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Regelwerk

ASR 41/3 - Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe November 1993
(BArbBl. 11/1993 S. 44aufgehoben)



Zur Neuregelung ASR A3.4

1. Begriffe

Leuchten
Die Leuchten enthalten die Lampen, z.B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen.
Nennbeleuchtungsstärke En
Die Nennbeleuchtungsstärke wird in Lux (Lx) gemessen. Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke des Arbeitsbereiches, Arbeitsplatzes oder Verkehrsweges auf dem Betriebsgelände im Freien, für die die Beleuchtungseinrichtung aus gelegt ist. Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung.

2. Allgemeines

2.1 Die Leuchten sind so auszuwählen und anzuordnen, daß mindestens die in der Tabelle Nr. 4 angegebenen Beleuchtungsstärken (E ) durch Allgemeinbeleuchtung erreicht werden. In der Tabelle nicht aufgeführte Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen.

Werden bei ortsfesten Arbeitsplätzen im Freien Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen. z.B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, ist zusätzlich eine arbeitsplatzbezogene Beleuchtung mit einer Nennbeleuchtungsstärke entsprechend den betriebstechnischen Erfordernissen zu errichten.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, daß die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist

  1. in bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alter und Verschmutzung.
  2. in bezug auf die Helligkeitsverteilung.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, daß sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung ergibt.

2.4 Sind Sicherheitsfarben erforderlich, sind die Leuchten und die Lampen so auszuwählen, daß die Erkennbarkeit dieser Farben sichergestellt ist.

2.5 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, daß Blendung soweit wie möglich ausgeschlossen ist

3. Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Sie erfolgt am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Bei Verkehrswegen wird an mehreren Steilen längs des Weges in 0,20 m über dem jeweiligen Niveau des Weges gemessen.

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

Art der Arbeitsstätten im Freien, Verkehrswege, Verkehrszonen und Werkstätten Nennbe-
leuch-
tungs-
stärke
En [lx]
Bemerkungen
1 Verkehrswege auf dem Werksgelände, Werkstraßen
1.1 Toranlagen 50  
1.2 Fußwege 5 Emin> 1 lx En und Emin beziehen sich auf die Achse des Weges
1.3 Wege für Fahrradverkehr Emin> 3 Emin beziehen sich auf die Achse des Weges
1.4.1 Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung< 30 km/h 10  
1.4.2 Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung< 50 km/h 20  
2 Parkplätze 3 Weitere Einzelheiten siehe DIN 67528 "Beleuchtung von Parkplätzen"
3 Häfen
3.1 Container-Umschlagflächen    
3.1.1 Stellflächen und Verkehrszonen 20
3.1.2 Be- und Entladen von Containern 100 Zusätzliche Einzelplatzbeleuchtung in Containern erforderlich
3.2 Kaianlagen
3.2.1 Kaikante 5 Blendung des Schiffsverkehrs vermeiden
3.2.2 Verladen von Stückgut 20  
3.2.3 Verladen von Massengut (Schüttgut, Flüssigkeit) 10  
3.3 Arbeitsbereiche auf Lagerflächen
3.3.1 Stückgut 20  
3.3.2 Massengut 10  
3.3.3 Gefahrstoffe 10  
3.4 Anlegestellen für Personenverkehr 30  
3.5 Anlegestellen für gemischten Verkehr 50  
3.6 Docks 50  
3.7 Reparaturplätze im Hafen 50  
4 Umschlagflächen, Verladestellen 30  
5 Arbeitsbereiche auf Lagerflächen, Stapelflächen
5.1 Stückgut 30  
5.2 Massengut 10  
6 Gleisanlagen
6.1 Gleisfelder, Rangierbahnhöfe    
6.1.1 Öffentlicher Verkehr 3  
6.1.2 Sonstiger Verkehr 5  
6.2 Bahnsteige 10 s. DIN 67525 "Beleuchtung unterirdischer Bahnanlagen"
6.3 Umschlagplätze 30  
6.4 Höhengleiche Bahnübergänge 20  
7 Baustellen
7.1 Hochbau 20  
7.2 Tiefbau 20  
7.3 Stahlbau, Metallbau 30  
7.4 Tunnelbau 30  
8 Chemische Großanlagen 10  
9 Kraftwerke
9.1 Verkehrszone    
9.1.1 Herkömmliche Kraftwerke 10  
9.1.2 Kernkraftwerke 20  
9.2 Schaltanlagen 20  
10 Tagebau
10.1 Orientierungsbeleuchtung 3  
10.2 Zusatzbeleuchtung im Arbeitsbereich 20  
11 Kläranlagen
11.1 Wege 5  
11.2 Becken - Beleuchtung nur im Bedarfsfall
12 Tankstellen 100  

Hinweise

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Licht , Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung über die Verteilung der Meßpunkte im Arbeitsbereich, am Arbeitsplatz oder auf dem Verkehrsweg und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht":

entnommen werden.

ENDE

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