Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (Z.B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z.B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.
Gefahren durch Stoffe bestehen oder entstehen z.B. durch
Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können,
Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann,
sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde (gesundheitsschädliche) Stoffe, die berührt, durch die Haut oder den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können,
Einsetzen stärkerer Wasserführung, z.B. infolge starken Regens oder schwallartiger Abflüsse,
Kleinstlebewesen bzw. Keime und deren Stoffwechselprodukte, die zu Infektionen oder allergischen Beschwerden beim Menschen führen können.
Arbeitsstellen auf dem direkten Weg erreicht werden können,
Böden leicht zu reinigen sind,
Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlageteile versperrt sind,
sich auf den Wegen keine Hindernisse, wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,
Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,
Bodenbeläge, Rostabdeckungen usw. der Bewertungsgruppe R 12 entsprechend dem "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,
die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen die Nennbeleuchtungsstärke gemäß ASR 41/3 5 Lux beträgt; siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 bzw. ASR 41/3.
Hinsichtlich Ausführung und Einbau von Steigleitern oder Steigeisengängen siehe UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) bzw. § 20 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 20 Steigeisengänge" sowie "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).
Hinsichtlich Trittsicherheit können aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung, Überzüge erforderlich werden.
als Absturzsicherung ein Steigschutz fest angebracht ist,
persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten nach den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198
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