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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 2:

Staatliche Rechtsvorschriften sind z.B.

Zu § 2:

Fachausdrücke und Begriffserklärungen aus dem Abwasserwesen siehe DIN 4045 "Abwassertechnik; Begriffe".

Zu § 2 Abs. 2:

Die Abwasserableitung umfaßt z.B.

Zu § 2 Abs. 4:

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Zu § 2 Abs. 5:

Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen sind Z.B.

Oberirdische Räume von abwassertechnischen Anlagen sind zB. Rechengebäude, Filtergebäude.

Zu § 2 Abs. 6:

Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (Z.B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z.B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.

Gefahren durch Stoffe bestehen oder entstehen z.B. durch

Zu § 2 Abs. 7:

Hierzu zählen z.B.

Zu § 2 Abs. 8:

Eine Fläche ist dann als ausreichend groß anzusehen, wenn bei einem möglichen Sturz ein Darüberhinwegstürzen verhindert ist.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 5 Abs. 3:

Hinsichtlich Verkehrswege siehe auch §§ 24 bis 27 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 5 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 5 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

Zu § 5 Abs. 6:

Hinsichtlich Ausführung und Einbau von Steigleitern oder Steigeisengängen siehe UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) bzw. § 20 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 20 Steigeisengänge" sowie "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).

Zu § 5 Abs. 8:

Hinsichtlich Trittsicherheit können aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung, Überzüge erforderlich werden.

Zu § 5 Abs. 9:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

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(Stand: 09.12.2022)

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