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Tabelle 3: Auswahl von Isoliergeräten

Geräteart Norm DIN EN VdGW Bemerkungen, Einschränkungen
Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlicher Luftzuführung und evtl. Regelventil; geringere Anforderungen: Klasse A 14594 Geringe Anforderungen an Festigkeit und geringe Beständigkeit gegen Beflammung, Haube/Helm
max. 1,5 kg,
max. Länge des Druckluftschlauchs = 10 m
- mit Haube oder Helm Bei Ausfall oder Schwächerwerden der Luftversorgung bieten offene Atemanschlüsse keinen ausreichenden Schutz. Deshalb dürfen Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 nicht gegen CMR-Stoffe, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.

* Bei offenen Atemanschlüssen besteht die Gefahr einer Atemluftunterversorgung, daher ist der Schutzfaktor begrenzt.

Klasse 1A
14594 5
Klasse 2A
20
Klasse 3A
100
Klasse 4A
100 *
- mit geschlossenem Atemschutzanzug Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Klasse 1A
14594 5
Klasse 2A
20
Klasse 3A
100
Klasse 4A
1000
943-1 typen 1c und 2 1073-1 1000
- mit offenem Atemschutzanzug Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Klasse 1A
14594 5
Klasse 2A
20
Klasse 3A
100
Klasse 4A
100 * * Hier besteht die Gefahr einer Atemluftunterversorgung, daher ist der Schutzfaktor begrenzt.
- mit Halbmaske (DIN EN 140)
Klasse 1A
14594 5
Klasse 2A
20
Klasse 3A
100
- mit Vollmaske (DIN EN 136, Klasse 1-3)
Klasse 4A
14594 1000
Druckluft-Schlauchgerät mit kontinuierlicher Luftzuführung und evtl. Regelventil; höhere Anforderungen: Klasse B 14594 Höhere Anforderungen an Festigkeit und Beständigkeit gegen Beflammung, max. Schlauchlänge 50 m
- mit Haube oder Helm Bei Ausfall oder Schwächerwerden der Luftversorgung bieten offene Atemanschlüsse keinen ausreichenden Schutz. Deshalb dürfen Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 nicht gegen CMR-Stoffe, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
Klasse 1B
14594 5
Klasse 2B
20
Klasse 3B
100
- mit Strahlerschutzhelm in Verbindung mit Cape oder Anzug
Klasse 4B
14594 500
- mit Viertel- oder Halbmaske (DIN EN 140)
Klasse 1B
14594 5
Klasse 2B
20
Klasse 3B
100
- mit Vollmaske (DIN EN 136, Klasse 2 und 3)
Klasse 4B
14594 1000
Druckluft-Schlauchgerät mit Lungenautomat und Halbmaske in Überdruckausführung 14593-2 100
Druckluft-Schlauchgerät mit Lungenautomat und Vollmaske (DIN EN 136, Klasse 2 und 3) 14593-1 Keine Begrenzung Diese Geräte können generell eingesetzt werden, insbesondere dann, wenn Filtergeräte keinen ausreichenden Schutz mehr bieten. Eine Begrenzung des Einsatzbereiches aufgrund hoher Konzentrationen von Schadstoffen lässt sich aus der bisher bekannten Verwendung dieser Gerätetypen nicht ableiten. Das gilt für Geräte mit und ohne Überdruck.
Behältergeräte, jeweils mit Vollmaske und Lungenautomat oder Mundstückgarnitur und Lungenautomat sowie Sauerstoff- Regenerationsgeräte mit Vollmaske oder mit Mundstückgarnitur 137

145

Keine Begrenzung
Frischluft-Schlauchgerät Klasse 1 und 2 als Frischluft-Saugschlauch- oder Frischluft-Druckschlauch-Gerät mit manueller oder motorbetriebener Unterstützung,
Klasse 1: leichte Bauart,
Klasse 2: schwere Bauart
  • mit Halbmaske
138 100
  • mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur
1000
Atemschutzanzug mit Atemluftversorgung Schutz der Atemwege und des gesamten Körpers gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel
Klasse 1 1073-1 1000
Klasse 2 - 5 1000 Hiervon abweichend nur nach Gefährdungsbeurteilung


3.1.5.3 Ergonomie und individuelle Anpassung

Wichtig für die Bewertung und nachfolgende Auswahl des gemäß der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Atemschutzgerätes sind die ergonomischen Eigenschaften sowie die individuelle Anpassung. Unzureichende Berücksichtigung reduziert die Trageakzeptanz und kann akute bzw. langfristige gesundheitliche Schädigungen des Benutzers bewirken. Ziel des Bewertungs- und Auswahlprozesses muss es daher sein, ein den Gegebenheiten des Arbeitsplatzes und des Trägers optimal angepasstes Atemschutzgerät auszuwählen.

Unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte ist eine optimale Anpassung dann erreicht, wenn das Atemschutzgerät

Anhand einiger Fragen kann nach einem Tragetest ermittelt werden, ob das Atemschutzgerät die Anforderungen erfüllt:

Ferner kann die individuelle Anpassung durch nachfolgende Prüfmethoden nachgewiesen werden:

Prüfung mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen
Diese Prüfung ist sinnvoller Weise bei den praktischen Übungen und bei der erstmaligen Anpassung anzuwenden. Der Gerätträger wird mit angelegtem Atemanschluss einer mit Geschmacks- oder Geruchsstoffen als Aerosol, z.B. Bananenöl oder Saccharinlösung, angereicherten Atmosphäre ausgesetzt. Werden diese Stoffe vom Gerätträger nach einer bestimmten Zeit wahrgenommen, ist der Atemanschluss für diesen Anwender nicht geeignet.

Die Auswahl des Geruchs- oder Geschmacksstoffes ist je nach Atemschutzgerät vorzunehmen. Die Methode ist für partikelfiltrierende Halbmasken oder Masken mit Partikelfiltern besonders geeignet.

Prüfung mit Messgeräten

Diese Methode ermöglicht einen quantitativen Nachweis der Dichtheit des Atemanschlusses, erfordert aber entsprechende Prüfeinrichtungen. Der Dichtheitsnachweis wird bei angelegtem Atemanschluss geführt.


Werden obenstehende Fragen positiv beantwortet und sind ggf. die Ergebnisse aus der Überprüfung ebenfalls positiv, ist das Atemschutzgerät für den individuellen Gebrauch geeignet.

Personen mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll- und Halbmasken und filtrierenden Atemanschlüssen sind für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet. Ebenso sind auch Personen für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet, die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden Maskendichtsitz erreichen.

Weitere Hinweise hinsichtlich der Leckage von Atemanschlüssen bei Brillenträgern finden sich in Anhang a 1.1.2.
Das Tragen von Kontaktlinsen birgt ein zusätzliches Risiko - ein Zugriff bei Augenreizung oder Verrutschen der Linse ist u.U. nicht möglich - und ist bei der Benutzung bestimmter Atemschutzgeräte zu berücksichtigen.

3.1.5.4 Auswahl von Filtergeräten

Die Auswahl von Filtergeräten setzt voraus, dass die Umgebungsatmosphäre mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff enthält. Für den Einsatz von Filtern gegen Kohlenstoffmonoxid (CO-Filter) und für spezielle Bereiche sind mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff erforderlich.

Das Schutzziel, dem Träger des Atemschutzgerätes gesundheitsunschädliche Atemluft zuzuführen, wird bei den Filtergeräten durch Entfernen der Schadstoffe mittels Gas-, Partikel- oder Kombinationsfilter erreicht. Filtergeräte können je nach Filterart bestimmte Schadstoffe in den Grenzen ihres Abscheide- bzw. Aufnahmevermögens aus der Umgebungsatmosphäre entfernen.

Für den Einsatz gegen nitrose Gase und Quecksilber sind nur Kombinationsfilter zulässig.

Gegen radioaktives Iod einschließlich radioaktivem Iodmethan sind nur Reaktorfilter zulässig.

Für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe und für Enzyme kann das Schutzziel, Atemluft zuzuführen, qualitativ eingeschränkt sein. Es kann jedoch eine signifikante Verringerung der inhalativen Exposition erreicht werden. Sauerstoffmangel können sie aber nicht beheben.

Filtergeräte dürfen nicht benutzt werden, wenn unbekannte Umgebungsverhältnisse vorhanden sind, oder wenn sich die Zusammensetzung der Umgebungsatmosphäre nachteilig verändern kann (siehe Abschnitt 3.1.5.1). Bestehen Zweifel, ob Filtergeräte ausreichenden Schutz bieten, z.B. Höhe der Schadstoffkonzentration, Gebrauchsdauer, unzulässige Temperaturerhöhung des Filters, Bildung unerwünschter Reaktionsprodukte im Filter, sind Isoliergeräte zu benutzen.

Ist ein Schutz gegen Gase und Dämpfe (Schadgase) erforderlich, werden Gasfilter, gegen Partikeln werden Partikelfilter eingesetzt. Tritt beides gemeinsam auf, so ist ein Kombinationsfilter zu verwenden. Ein Gasfilter schützt nicht gegen Partikeln, ein Partikelfilter nicht gegen Gase.

3.1.5.5 Auswahl von Isoliergeräten

Die Auswahl der Isoliergeräte richtet sich nach den Einsatzbedingungen und dem vorgesehenen Verwendungszweck (Arbeit, technische Hilfeleistung, Brandbekämpfung, Rettung, Selbstrettung).

Isoliergeräte wirken durch Zuführung von Atemluft unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und bieten Schutz bei Sauerstoffmangel und gegen schadstoffhaltige Atmosphäre.

Frei tragbare Isoliergeräte sind in ihrer Verwendungsdauer wegen des begrenzten Atemgas-Vorrats beschränkt, engen aber die Bewegungsfreiheit der Gerätträger nicht ein. Bei nicht frei tragbaren Isoliergeräten ist die Einsatzdauer im Allgemeinen nicht eingeschränkt, es sei denn, die Atemgasversorgung erfolgt aus Atemgasflaschen. Frischluft- bzw. Druckluftzuführungsschlauch schränken jedoch die Bewegungsfreiheit ein.

Ist der Einsatz beider Gerätearten möglich, geben Schwere und Dauer der Arbeit, Gerätegewicht und die Verhältnisse am Einsatzort, z.B. unübersichtlich, eng, heiß, den Ausschlag.

So soll nach Möglichkeit bei hoher Umgebungstemperatur und bei schwerer Arbeit dem Träger keine zusätzliche Wärme mit dem Atemgas zugeführt werden.

Frischluft-Druckschlauchgeräte und Druckluft-Schlauchgeräte eignen sich wegen ihres kühlen Atemgases besonders bei hoher Temperatur der Umgebungsatmosphäre. Bei niedriger Temperatur der Umgebungsatmosphäre kann das Atemgas durch technische Vorkehrungen, z.B. Vortex-Rohr, angewärmt werden.

Zu beachten ist ferner, dass in besonderen Fällen, z.B. mechanischer Einwirkung von Strahlmitteln sowie bei Einwirkung von Stoffen, die durch die Haut aufgenommen werden, die ätzend oder sensibilisierend sind, außer den Atemorganen auch der Körper geschützt werden muss.

Bei Schlauchgeräten mit Haube oder Helm kann durch hohen Luftverbrauch, z.B. bei schwerer Arbeit, ein Überatmen des Gerätes erfolgen. Dadurch wird kurzzeitig ein Unterdruck im Atemanschluss erzeugt. Da die Atemanschlüsse "offen" sind, können luftgetragene Schadstoffe in die Atemluft gelangen. Bei den Geräten ohne Warneinrichtung (1A, 2a und 1B, 2B) kann dieser Zustand vom Gerätträger nicht bemerkt werden. Solche Geräte sowie die Geräte der Klasse 1a und 1B dürfen deshalb nicht gegen CMR-Stoffe, sehr giftige und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.

3.1.5.6 Auswahl von Selbstrettern und Fluchtgeräten

Selbstretter und Fluchtgeräte müssen unter Berücksichtigung der im Fluchtfalle auftretenden Gefährdungen, z.B. Art und Konzentration der Schadstoffe, thermische Einwirkungen sowie der Beschaffenheit und Länge des Fluchtweges ausgewählt und bereitgestellt werden.

Die Begriffe "Fluchtgerät" und "Selbstretter" werden in der Atemschutzpraxis gleichbedeutend nebeneinander verwendet. Darunter versteht man Atemschutzgeräte, die dem Benutzer die Flucht aus Bereichen mit schadstoffhaltiger Umgebungsatmosphäre ermöglichen. Selbstretter können Filtergeräte oder frei tragbare Isoliergeräte sein. Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung können in bestimmten Fällen zur Flucht verwendet werden.

Geräte für die Selbstrettung dürfen nur für die Flucht verwendet werden, weil sie die Anforderungen, die an Arbeits- und Rettungsgeräte gestellt werden, nicht ausreichend erfüllen.

Im Rahmen der allgemeinen Überlegungen ist sicherzustellen, dass auch für Betriebsfremde, z.B. Besucher oder Handwerker, gegebenenfalls Fluchtgeräte zur Verfügung stehen müssen.

3.2 Benutzung

Grundlage für die Benutzung von Atemschutzgeräten sind § 2 PSA-Benutzungsverordnung und §§ 29ff Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Der Unternehmer hat den Versicherten Atemschutzgeräte grundsätzlich zu ihrer persönlichen Benutzung gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung zu stellen. Bei Atemschutzgeräten mit trennbarem Atemanschluss kann das die persönlich benutzte Maske sein.

Für persönlich zugeordnete Atemanschlüsse und Lungenautomaten sind die Wartungsintervalle in der Gefährdungsermittlung für den jeweiligen Atemschutzeinsatz festzulegen. Werden diese hierin nicht ausdrücklich erwähnt, gelten die in den Tabellen 4 bis 11 festgelegten Fristen. Unabhängig von den festgeschriebenen Wartungsfristen kann der Gerätträger den Austausch des Atemschutzgerätes verlangen, wenn er vermutet, dass ein ordnungsgemäßer Zustand nicht vorliegt.

Erfordern die Umstände, dass Atemschutzgeräte von mehreren Gerätträgern nacheinander benutzt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Geräte vor jedem Wechsel gereinigt, desinfiziert und geprüft werden.

Atemschutzgeräte sind von den Gerätträgern bestimmungsgemäß zu benutzen.

3.2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ( ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) erforderlich. Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" bestätigt wird. Bei der erforderlichen Erstuntersuchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" herangezogen. Bei der Vorsorgeuntersuchung hat der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse, wie Arbeitsschwere, Klima, und Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen Informationen sind dem Arzt vor Beginn der Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen unabhängig von der Benutzung von Atemschutzgeräten erforderlich sein.

Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsuntersuchung) und zur Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte werden in Anhang 3 beschrieben.

3.2.2 Tragezeitbegrenzung

Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Gerätträgers vermeiden. Sie gelten nur für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung, nicht aber für Einsätze in Notfällen, z.B. Rettung von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten sowie nicht zur Flucht oder Selbstrettung.

Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Einsatzdauer, die erforderliche Erholungsdauer sowie die Anzahl der Einsätze pro Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung, z.B. Gewicht, Atemwiderstand, Klima im Gerät, sind weitere Arbeitserschwernisse, z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche Enge, festzustellen und zu berücksichtigen. Außerdem sind persönliche Faktoren des Gerätträgers zu beachten.

Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.

Praxisnahe Belastungsübungen sind durch den Unternehmer gesondert zu regeln.

Die in Anhang 2 aufgelisteten Zeiten sind Anhaltswerte beim Einsatz von Atemschutzgeräten, bei deren Einhaltung im Allgemeinen die Überbelastung eines geeigneten Gerätträgers vermieden wird.

Anhaltswerte für Tragedauern werden in Anhang a 2 beschrieben.

3.2.3 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Atemschutzgeräten hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV) mit allen für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben zu erstellen und ihre Einhaltung zu überwachen.

Musterbetriebsanweisungen werden in Anhang a 4 aufgeführt.

3.2.4 Unterweisung

3.2.4.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 "PSA-Benutzungsverordnung" ( PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung), mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden.

Er hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisungen durch eine geeignete Person abgehalten werden, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt.

Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, die z.B. bei Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen, Herstellern von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) fortgebildet wurden. Dabei werden Aus- und Fortbildung dokumentiert.

Der Unternehmer hat nach § 6 " Arbeitsschutzgesetz" (ArbSchG) Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung zu dokumentieren und von den Versicherten durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Er hat diese Unterlagen mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufzubewahren.

3.2.4.2 Träger von Filtergeräten

3.2.4.2.1 Theoretische Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Filtergeräten eine theoretische Unterweisung erhalten, die - soweit zutreffend - folgende Themen umfasst:

3.2.4.2.2 Praktische Übungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Abschluss der theoretischen Unterweisung eine Trageübung mit angelegtem Filtergerät unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchgeführt wird. Hierzu gehören unter anderem das Anlegen des Gerätes, die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und Gewöhnungsübungen.

3.2.4.2.3 Dauer der Unterweisung

Für die Dauer der Erstunterweisung sind erfahrungsgemäß ca. 2 Stunden vorzusehen. Die Dauer der jährlichen Wiederholungsunterweisung richtet sich nach Art, Häufigkeit und Umfang des Einsatzes. Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Filtergeräte häufig, etwa monatlich benutzt werden.

3.2.4.3 Träger von Isoliergeräten

3.2.4.3.1 Theoretische Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Isoliergeräten eine theoretische Unterweisung erhalten, die - soweit zutreffend - folgende Themen umfasst:

3.2.4.3.2 Praktische Übungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Abschluss der theoretischen Unterweisung zur Gewöhnung Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät durchgeführt und der Gebrauch der Mess- und Hilfsgeräte, soweit erforderlich, geübt werden. Hierbei sind auch das Anlegen des Gerätes und die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und der Einsatzbereitschaft des Gerätes zu üben. Falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.

Im Rahmen der Unterweisung sind typische Trageübungen mit dem vorgesehenen Isoliergerät durchzuführen. Bei Regenerationsgeräten ist die Dauer der Trageübung nach der Gebrauchsdauer des Gerätes einzurichten.

Werden zusätzlich zu Pressluftatmern und Regenerationsgeräten andere persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzanzüge, verwendet, müssen die Übungen unter Einbeziehung dieser persönlichen Schutzausrüstungen durchgeführt werden.

3.2.4.3.3 Dauer der Unterweisung

Die erforderliche umfassende Erstunterweisung dauert erfahrungsgemäß bei Trägern von Pressluftatmern und Regenerationsgeräten mindestens 20 Stunden. Wird nur eine Geräteart benutzt und sind keine Rettungsaufgaben zu erfüllen, kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, jedoch nicht unter 8 Stunden. Das Verhältnis zwischen theoretischer Ausbildung und praktischer Übung soll in etwa 2 : 1 betragen.

Erfahrungsgemäß dauern Wiederholungsunterweisungen mindestens 2 Stunden und sind wie folgt durchzuführen:

Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Geräte mindestens monatlich benutzt werden.

3.2.4.4 Mit Atemschutz zur Flucht oder Selbstrettung ausgerüstete Personen

3.2.4.4.1 Theoretische Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Fluchtgeräten eine theoretische Unterweisung erhalten, die - soweit zutreffend - folgende Themen umfasst:

3.2.4.4.2 Praktische Übungen

Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung ist mit Ernstfall- oder Übungsgeräten das Öffnen und das richtige Anlegen der Geräte zur Selbstrettung solange zu üben, bis den Teilnehmern die notwendigen Handgriffe geläufig sind. Anschließend sind mit angelegtem Atemschutzgerät Bewegungsübungen durchzuführen, z.B. Kniebeugen, Treppensteigen. Dies ist für Besucher nicht verpflichtend, sofern die Gefährdungsbeurteilung das zulässt.

3.2.4.4.3 Dauer der Unterweisung

Erfahrungsgemäß beträgt die Dauer der Erstunterweisung für Träger von frei tragbaren Isoliergeräten mindestens eine Stunde. Für Filtergerätträger kann sie je nach Art des Gerätes kürzer sein. Die Wiederholungsunterweisung ist in mindestens jährlichem Abstand durchzuführen.

3.2.5 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern

Bei speziellen Arbeitseinsätzen mit Isoliergeräten können in Abhängigkeit von den bestehenden Gefährdungen zur Sicherung des Gerätträgers, z.B. folgende Maßnahmen erforderlich sein:

Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen gelten besondere Bestimmungen; siehe Regel "Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

3.2.6 Kombination von mehreren persönlichen Schutzausrüstungen

Beim Einsatz von Atemschutzgeräten zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen darf nach § 2 Abs. 3 "PSA-Benutzungsverordnung" ( PSA-BV) keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintreten. Zusätzlich sind die ergonomischen Besonderheiten der kombinierten persönlichen Schutzausrüstungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, um eine Überbelastung des Trägers, z.B. durch das Gewicht der gesamten PSA, das Umgebungsklima, den eingeschränkten Wärmeaustausch in Schutzanzügen oder die Arbeitschwere, zu vermeiden. Bei Kombination von Atemschutzgeräten mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen können zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen erforderlich werden.

3.2.7 Ordnungsgemäßer Zustand

Der Unternehmer hat ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte zu gewährleisten und für gute hygienische Bedingungen zu sorgen. Dies setzt eine zweckmäßige Lagerung und Instandhaltung voraus. Er kann diese Aufgaben - unter Berücksichtigung von Art und Zahl der Atemschutzgeräte - verantwortlich übertragen, z.B. an den Leiter des Atemschutzes.

Untersuchungen haben gezeigt, dass auch bei kurzzeitigem Gebrauch von Atemschutzmasken bei Mehrfachbenutzung über die Dauer von ca. einer Woche - ohne Reinigung - weder die hinreichende Dichtheit noch der einwandfreie hygienische Zustand gewährleistet sind.

Die Gerätträger haben vor Gebrauch die Atemschutzgeräte auf erkennbare Mängel zu kontrollieren und diese dem Unternehmer unverzüglich zu melden. Sie dürfen Atemschutzgeräte mit festgestellten Mängeln nicht benutzen oder sie manipulieren.

3.2.8 Benutzung von Filtern

3.2.8.1 Partikelfilter und partikelfiltrierende Halbmasken

Bei der Benutzung von Partikelfiltern und partikelfiltrierenden Halbmasken sind hinsichtlich der Gebrauchsdauer die zusätzlichen Klassifizierungen, gekennzeichnet durch "NR" ("non-reusable") oder "R" ("reusable"), zu beachten:

Die Wiederbenutzung von Partikelfiltern und partikelfiltrierenden Halbmasken durch mehrere Personen ist aus hygienischen Gründen nicht zulässig, da hierbei eine Desinfizierung nicht möglich ist.

Gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe dürfen Partikelfilter nur einmal oder höchstens für die Dauer einer Arbeitsschicht gebraucht werden. Die jeweilige Gebrauchsdauer oder ein möglicher Mehrfachgebrauch während einer Arbeitsschicht ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Mikroorganismen können sich möglicherweise in Partikelfiltern anreichern und bei der Wiederbenutzung zu einer Infektionsgefahr führen.

Am Arbeitsplatz bereitgestellte oder zeitweise abgelegte Filter bzw. Geräte müssen gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere Beeinträchtigungen geschützt werden.

Wird der Atemwiderstand z.B. durch Staubeinspeicherung oder Feuchtigkeit (Atemfeuchte, Schweiß) zu hoch, erhöht sich auch die physiologische Belastung des Gerätträgers, und das Partikelfilter oder die partikelfiltrierende Halbmaske ist zu wechseln.

Erfahrungen haben gezeigt, dass sich mit zunehmendem Atemwiderstand die Leckage zwischen Gesicht und Maske erhöht.

Partikelfilter werden in Kapitel a 1.2.1 und Partikelfilterende Halbmasken in
Kapitel a 1.3.2.2 beschrieben (Anhang).

3.2.8.2 Gasfilter

Gasfilter sollen grundsätzlich nur gegen Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die der Gerätträger bei Erschöpfung des Filters (Filterdurchbruch) riechen oder schmecken kann. Bestehen Zweifel darüber, welcher Filtertyp unter bestimmten Einsatzbedingungen (z.B. bei Vorliegen von Gasgemischen) verwendet werden soll, sind Informationen vom Filterhersteller einzuholen. Bei Gemischen organischer Lösemittel ist davon auszugehen, dass die schwächer gebundene Komponente schneller als der Reinstoff und zudem in höherer Konzentration durchbricht.

Für den Einsatz von Gasfiltern gegen Gase und Dämpfe, deren Durchbruch der Gerätträger nicht feststellen kann, sind betriebsspezifische Einsatzregeln aufzustellen und zu beachten oder aber es sind Isoliergeräte zu benutzen.

In Behältern und engen Räumen, z.B. Bunkern, Kesselwagen, Rohrleitungen, Gruben, Kanälen, dürfen Filtergeräte mit Gasfilter nicht verwendet werden. Kann durch Lüftungsmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass die Beschäftigten gegen die Einwirkung von Gasen, Dämpfen oder Nebeln ausreichend geschützt sind, sind Isoliergeräte einzusetzen.

Gasfilter werden entsprechend Tabelle 13 eingeteilt in Gasfiltertypen nach ihrem Hauptanwendungsbereich und in Gasfilterklassen entsprechend ihrer Leistung. Gasfilter, die verschiedene der in Tabelle 13 aufgeführten Gasfiltertypen enthalten, werden Mehrbereichsfilter genannt. Mehrbereichsfilter müssen die Anforderungen für jeden Gasfiltertyp einzeln erfüllen.

Eine typische Kennzeichnung eines Mehrbereichsfilters ist A2B1E2K1.

Gasfilter werden in Kapitel a 1.2.2 beschrieben ( Anhang).

3.2.8.2.1 AX-Filter

AX-Filter werden bei Niedrigsiedern (Siedepunkt< 65 °C) verwendet Es dürfen nur AX-Filter im Anlieferungszustand (fabrikfrisch) verwendet werden. Innerhalb einer Arbeitsschicht (maximal 8 h) ist die wiederholte Benutzung im Rahmen der jeweiligen maximalen Einsatzdauer der Tabelle 13 zulässig. Eine Wiederverwendung darüber hinaus ist generell unzulässig. In Ausnahmefällen können jedoch in Absprache mit dem Hersteller spezifische Einsatzregeln aufgestellt werden.

Der Gebrauch von AX-Filtern gegen Gemische von Niedrigsiedern oder Gemische von Niedrigsiedern mit anderen organischen Verbindungen ist grundsätzlich unzulässig, da mit Verdrängungsvorgängen am Filter zu rechnen ist.

Hiervon darf abgewichen werden, wenn die Gesamtkonzentration unter der in der Tabelle 13 genannten maximalen Einsatzkonzentration für die kritischste Gaskomponente im Gemisch bleibt oder begründet werden kann, dass das Schutzziel auch auf andere Weise erreicht wird.

AX-Filter können auch als A2-Filter eingesetzt werden. Sie dürfen in diesem Fall aber nicht auch gegen Niedrigsieder zum Einsatz gelangen.

Die Verwendung von Gasfiltern der Bezeichnung A1 und A2 gegen Niedrigsieder ist unzulässig; das gilt auch für entsprechende Mehrbereichsfilter, beispielsweise A2B2E1K2.

AX-Filter werden in Kapitel a 1.2.2.1 beschrieben ( Anhang).

3.2.8.2.2 SX-Filter

SX-Filter dürfen nur gegen Gase eingesetzt werden, mit deren Namen sie gekennzeichnet sind. Zum Einsatz gegen Gase oder Dämpfe einer organischen Verbindung mit dem Siedepunkt< 65 °C dürfen nur fabrikmäßig versiegelte SX-Filter verwendet werden, die unmittelbar vor dem Gebrauch zu entsiegeln sind.

SX-Filter werden in Kapitel a 1.2.2.2 beschrieben ( Anhang).

3.2.8.2.3 CO-Filter

CO-Filter werden gegen Kohlenstoffmonoxid (CO) eingesetzt und nach ihrer nominellen Haltezeit entsprechend Tabelle 13 eingeteilt. CO-Filter können in der Ausführung als Mehrbereichsfilter, mit zusätzlicher Gasfilterleistung nach DIN EN 14387 vorliegen.

Die CO-Filterleistung ist nur bis zur nominellen Haltezeit gegeben, auch wenn während des Einsatzes kein CO in der Atmosphäre vorlag. Wird ein CO-Mehrbereichsfilter gegen Gase und/oder Stäube ohne Vorliegen von CO bis oder über die nominelle CO-Haltezeit hinaus eingesetzt, so ist die CO-Filterleistung nicht mehr gegeben.

CO-Filter werden in Kapitel a 1.2.2.3 beschrieben ( Anhang).

3.2.8.2.4 Reaktorfilter

Reaktorfilter sind spezielle Kombinationsfilter für den Einsatz gegen radioaktives Methyljodid und radioaktive Partikel. Sie finden Verwendung in Kernkraftwerken, Isotopenlaboren u.ä. Einrichtungen. Es dürfen nur Reaktorfilter im Anlieferungszustand (fabrikfrisch) gebraucht werden. Der wiederholte Gebrauch bei Einsatz in radioaktiver Kontamination ist nicht zulässig.

Reaktorfilter können in der Ausführung als Mehrbereichsfilter mit zusätzlicher Gasfilterleistung nach DIN EN 14387 vorliegen. Wird dieses Filter gegen Gase und/oder Stäube in nicht radioaktiv kontaminierten Bereichen gebraucht, so ist die Filterleistung als Reaktorfilter nicht mehr gegeben.

Reaktorfilter werden in Kapitel a 1.2.2.4 beschrieben ( Anhang).

3.2.8.3 Kombinationsfilter

Für den Einsatz von Kombinationsfiltern gelten sowohl die Anforderungen an Gas- als auch die an Partikelfilter.

Für den Partikelfilterteil ist die Klasseneinteilung "NR" und "R" zu beachten (Abschnitt 3.2.8.1).

Kombinationsfilter werden in Kapitel a 1.2.3 beschrieben ( Anhang).

3.2.8.4 Verwendungsdauer und Wiederverwendung von Filtern und filtrierenden Halbmasken

Filter und filtrierende Halbmasken haben eine begrenzte Lagerfähigkeit, die vom Hersteller angegeben ist. Sie sind nach Ablauf der Lagerfrist der Benutzung zu entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind.

Bei der Benutzung von Partikelfiltern und partikelfiltrierenden Halbmasken sind hinsichtlich der Gebrauchsdauer die zusätzlichen Klassifizierungen "NR" und "R", wie in Abschnitt 3.2.8.1 beschrieben, zu beachten. Sie sind spätestens bei einer spürbaren Erhöhung des Atemwiderstandes nicht mehr zu benutzen.

Gasfilter und gasfiltrierende Halbmasken dürfen spätestens dann nicht mehr benutzt werden, wenn der Gerätträger den Durchbruch des Schadstoffes durch Geschmacks- oder/und Geruchswahrnehmung feststellt. Dies kann unter ungünstigen Bedingungen bereits nach wenigen Minuten der Fall sein. Bei nicht wahrnehmbarer Durchbruchskonzentration des Schadstoffes sind die betriebsspezifischen Einsatzregeln zu befolgen. Allgemein gültige Richtwerte für die Gebrauchsdauer von Gasfiltern können nicht angegeben werden, weil sie stark von den äußeren Bedingungen abhängen.

Neben Größe und Typ des Filters wird die Gebrauchsdauer hauptsächlich von der Art und Konzentration der Luftverunreinigungen, dem Luftbedarf des Gerätträgers in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit und der persönlichen Disposition sowie von der Luftfeuchte und Lufttemperatur beeinflusst.

Die Wiederbenutzung von Gasfiltern kann nur für kaum oder wenig belastete Filter akzeptiert werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Filter, insbesondere die des Typs A, auch die Luftfeuchte zur Filterbelastung beiträgt, da Wasserdampf gut an Aktivkohle gebunden wird. In Filtern, die zur Wiederbenutzung aufbewahrt werden, besteht die Möglichkeit, dass Mikroorganismen angereichert werden und bei der Wiederbenutzung zu einer Infektionsgefahr führen können. Bei Auftreten von Geruch und/oder Geschmack ist von der Wiederbenutzung abzusehen.

Sollen Gasfilter wieder benutzt werden, müssen sie gasdicht verschlossen bis zur Wiederbenutzung aufbewahrt werden (höchstens 6 Monate) und Aufzeichnungen über den Einsatzzeitpunkt, den Schadstoff und die übrigen Einsatzbedingungen beigelegt werden. Bereits gebrauchte Gasfilter dürfen nicht gegen einen anderen Stoff wieder benutzt werden.

SX-Filter sind im Rahmen betriebsspezifischer Einsatzregeln wieder benutzbar, wenn sie bis zur Wiederbenutzung gasdicht verschlossen aufbewahrt werden. Abweichend davon dürfen SX-Filter gegen organische Niedrigsieder nicht wieder benutzt werden.

NO-P3-Filter gegen nitrose Gase sowie AX-Filter gegen organische Niedrigsieder sind für den Mehrfachgebrauch innerhalb einer Arbeitsschicht bis zur Einsatzgrenze ausgelegt und zur Wiederbenutzung nicht geeignet. Für Ausnahmefälle können jedoch in Absprache mit dem Hersteller spezifische Einsatzregeln aufgestellt werden.

Hg-P3-Filter sind zum Einsatz gegen Quecksilber vorgesehen; die Gebrauchsdauer beträgt im allgemeinen 50 Stunden.

Für Kombinationsfilter gelten sowohl die Nutzungsbeschränkungen der Gasfilter als auch die der Partikelfilter. Wenn eine der Beschränkungen zutrifft, ist ein weiterer Gebrauch nicht zulässig. Nicht mehr gebrauchsfähige Filter und Geräte müssen gegebenenfalls als Sonderabfall entsorgt werden.

Beispielsweise gilt für einen Kombinationsfiltertyp mit der Kennzeichnung EN 14387 ABEK2 NO-P3 R folgende Nutzungsbeschränkung:

Beim Gebrauch gegen nitrose Gase dürfen nur fabrikfrische Filter benutzt werden!
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(Stand: 21.08.2023)

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