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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 103-007 - Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (BGR 177)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/542)

(Ausgabe 04/1994; 04/2006)



Red. Anm.: vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie t durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für Steiggänge. Sie sind zum Teil für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Bauprodukten-Richtlinie für Steiggänge hilfreich und nützlich. Produktspezifische harmonisierte europäische Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in dieser BG-Regel ab.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen sicherheitstechnischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die in dieser BG-Regel zitierten und im Anhang aufgeführten Normen; es sind jeweils die aktuellen Ausgaben heranzuziehen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen.

Umschlossene Räume sind z.B. Schächte einschließlich Kontrollschächte, Kanäle, abgedeckte Becken, Schieberbauwerke, Pumpensümpfe.

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen.

1.3 Steiggänge sind notwendig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht erforderlich ist.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 5 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) sowie DIN EN 12 255 "Kläranlagen".

Der Einbau von Treppen ist durch baurechtliche Bestimmungen der Länder geregelt.

Siehe auch DIN 24531 "Trittstufen aus Gitterrost für Treppen aus Stahl".

Das Ausmaß der Unfallgefahr wird durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Geringe Unfallgefahr liegt z.B. vor, wenn Steiggänge nur gelegentlich von Personen benutzt werden, die im Besteigen - geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind sowie keine Lasten transportiert werden müssen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der verwendeten Absturzsicherungen auch der Einbau von Ruhebühnen erforderlich werden.

Siehe auch Abschnitt 1.11 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 15 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

In bestimmten Bereichen, z.B. in Deponien, kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, auf fest eingebaute Steiggänge zu verzichten.

Siehe auch BG-Regel "Deponien" (BGR 127).

Möglichkeiten für das gelegentliche Einsteigen in Behälter und umschlossene Räume bieten mobile Schachthängeleitern sowie Befahreinrichtungen für Personen.

Siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmenmittel" (BGR 159).

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