am Anlagenstandort mindestens die vorgesehene Kommunikationsverbindung besteht. (Achtung: Funklöcher im Mobilfunknetz!)
Jede WEa muss eindeutig identifizierbar sein. Hierfür sind z.B. folgende Hilfsmittel einsetzbar:
Hinweisschilder
Anlagenkennzeichnung
Rettungs- und Hilfskräfte (z.B. Arbeitskollegen, Feuerwehr, Rettungsdienst) müssen die WEa im Einsatzfall schnell erreichen und betreten können. Insbesondere liegt es in der Verantwortung des Unternehmers die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten.
Für den Notfall sind die erforderlichen Maßnahmen mit den für die WEa jeweils zuständigen Leitstellen (Rettungsleitstellen sowie ggf. separate Leitstellen für Brandschutz / Technische Hilfe) abzustimmen und die Informationen den Rettungskräften zugänglich zu machen.
Anmerkung: Siehe auch Anhang 10.5 Beispiel Rettungskette
Damit anrückende Einsatzkräfte die WEa schnell und eindeutig auffinden können, sind die Anfahrtswege festzulegen und der örtlich zuständigen Leitstelle (Rettungsleitstelle sowie ggf. separate Leitstelle für Brandschutz / Technische Hilfe) und ggf. den örtlich zuständigen Einsatzkräften (Feuerwehr und Rettungsdienst) bekannt zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlossene Schranken, andere Besonderheiten, empfiehlt es sich, die Anfahrtswege direkt mit den örtlich zuständigen Einsatzkräften abzustimmen.
Für die Bauphase gilt: Informationen über zeitweise veränderte Bedingungen müssen den Leitstellen unverzüglich mitgeteilt werden.
Um die Auffindbarkeit zu gewährleisten, können z.B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:
Lagepläne (z.B. auf Papier; Vorteil: unabhängig von elektronischer Infrastruktur nutzbar)
Änderungen sind sofort nach Bekannt werden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.
WEA-NIS: Musteransicht Leitstellen
Erste-Hilfe-Ausbildung und -Material
Alle an WEa eingesetzten Beschäftigten sollten Ersthelfer sein. Nach einem Erste-Hilfe-Kurs (Umfang:16 Unterrichtseinheiten) ist spätestens alle zwei Jahre ein Erste-Hilfe-Training (Umfang: 8 Unterrichtseinheiten) zu besuchen.
Weitere spezifische Unterweisungen / Ausbildungen sind für den Umgang mit speziellen Rettungsgerätschaften (Abseilgerät, Rettungstrage,...) und die Hilfe in besonderen Notlagen (Hängetrauma nach Sturz in ein Auffangsystem; siehe dazu weiter unten) erforderlich.
Als Ausstattung sollte jedem Ersthelfer über den normgerechten "kleinen Betriebsverbandkasten" hinaus ein Erste-Hilfe-Set zur Verfügung stehen, das leicht mitgeführt werden kann. Sein Inhalt ist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt vom Unternehmer festzulegen.
Bei Augenverätzungen kommt es auf schnellstmögliche Hilfe an. Muss mit Säuren, Laugen u. ä. umgegangen werden ist daher eine Augenspülmöglichkeit (z.B. Augenspülflasche) unmittelbar an der jeweiligen Arbeitsstelle vorzuhalten. Welche Spülflüssigkeit verwendet wird, ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen.
Technische Rettungsausrüstung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse geprüfte Rettungsgeräte und ggf. Rettungstransportmittel bereit gehalten werden. Diese können auf Dauer in der Anlage vorhanden sein oder mitgebracht werden. Sie müssen in ausreichender Zahl (abhängig u.a. von der Anzahl der Personen in der WEA) vorhanden und vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz vorhanden sein.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Beschäftigte besonders eingehend über Maßnahmen der Rettung zu unterweisen. Im Rahmen der Unterweisung haben sie mindestens einmal jährlich mit den einzusetzenden Rettungsgerätschaften zu trainieren (siehe auch "Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen").
Fluchtmöglichkeit
Bei Arbeiten in einer WEa ist vom Unternehmer zu gewährleisten, dass der Turm sicher betreten werden kann und Beschäftigte den Turm im Gefahrfall ohne besondere Hilfsmittel, z.B. Schlüssel, sicher verlassen können.
Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen
Bei den Unterweisungen (siehe auch 8.1.2) ist die Notfallorganisation besonders zu berücksichtigen. Grundlage der Unterweisungen sollte ein anlagenspezifisches Rettungskonzept auf Basis der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sein.
In einem Rettungskonzept ist mindestens folgendes zu berücksichtigen:
Rettung innerhalb des Turms, z.B. von Steigleitern, von Plattformen, aus tiefer gelegenen Bereichen
Rettung aus dem Maschinenhaus, z.B. aus engen Räumen im Bereich Generator, Hydraulikanlage, Bremsanlage
Rettung aus dem Rotor, z.B. aus Nabe, Rotorblatt
Rettung von hochgelegenen Außenflächen, z.B. vom Maschinenhausdach, aus Arbeitsbühnen
zu verwendende Anschlagpunkte für Rettungsgeräte
zu verwendende Rettungsmittel, z.B. Abseil- und Rettungsgeräte, Seilklemmen, Verbindungsmittel
Rettungsübung mit Schleifkorbtrage
Um die Wirksamkeit interner wie auch externer Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten müssen regelmäßig Übungen durchgeführt werden. Die im Rettungskonzept beschriebenen Abläufe sind dabei auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Bei Bedarf muss das Rettungskonzept angepasst werden.
Bei Unterweisungen und Übungen zur Benutzung von PSa gegen Absturz ist auch die Eigenhilfe zur Vermeidung eines Hängetraumas zu trainieren.
Bei Übungen in absturzgefährdeten Bereichen ist eine zweite unabhängige Sicherung (Doppelsicherung) zu verwenden (z.B. Höhensicherungsgerät).
Hängetrauma
Das Hängetrauma kann zustande kommen, wenn bei längerem, bewegungslosem Hängen in einem Auffanggurt, z.B. nach einem Sturz von einer Turmplattform, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert wird bzw. verloren geht.
Aufgrund von Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten "Muskelpumpe" durch die Beinmuskulatur, wodurch eine große Menge des Blutes in den Beinen versackt.
Dies kann zu einem (Kreislauf)-Schockführen, weshalb das Hängetrauma einem orthostatischen Schock entspricht. In dieser Situation sind bei der Rettung und der Ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.
Bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist das Auftreten eines Hängetraumas sehr unwahrscheinlich. Dafür ist eine sachgerechte Auswahl, das exakte Anpassen des Gurtes und die Durchführung eines Hängetests (s. Regel "Benutzung von PSa gegen Absturz" BGR/GUV-R 198) unbedingt erforderlich.
Der bereits weiter oben in diesem Kapitel mehrfach erwähnten Verantwortung des Unternehmers für die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person kommt also besondere Bedeutung zu.
Nähere Informationen zur Notfallsituation "Hängetrauma" enthält die BGI 8699.
Maßnahmen zur Hygiene sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Hierfür sind bei Einsatz von Gefahrstoffen auch die Hinweise aus den Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
Gefährdung der Haut
Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemittel zur Verfügung stellen und benutzen.
Gefährdung durch fehlende Wechselarbeitskleidung
Für den Fall großflächiger Kleidungsverschmutzung Wechselarbeitskleidung vorhalten und den Wechsel anweisen
Gefährdung bei Nahrungsaufnahme
Sicherstellen, dass vor der Nahrungsaufnahme eine geeignete Handreinigung erfolgen kann. Mahlzeiten und Getränke nur an Plätzen einnehmen, bei denen keine Gefährdungen für den Beschäftigten bestehen.
Die Lagerung von Abfällen und Stoffen in der WEa ist nicht zulässig. Diese sind nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen.
Für den Notabstieg vorgesehene Anschlagpunkte freihalten
Bewegungsfreiheit
mögliche Anstoßstellen erkennen und sichern, dies kann z.B. bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Anstoßstelle durch eine mobil einzusetzende Abpolsterung geschehen.
Arbeiten auf dem Dach
Geeignete Sicherungsmöglichkeiten (z.B. mobile Geländer oder bei fehlenden technischen Schutzmaßnahmen PSa zum Schutz gegen Absturz) verwenden
Warnzeichen beachten
Unter Eingangplattform liegende Räume
Lukenabdeckungen geschlossen halten
Offene Luken gegen Hineinstürzen sichern
Räume sauber halten
Vor dem Betreten luftaustauscharmer Bereiche, z.B. Turmkeller, ist der Sauerstoffgehalt durch Messungen festzustellen. Ein Betreten dieses Raumes ist nur bei ausreichendem Sauerstoffgehalt in der Atemluft erlaubt.
Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten
Zugangsberechtigung regeln
Befugnisse regeln
Offshore:
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall (z.B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem) ein längerer Aufenthalt im Schutzraum der WEa in angemessener Form möglich ist. Daher müssen beispielsweise Nahrung, Getränke, Decken den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transportablen Fässern aufzubewahren. Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brennstoff, Verpflegung in Tüten, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Möglichkeit zur Beschäftigung (z.B. Kartenspiel, Bücher) enthalten.
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können (z.B. GFK-Flächen im Spinner, Maschinenhauskeller).
Verkehrswege sind u.a. Fahrwege, Stellflächen (für z.B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge), Gehwege, Treppen, Rampen, Leitern, ebene Verkehrsflächen (z.B. Böden, Podeste, Stand und Arbeitsflächen), Durchstiege, Einstiege in die Nabe.
Beispiele für gute und schlechte Zuwegung
Gefährdung auf Verkehrswegen außerhalb der WEa zwischen öffentlichen Straßen und der WEa und den dazugehörigen Einrichtungen (z.B. Trafostationen)
Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs. Tieren
Sicherstellen eines Lichtraumprofils mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg,
Zu Beginn der Bauphase sind Verkehrswege anzulegen, die für den Baustellenverkehr ausreichend tragfähig sind. Sie müssen über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen.
Mindestbreite der Verkehrswege für Personen von mindestens 0,87 m
Treppen im Gelände, die eine Mindestbreite von 0,87 m bei einem Schrittmaß von 63 cm aufweisen und mit einem Handlauf ab 5 Treppenstufen ausgerüstet sind, sind zu benutzen.
Schräglaufende Zugangsrampen mit einem tragfähigen Belag ohne Stolperstellen der Mindestbreite von 0,87 m und einer Neigung von ca. 8 % bis höchstens 12,5 % sind zu benutzen. Die schräglaufenden Zugangsrampen sind vom Bewuchs freizuhalten.
Nach Aufstellen des ersten Turmteiles darf dieser nur betreten werden, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.
Treppen und Leitern im Verlauf von Verkehrswegen, die mit der WEa verbunden sind
Ordnungsgemäßen Zustand erhalten, d. h. vor Benutzen von Treppen den Handlauf überprüfen und festgestellte Schäden beseitigen.
Auf rutschfeste Trittflächen achten
Saubere Trittflächen benutzen. Hinweis: Trittflächen aus Gitterosten verfügen über einen Selbstreinigungseffekt und sind als rutschhemmend anzusehen.
Trittflächen von Eingangstürzargen nur betreten, wenn diese rutschfest ausgeführt sind. Hinweis: Gewarzte Bleche gelten als rutschhemmend.
Leitern und Steigschutzeinrichtungen vor Benutzung in Augenschein nehmen.
Leitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers wiederkehrend prüfen bzw. prüfen lassen.
Verkehrswege innerhalb der WEa
Verkehrswege freihalten, keine Lagerung von Materialien und anderen Gegenständen
Leitern so verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Hinweis: Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
Prüfung von Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers wiederkehrend prüfen bzw. prüfen lassen
Steigleitern, insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten
Fluchtwege freihalten
Ungehinderten Zugang für Rettungskräfte sicherstellen und Rettungswege freihalten
Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöffnungen nach Durchstieg schließen
Umstieg/Durchstieg vom Turm in das Maschinenhaus
Verletzungsgefahr vermindern (z.B. durch Verwendung von mobilen Polsterungsstücken zur Sicherung der Anstoßstellen im Bereich der Verkehrswege)
Anlegeleitern gegen Wegrutschen sichern (z.B. Einstell-/Einhängemöglichkeiten schaffen und nutzen)
Bei Absturzgefahr PSa gegen Absturz (PSAgA) nutzen.
Festhaltemöglichkeit oberhalb des Durchstieges nutzen.
Beschaffenheit der außen liegenden Verkehrswege der WEA. Hierunter werden z.B. verstanden: Dachflächen, Leitern, Umstiegsbereich Maschinenhaus-Nabe, Außenpodeste
Rutschhemmende Oberflächen frei von Ölen und Fetten halten
Nur vorgesehene Anschlagmöglichkeiten zum Schutz gegen Absturz verwenden (z.B. Anschlageinrichtungen gem. DIN EN 795)
vereiste Anlagenteile nicht besteigen
Bei Vereisung während laufender Arbeiten sind Sicherungsmaßnahmen gemäß Notfallplan zu beachten (z.B. Benutzen eines Y-Falldämpfers)
Steighilfen, Aufzüge, Befahr anlagen bei Vereisung nicht benutzen
Außen liegende Steigleitern gegen unbefugtes Besteigen sichern
Offshore:
Wird von dem Beschäftigten der "seemännische Überstieg" vom Wasserfahrzeug auf die WEa vorgenommen, so darf er sich weder direkt am Wassserfahrzeug noch an der Konstruktion der WEa durch Anschlagen sichern. Es darf nur jeweils eine Person die Steigleiter nutzen.
Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z.B. Vogelkot, Öl, Algenbewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSa zu benutzen. Während der Reinigungsarbeiten, bei deren Durchführung ein Standplatz auf der WEa eingenommen wird, ist PSa zum Schutz gegen Absturz oder bei Absturzgefahr ins Wasser PSa gegen Ertrinken zu benutzen. Eine Kombination beider PSa ist möglich.
8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
Gefährdungen auf ebenen Flächen (z.B. Dächer, Plattformen, Außen anlagen) können neben den im Abschnitt "Verkehrswege" genannten Maßnahmen vermieden werden, wenn folgendes beachtet wird:
Kabel und lose Leitungen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolperstellen bilden. Dies kann z.B. so geschehen, in dem Kabel und lose Leitungen seitlich von Verkehrswegen oder an vertikalen Aufkantungen entlang verlegt werden.
rutschsichere Schuhe tragen
Beachtung der Witterungseinflüsse
Stolperstellen und Vertiefungen können durch Abdeckungen gesichert werden.
Nichtbenötigte Materialien/Gegenstände sind im Bereich der Verkehrs- und Arbeitsbereiche so abzulegen, dass ein Stolpern vermieden wird.
Defekte Treppen und Stufen unverzüglich in Stand setzen
bei Arbeiten mit Flüssigkeiten Sicherungsmaßnahmen gegen Abtropfen in darunter liegende Bereiche treffen, z.B. Verwendung von Abdeckfolie. Verunreinigungen sind sofort beseitigen
rutschige Flächen, die z.B. durch Glatteis entstanden sind, können durch die Verwendung von Streugut abgestumpft werden. Hinweis: Durch geeignete konstruktive Ausbildung, wie die Verwendung von gewarzten Metalltrittflächen lässt sich die Zuwegung rutschhemmend gestalten.
Absturzgefährdungen (z.B. von Leitern, hochgelegenen Arbeitsplätzen) können durch Maßnahmen, aufgeführt unter den Kapiteln "Verkehrswege" und "PSA", vermieden werden, wenn zusätzlich folgende Schutzziele erfüllt werden:
Zur Sicherung gegen Absturz sind technische Maßnahmen gegenüber persönlichen Schutzmaßnahmen zu bevorzugen.
Betriebsanweisung für PSAga ist erstellt und enthält Sicherheitshinweise aus der Betriebsanleitung des Herstellers
Unterweisung über die Nutzung der PSAga erfolgt regelmäßig (auch mit praktischen Übungen)
PSAga und Absturzsicherungseinrichtungen werden vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel geprüft
Nur vorgesehene und gekennzeichnete Anschlagpunkte werden verwendet
Luken werden geschlossen gehalten. Sie dürfen nur zum Zweck des Passierens offen gehalten werden.
Lukendeckel werden im geöffneten Zustand gegen ungewolltes Zufallen gesichert.
Bei Arbeiten neben einem geöffneten Lukendeckel werden Abschrankungen eingesetzt und geschlossenem gehalten.
Steigschutzsysteme werden erst nach dokumentierter Freigabe benutzt.
Sicherungsmaßnahmen beim Zugang zur Nabe von außen
Besondere Unterweisung mit praktischer Übung durchführen, um kritische Situationen einschätzen zu können. Dies muss vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig, z.B. im Rahmen von Rettungsübungen wiederholt werden. (Hinweis: BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen)
zweite Person zur Sicherung vor Ort bereitstellen
Gerät zum Retten frei hängender Personen einsatzbereit vor Ort bereithalten
Die Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung fest zu legen
Arbeiten an Absturzsicherungseinrichtungen (z.B. beim Wechsel von Teilen der Absturzsicherungseinrichtung)
Besondere Sicherungen vorsehen, insbesondere bei erforderlich werdendem Wechsel der Anschlagart (z.B. Sicherung über Höhensicherungsgerät)
Nur gekennzeichnete Anschlagpunkte verwenden
Arbeiten nur durchführen, wenn sich keine Personen oberhalb der Arbeitsstelle aufhalten
Auf Standsicherheit der Anlegeleiter achten, Leitern mit Fußverbreiterung oder Erdspitzen einsetzen, Sicherung der Leiter durch eine zweite Person ist möglich.
Werden Konstruktionsteile von LKW-Ladeflächen abgeladen, haben sich Personen gegen eventuell vorhandene Absturzgefahr zu sichern (z.B. durch Leitern, fahrbare Gerüste, Hubsteiger o. ä.). Bei Arbeiten an geöffneten Außenluken der WEa Absturzsicherung in Form von Geländern verwenden. Fehlen technische Schutzeinrichtungen ist PSAga zu verwenden.
Enge Räume können u. a. Bereiche oder Übergänge innerhalb des Spinners, der Rotorblätter, des Maschinenhauses und Bereiche unterhalb der Einstiegsebene sein. Durch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Ausweichmöglichkeiten können in engen Räumen Gefährdungen auftreten, deren Ursachen in Zwangshaltungen, erhöhte körperliche Belastung, Anstoßmöglichkeiten, leitfähige Umgebung, psychische Belastung zu suchen sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in engen Räumen ist die BGR 117-1 zu berücksichtigen.
Eine Verständigungsmöglichkeit zu einem Sicherungsposten muss ständig gegeben sein (z.B. Sprech- und/oder Sichtverbindung). Vor Beauftragung zu Arbeiten bzw. Aufenthalt in engen Räumen und Passieren enger Zugangsöffnungen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen. Der Betriebsarzt hat in Kenntnis der Arbeitsbereiche und der Tätigkeiten den Unternehmer hinsichtlich der Befähigung des einzusetzenden Beschäftigten zu beraten.
Bei Arbeiten im Spinner und/oder in der Nabe ist der Rotor vor Beginn der Arbeiten sicher stillzusetzen. Die sichere Stillsetzung darf erst aufgehoben werden, wenn sich keine Person mehr im Gefahrbereich aufhält.
Mechanische Gefährdungen Halten sich Personen im Gefahrbereich bewegter Maschinenteile auf (z.B. Pitchvorgänge oder Azimutverstellungen) hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Geeignete Maßnahmen können sein: Antriebe stillsetzen, drucklosen Zustand von Hydrauliksystemen herstellen, besondere Unterweisung durchführen. Vor jedem Arbeitsvorgang sind eindeutige Absprachen der beteiligten Beschäftigten vor jedem Arbeitsvorgang zu treffen.
Erhöhte elektrische Gefährdung Sie ist gegeben, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen leitfähigen Bereichen betrieben werden. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag müssen entsprechend BGI 594 ausgewählt werden. Störungen an den elektrischen Anlagen können auch zu Lichtbögen und/oder zu Verrauchungen führen.
Gefährdungen durch Gefahrstoffe Bei Arbeiten in engen Räumen ist mit gefährlichen Konzentrationen von Gefahrstoffen und Sauerstoffmangel zu rechnen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. Erforderliche Schutzmaßnahmen können sein: Freimessen, Technische Lüftung, geeignete PSa (siehe auch 8.6).
Rettungs- und Selbstrettungsmöglichkeiten Es muss eine Ausrüstung vorhanden sein, die geeignet ist, eine hilflose Person aus dem engen Raum zu retten (z.B. spezielle Rettungstrage, Rettungshubgerät) bzw. den Gefahrenbereich eigenständig verlassen zu können (z.B. geeignete Atemschutzgeräte bei Verrauchung).
8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
Es wird empfohlen, WEa mit Steighilfen oder Befahranlage auszurüsten, um körperliche Belastungen zu verringern, sichere Verkehrswege zu schaffen und Rettungsmöglichkeiten zu verbessern.
Vorhandene Steighilfen oder Befahr anlagen sind zu benutzen
Manuelles Hinaufziehen von Werkzeugen und Material an Seilen ohne Winde
Seil so zu führen, dass ein Durchschießen der Last verhindert wird.
Aufenthalt unter schwebender Last untersagen
Arretiermöglichkeiten des Seiles festlegen und nutzen.
Heben und Tragen
Ergonomisch günstige Haltung anstreben
Richtwerte für Heben und Tragen sind zu beachten.
Anmerkung: siehe BGI 869 "Betriebliches Transportieren und Lagern"
Anziehen von Verschraubungen
Zum Aufbringen von hohen Drehmomenten geeignetes Werkzeugvorhalten (z.B. hydraulische oder elektrische arbeitende Werkzeuge) sind mit Muskelkraft betriebenen vorzuziehen. Vor Freigabe der Energie ist auf korrekte Positionierung des Werkzeuges zu achten. Dabei auf geeignete, feste Standplätze achten und das Gleichgewicht halten. Die Freigabe der Energie für diese Werkzeuge durch einen zweiten Beschäftigten darf erst nach Bestätigung der korrekten Positionierung erfolgen.
Für den Umgang mit hydraulischen Schraubenspannvorrichtungen ist unter Beachtung der Angaben des Herstellers eine Betriebsanweisung zu erstellen und zu berücksichtigen.
Die vorhandene Beleuchtungsstärke muss eine sichere Orientierung beim Benutzen der Aufstiegssysteme und eine Inaugenscheinnahme der Steigschutzeinrichtung gestatten.
Ausfall der Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsbeleuchtungen sind regelmäßig wiederkehrend zu prüfen (Herstellervorgaben beachten!). Das Ergebnis der Prüfung ist so zur Verfügung zu stellen, dass vor Beginn der Arbeiten Einsicht genommen werden kann.
Anlagen die noch nicht mit einer funktionsfähigen Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sind, sollen beispielsweise mit mitgeführter netzunabhängiger Beleuchtung begangen werden
Zusatzbeleuchtung
Entsprechend der Sehaufgabe ist neben der Grundbeleuchtung eine Zusatzbeleuchtung (z.B. Handleuchte) zu benutzen.
In die Steigleiter integrierte netzunabhängige Notbeleuchtung
Schutzkleidung gegen Wind, Nässe, Kälte zur Verfügung stellen und nutzen
Gefährdung durch hohe Temperaturen
Atmungsaktive Arbeitskleidung zur Verfügung stellen und tragen
Angepasste Pausenregelung treffen und einhalten
Beschäftigte achten auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme
Gefährdung durch Sonnenstrahlung
körperbedeckende Kleidung tragen
UV-Schutzmittel mit angepasstem Lichtschutzfaktor und (Schutz-)Brillen mit ausreichendem UV-Schutz bereitstellen und benutzen
Gefährdung durch Wind
Maßnahmen sind in den Betriebsanweisungen festzulegen und zu beachten. Rechtzeitig, spätestens beim Erreichen der für die WEa kritischen Windgeschwindigkeit, sind die Arbeiten einzustellen und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Hierbei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
Gefährdung durch Gewitter
Im Vorfeld von Arbeiten Wetterbericht einholen
Bei Gewitter die WEa verlassen und im Montagefahrzeug aufhalten
Andere Arbeitsteams in benachbarten WEa informieren
nur geprüfte Hebezeuge zur Verfügung stellen und nutzen
Manuelles Heben und Tragen siehe auch BGI 641
Geschlecht
Lastgewicht (in kg)
Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten
Tragen
Dauer < 5 s
Trageentfernung 5 bis < 10 m
Trageentfernung 10 bis < 30 m
Trageentfernung ≥ 30m
Männer
< 10
Im Allgemeinen keine Einschränkungen
10 bis < 15
bis 1000 mal pro Schicht
bis 500 mal pro Schicht
bis 250 mal pro Schicht
bis 100 mal pro Schicht
15 bis < 20
bis 250 mal pro Schicht
bis 100 mal pro Schicht
bis 50 mal pro Schicht
20 bis < 25
bis 100 mal pro Schicht
bis 50 mal pro Schicht
≥ 25
Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3)
Frauen
< 5
Im Allgemeinen keine Einschränkungen
5 bis < 10
bis 1000 mal pro Schicht
bis 500 mal pro Schicht
bis 250 mal pro Schicht
bis 100 mal pro Schicht
10 bis < 15
bis 250 mal pro Schicht
bis 100 mal pro Schicht
bis 50 mal pro Schicht
≥ 15
Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3)
Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten 1) von Lasten 1) für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht 2), bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.
Bei Nutzung elektronischer Anzeige- oder Dokumentationsmittel ist die Darstellung an das Anzeigemittel anzupassen, die Grundsätze der Ergonomie sind bei der Softwaregestaltung zu beachten
Warnhinweise in der Dokumentation müssen sicher erkannt werden können.
Die Software ist an die Arbeitsaufgabe anzupassen.
Der Betrieb elektrischer Anlagen wird in BGV A3 und DIN VDE 0105-100 behandelt. Die Besonderheiten für den Betrieb von WEa werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Die Gefährdungen durch die elektrischen Anlagen in Betriebsräumen von WEa sind abhängig vom Grad des Berührungs- und Lichtbogenschutzes sowie der Bedienungssicherheit.
Sowohl die gesamte WEa als auch zugehörige Nebengebäude mit den enthaltenen elektrischen Anlagen sind deshalb als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten zu betreiben. Die Zugangsberechtigung darf nur Elektrofachkräften (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP) erteilt werden. Andere Personen sind durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen zu beaufsichtigen.
Eine besondere Gefährdung geht von Mittelspannungsanlagen, Transformatoren und Niederspannungsverteiler anlagen aus. Der Zutritt darf daher nur solchen EF oder EUP erteilt werden, denen spezielle Fachkenntnisse vermittelt wurden.
Bedienvorgänge und Schalthandlungen dürfen nur von mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden, z.B. Starten oder Stoppen der WEa unter Verwendung der Steuerung.
Das direkte Betätigen von Schaltgeräten in Niederspannungs-Hauptstromkreisen darf nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden.
Die Schaltberechtigung für Mittelspannungsanlagen darf nur speziell ausgebildeten Elektrofachkräften erteilt werden. Die Schaltberechtigung ist schriftlich auszufertigen.
Zur Durchführung von Schalthandlungen sind betriebliche Anweisungen erforderlich, in denen insbesondere festgelegt ist:
Vorgehensweise, Schaltungsablauf
Verantwortlichkeit, Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis
Vollständiger Berührungsschutz Durch vollständigen Berührungsschutz (mindestens IP 2X) ist ausreichende Sicherheit zur Vermeidung einer Körperdurchströmung gegeben. Grundsätzlich ist diese Schutzmaßnahme in Windenergie anlagen umzusetzen.
Nicht vollständiger Berührungsschutz Kann der vollständige Berührungsschutz z.B. aus konstruktiven Gründen nicht umgesetzt werden, ist zumindest Schutz durch Abstand oder Hindernis zu realisieren; das kann z.B. für turmintegrierte Trafostationen zutreffen.
Teilweiser Berührungsschutz für Bedienvorgänge Für Bedienvorgänge innerhalb von Niederspannungs-Schaltschränken muss mindestens der teilweise Berührungsschutz nach DIN EN 50274 (VDE 0660-514) realisiert sein.
Aufheben des Berührungsschutzes Falls zur Fehlersuche in Hilfsstromkreisen der Berührungsschutz aufgehoben werden muss, darf der Berührungsschutz der Hauptstromkreise nicht beeinträchtigt werden. Diese Arbeiten sind von Elektrofachkräften durchzuführen (siehe Tab. 5 Nr. 8 der BGV A3).
Eine Notwendigkeit, Montagearbeiten unter Spannung durchzuführen, existiert grundsätzlich nicht (siehe Tab. 5 Nr. 9 der BGV A3). Es muss daher eine sichere Arbeitsstelle nach den Fünf Sicherheitsregeln eingerichtet werden.
Freischalten
Gegen Wiedereinschalten sichern
Spannungsfreiheit feststellen
Erden und Kurzschließen
Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Teile der Anlage, die nach dem Freischalten noch unter Spannung stehen, z.B. Kondensatoren und Kabel, müssen mit geeigneten Betriebsmitteln entladen werden.
Ausgenommen hiervon sind Arbeiten an Akku-Notversorgungen, z.B. für Rotorblattverstellungen oder Hindernisbefeuerungen, unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen, die in Montage- oder Arbeitsanweisungen festgelegt sein müssen.
Arbeiten in der Nähe aktiver Teile Wenn Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (siehe § 7 der BGV A3) durchgeführt werden sollen, ist vorrangig freizuschalten und es sind die Fünf Sicherheitsregeln anzuwenden. Kann nicht freigeschaltet werden, ist zumindest Schutz durch Schutzvorrichtung anzuwenden, z.B. Anbringung isolierender Abdeckungen.
Erhöhte elektrische Gefährdung in Bereichen mit leitfähiger Umgebung Im Turm, im Maschinenhaus usw. existieren Bereiche, deren Begrenzungen vollständig oder teilweise aus metallischen Teilen bestehen, und in denen außerdem die arbeitende Person mit ihrem Körper großflächig mit diesen Teilen in Berührung kommt. In diesen Bereichen dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen betrieben werden:
Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410. Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,
Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410
Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung mit stationärer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD ohne Hilfsspannungsquelle) IΔN < 30 mA.
Ist zusätzlich die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so ist nur eine der folgenden Schutzmaßnahmen zulässig:
Schutzkleinspannung (SELV) nach DIN VDE 0100-410. Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden,
Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410 Dabei darf jeweils nur ein Verbrauchsmittel je Sekundärwicklung eines Trenntransformators angeschlossen werden.
Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.
Weitere Informationen auch zu den Schutzmaßnahmen ortsfester Betriebsmittel sind in BGI 594 enthalten.
Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes Für den Fall, dass in den Anlagen oder Betriebsmitteln ein Fehler auftritt, müssen Schutzmaßnahmen wirksam sein. Dies kann nur durch regelmäßige Prüfungen festgestellt werden; dabei werden nach einer Sichtprüfung u. a. der Schutzleiterwiderstand, der Isolationswiderstand und bei Anlagen auch die Erdung und der Potenzialausgleich geprüft.
Folgende Prüffristen haben sich in der Praxis bewährt (siehe auch BGV A3 und BGI 608):
Anlagen
2 bis 4 Jahre
ortsfeste Betriebsmittel
1 bis 2 Jahre
handgeführte Betriebsmittel
3 bis 6 Monate
Die Prüfung muss dokumentiert werden.
Energiekabel Vor Beginn von Erdarbeiten sind sämtliche Informationen über die Lage von Energiekabeln einzuholen. Stößt man trotz der Informationen unerwartet auf ein Kabel, müssen die Schachtarbeiten unverzüglich abgebrochen werden; erst nach einer Freigabe durch dessen Betreiber kann die Arbeit fortgesetzt werden.
Freileitungen Vor Beginn von Kranarbeiten muss das Umfeld hinsichtlich der Gefährdung durch Freileitungen geprüft werden. Sind im Umkreis des Kranes keine Freileitungssysteme im Abstand von Kranhöhe plus 50 m Sicherheitszuschlag vorhanden, kann eine Gefährdung durch die Freileitung offensichtlich ausgeschlossen werden. In anderen Fällen ist es zwingend erforderlich, mit dem zuständigen Freileitungsnetzbetreiber Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam mit der Bauleitung sind dann klare Absprachen über Kranstandort und -schwenkbereich zu treffen. Der Montageplatz des Rotors wird festgelegt und die Hebezone vorgegeben. Die einzuhaltenden Grenzen sind zu kennzeichnen. Beim Unterqueren von Freileitungen mit Fahrzeugen sind folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten:
Nennspannung in kV
Abstand in m
bis 1
1
über 1 bis 110
2
über 110 bis 220
3
über 220 bis 380
4
Wenn keine eindeutige Einschätzung des Abstandes möglich ist, ist eine Abstimmung mit dem Freileitungsnetzbetreiber erforderlich, in der die notwendigen Maßnahmen zur Querung der Freileitungstrasse getroffen werden.
Gefährdungen durch Freileitungen in der Nähe von Windenergieanlagen können sich ebenfalls ergeben, wenn beim Heraufziehen oder Ablassen von Gegenständen mit z.B. Winden oder Seilen durch Auslenkung und Schwingen die Sicherheitsabstände (Tabelle 4, BGV A3 § 7) unterschritten werden.
Zur Verhütung von Lichtbogengefährdungen sind schon bei der Errichtung und auch beim Betrieb elektrischer Anlagen Maßnahmen zu treffen, die eine Lichtbogenzündung ausschließen (z.B. Isolierungen) oder die Auswirkungen eines gezündeten Lichtbogens verringern (z.B. Lichtbogenstrom- und/oder -zeitbegrenzungen oder lichtbogenfeste Abdeckungen).
Mit persönlicher Schutzausrüstung kann kein umfassender Schutz erreicht werden. Jedoch können die Auswirkungen von Störlichtbögen verringert werden.
Hilfe bei der Auswahl der PSa bietet die BGI 5188 "Thermische Gefährdungen durch Störlichtbögen" mit der zugehörigen elektronischen "Hilfe bei der Auswahl der PSA" (online unter www.dguv.de = > Webcode: d138299 = > Arbeitshilfe BGI 5188 (in der rechten Spalte)).
Bei Windenergie anlagen mit Nennleistungen über 1 MW können in bestimmten transformator- oder generatornahen Leistungsstromkreisen personengefährdende Lichtbögen auftreten, die nur durch das Freischalten des Arbeitsbereichs vermieden werden können.
Freileitungen Bei Eindringen in die Gefahrenzone von Hochspannungsfreileitungen mit Baumaschinen und anderen Fahrzeugen kann es zur Zündung eines Lichtbogens gegen Erde kommen. (Maßnahmen siehe Freileitung Abschnitt 5.2)
Schaltanlagen An gekapselten Schalt anlagen können anwesende Personen auch bei geschlossenen Türen bei einem inneren Störlichtbogen gefährdet werden, wenn heiße Lichtbogengase austreten können, z.B. durch aufspringende Türen. Diese Gefährdung wird verhindert, wenn nur lichtbogengeprüfte Schalt anlagen nach VDE 0670 zum Einsatz kommen. Die Prüfparameter müssen den tatsächlichen Aufstellungs- und Kurzschlussverhältnissen am Einbauort Rechnung tragen. Wenn Schaltanlagentüren geöffnet sind, ist dieser Schutz unwirksam. Personengefährdung beim Bedienen wird verhindert, wenn die Schalt anlagen so konzipiert sind, dass alle Bedienhandlungen bei geschlossenen Türen durchgeführt werden können und die Spannungsfreiheit durch Verwendung kapazitiver Anzeigesysteme festgestellt werden kann. Durch einschaltfeste Erdungsschalter oder verriegelte Erdungstrennschalter werden Gefährdungen vermieden, die bei Verwendung freigeführter E. u. K.-Vorrichtungen möglich sind. Alle Wartungs- und Montagearbeiten in den Schalt anlagen sind im freigeschalteten und gesicherten Zustand auszuführen.
Transformatoren Die Lichtbogengefährdung an Transformatoren kann verhindert werden, wenn die Anschlussdurchführungen isoliert bzw. gekapselt ausgeführt sind.
Hochspannungskabel An Hochspannungskabeln kann es durch Isolationsfehler oder durch äußere Beschädigungen der Isolation zur Lichtbogenzündung kommen. Durch Isolationsprüfungen können Isolationsfehler erkannt werden. Wenn Hochspannungskabel geschützt verlegt werden, können äußere Beschädigungen weitgehend vermieden werden.
Energiereiche Niederspannungsschaltanlagen (Anlagen mit einem Betriebsstrom über 63 A) Zur Vermeidung innerer Störlichtbögen sind nur typgeprüfte Schalt anlagen einzusetzen, deren Schaltgerätekombinationen die angegebenen Leistungsparameter tatsächlich nachgewiesen wurden. Alle betriebsmäßigen Bedienvorgänge müssen mit vollständigem Berührungsschutz ausführbar sein. Wenn Schaltanlagentüren geöffnet werden, sollte noch ein ausreichender Schutz gegen zufälliges Berühren oder Überbrücken aktiver Teile vorhanden sein.
Besondere Anforderungen für schutzbedürftige Personengruppen beachten
Gase, Dämpfe, Aerosole
Gesundheitsschädliche und geruchsintensive Arbeitsstoffe vermeiden
PSa (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz) zur Verfügung stellen und einsetzen
Beim Befahren von Rotorblättern für ausreichende Lüftung sorgen, insbesondere bei Auftreten von Styroldämpfen, Ausgasungen von Beschichtungsstoffen und Epoxidharzen.
Flüssige Stoffe
Schutzmaßnahmen festlegen.
Die Benutzung von PSA, z.B. bei der Verarbeitung von Kunststoffen, bei Verwendung von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln , Anstrichsarbeiten im Turm, Umgang mit Lösungsmitteln, Hydrauliköl, Getriebeöl, Batteriesäure, Sprühöle und -fette, Arbeiten mit Anti-Schimmelpilzmitteln sicherstellen.
Feste Stoffe
Das Auftreten von Stäuben minimieren.
Umfangreichere Schleifarbeiten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Einsatz von mobilen Entstaubern durchführen
Bremsbelagabrieb absaugen, nicht abblasen
Geeignete PSa zur Verfügung stellen und verwenden, Schutzmasken FFP2
8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen
Gefährdung durch Stoffe nach Bränden, z.B. Brandrückstände und Rauchgasniederschläge
Gefährdungsermittlung durchführen
Betriebsanweisungen erstellen und vorhalten
Unterweisung der Beschäftigten
geeignete PSa benutzen und nach der Verwendung fachgerecht reinigen bzw. entsorgen
Brandreste fachgerecht entsorgen
Bundesgesundheitsblatt 1/90 "Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden" beachten
BGI 766 "Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen" beachten
8.7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase
Brandlast reduzieren z.B. durch Reduzierung der bereitgestellten Arbeitsstoffe, Verpackungen und Hilfsmitteln (Putzmittel und ölgetränkte Putzlappen)
Putzlappen und ölgetränkte Putzlappen nicht im Bereich von Zündquellen ablegen
Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Materialien und Hilfsmittel aus der WEa zu entfernen
Zündquellen, z.B. offenes Licht, Rauchen, Funken, Lichtbögen und Wärmestrahlung, sind zu vermeiden.
Regelmäßige Wartung der elektrischen Anlage zur Vermeidung von Störlichtbögen
Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Handfeuerlöscher, sind bereitzuhalten, zu kennzeichnen und gut zugänglich zu halten
Feuerarbeiten, z.B. Schweißen, Trennschneiden, Brennschneiden, Schleifen und Schrumpfen, sind durch Erlaubnis bzw. Arbeits-/Betriebsanweisung zu regeln
Durch Schweiß- und Schneidarbeiten, aber auch beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, können Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden.
Schweißtechnische Arbeiten Bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muss mit dem Vorhandensein von Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr gerechnet werden. Deshalb muss der Unternehmer durch eingehende Besichtigung der Arbeitsstelle und seiner Umgebung im Einzelfall prüfen, ob es sich um einen derartigen Bereich handelt. Dazu ist eine sachkundige Beratung durch den Auftraggeber notwendig. Das Vorhandensein brennbarer Stoffe (z.B. Isolierstoffe, Kunststoffe, Ablagerungen von Schmiermitteln) und Gase, die sich durch schweißtechnische Arbeiten in Brand setzen lassen, bedeutet stets einen Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr. Unbemerktes ausströmendes Acetylen kann mit der umgebenden Luft nahezu in jedem Mischungsverhältnis explosionsgefährlich sein. Ist die Brand- oder Explosionsgefahr nach gründlicher Prüfung nicht völlig auszuschließen, so sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
schriftliche Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis (Muster für einen Schweißerlaubnisschein in BGI 554 Gasschweißer)
Auswahl erfahrener, verantwortungsbewusster Personen für den Einsatz
einwandfreie Gasschweißgeräte incl. Zubehör einsetzen, u.a. mit Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag
schwer entflammbare Schutzkleidung tragen wegen der räumlichen Enge
verbleibende Stoffe und Gegenstände abdecken, eventuell feucht halten
Öffnungen in der Umgebung der Schweißstelle sicher abdecken
Festlegung eines Brandpostens als Brandwache mit geeignetem Löschgerät
nach Beendigung der Feuerarbeit und dann in den folgenden Stunden ist eine wiederholte Kontrolle der Schweißstelle und ihrer Umgebung notwendig
Schrumpfen mit Flüssiggas Flüssiggas ist mit Luft bereits in sehr niedriger Konzentration explosionsfähig. Deshalb sind alle Beschäftigten, die mit Flüssiggas anlagen umgehen, anhand einer Betriebsanweisung zu unterweisen. Folgende Maßnahmen sollen verhindern, dass Flüssiggas unkontrolliert ausströmen kann und gefährlich werden kann:
Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden, damit kein verflüssigtes Gas in die Leitungen gelangen kann
Flüssiggasflaschen müssen so betrieben werden, dass keine gefährliche Erwärmung (d. h. Temperaturen über 40 °C) auftreten kann
es ist darauf zu achten, dass infolge zu hoher Gasentnahme keine Unterkühlung des Flüssiggases (erkennbar durch Reifbildung an der Flasche) eintritt, da dies zum Erlöschen der Flamme am Verbrauchsgerät führen kann
die meisten Explosionen entstehen durch falsch angeschlossene Druckregler; beim Anschluss des Druckreglers sicherstellen, dass dieser mit dem Flaschenventil in Gewinde und Dichtfläche übereinstimmt; wenn Druckregler mit Kombinationsanschluss verwendet werden, können Undichtigkeiten verhindert werden
unmittelbar hinter dem Druckregler müssen Schlauchbruchsicherungen montiert sein; bei Verwendung von Verbrauchs anlagen unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung mit Nennwert bis zu 1,5 kg/h eingesetzt werden
ortsveränderliche Gasverbrauchs anlagen müssen wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden; der Prüfnachweis muss an der Einsatzstelle vorliegen
Verarbeiten von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen Lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe enthalten häufig brennbare Bestandteile. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Verarbeitung von brennbaren Beschichtungsstoffen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die höchste Explosionsgefahr besteht, wenn hoch- bzw. leichtentzündliche Stoffe (gekennzeichnet mit Gefahrensymbol und F bzw. F+) oder entzündliche Stoffe mit einem Flammpunkt < 40 °C verarbeitet werden. Im Rahmen der Ersatzstoffprüfung sollten nur solche Stoffe ausgewählt werden, von denen nur eine geringe Explosionsgefahr ausgeht. Dies sind entzündliche Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt über 40 °C. Von diesen Stoffen geht dann nur noch eine mittlere Explosionsgefahr aus. Besser noch ist die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C oder die Anwendung von Wasserlacken mit einem geringen Anteil an Lösungsmitteln.
Explosionsgefahr bei Beschichtungsstoffen
Flammpunkt
< 21°C
< 40 °C
40 ... 55 °C
> 55 °C
> 100 °C
Einstufung GefStoffV
hochentzündlich F+ leichtentzündlich F
entzündlich
-
Explosions- gefahr
hoch
hoch
mittel
gering
keine
für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen
der Bereich von 5 Meter um die Verarbeitungsstelle ist als feuergefährdeter Bereich anzusehen, d.h. Zündquelle vermeiden und nicht rauchen
werden Stoffe beim Verarbeiten fein versprüht oder erwärmt, kann eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten; dies gilt sogar für Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C; also keine Zündquellen zulassen und keine Anwendung in der Nähe heißer Oberflächen
für ausreichende Frischluft im Arbeitsbereich sorgen (Beachte: Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind schwerer als Luft)
am Arbeitsplatz vorhandene Farb- und Lösemittelmengen auf den Schichtbedarf begrenzen
Maximale tägliche Benutzungsdauer unter Einbeziehung des Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festlegen. Herstellerangaben berücksichtigen.
Wenn Arbeiten in der Nähe angebrachter Funkantennen durchgeführt werden müssen, so ist der Sicherheitsabstand zu den Antennen einzuhalten. Die dazu notwendigen Informationen können der vorhandenen Beschilderung im Zugangsbereich der WEa entnommen werden.
Liegen keine Informationen im Bereich der WEa vor, so muss der notwendige Sicherheitsabstand für den Expositionsbereich 1 nach BGV B11 beim Betreiber der Sendeanlage erfragt werden. Im Bereich von Mobilfunkantennen reicht ein Mindestabstand von 1 m zur Sendeantenne.
Sind Arbeiten in einem geringeren Abstand zur Antenne durchzuführen, muss die Sendeanlage abgeschaltet werden.
Zur Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder siehe BGI/GUV-I 5111.
Stress durch Termindruck nach Möglichkeit vermeiden. Bei der Planung sind unvorhergesehene Ereignisse, beispielsweise erschwerte Anfahrtsituationen, zu berücksichtigen.
8.9.2 Gefährdungen und Belastungen durch Biostoffe
Einige Biologische Arbeitsstoffe können Allergien oder Infektionen auslösen. In bestimmten Fällen können nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzmaßnahmen oder Beratung und/oder Impfungen durch den Betriebsarzt erforderlich werden. (s. TRBa 400).
Gefährdungen und Belastungen durch Biostoffe bestehen beispielsweise in Arbeitsbereichen mit Infektionsgefahr (Beseitigung von Tierexkrementen, Auftreten von Zecken und Insekten) sowie bei Pollenflug.
Bei Auslandseinsätzen sind besondere Schutzmaßnahmen mit dem Betriebsarzt festzulegen, beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
Besonderheiten bei der Notfallorganisation (z.B. Erste Hilfe, Rettung) sind zu berücksichtigen.
Offshore:
Psychische Belastungen, die u.a. aus den Umgebungsbedingungen (abgelegene Arbeitsstätte, Wetterbedingungen) und der Arbeitsorganisation (Transferplanung) oder den sozialen Beziehungen (Konflikte) entstehen, sind besonders zu berücksichtigen.
9 Vorschriften, Regeln, weitere Informationen (Stand: Dez. 2013)
Weitere Informationen können auch den nachfolgend genannten Veröffentlichungen entnommen werden:
Organisatorische Mängel können auf alle Bereiche zutreffen, daher sind diese nicht in der tabellarischen Übersicht aufgeführt; im Katalog wird auf organisatorische Maßnahmen hingewiesen.
ENDE
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(Stand: 20.09.2021)
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(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)