umwelt-online: BGR 132 Statische Elektrizität (2)
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5.8.3 Beläge in Fanggerüsten

5.8.3.1 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 3 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 3: Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Bohlenbreite

in
cm

Absturzhöhe

in
m

Größte zul. Stützweite in m für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von Größte zul. Stützweite in m für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
3,5
cm
4,0
cm
4,5
cm
5,0
cm
3,5
cm
4,0
cm
4,5
cm
5,0
cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,2
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 2,4 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3

In der Regelausführung darf die Stütz weite höchstens 1,50 m betragen.

5.8.4 Beläge in Schutzdächern

5.8.4.1 Beläge aus Holz in Schutzdächern müssen mindestens den Anforderungen nach Abschnitt 5.8.2 entsprechen.

5.8.4.2 Abweichend von Abschnitt 5.8.1.2 sind Beläge in Schutzdächern bis zum Bauwerk hin auszulegen.

5.9 Seitenschutz

5.9.1 Allgemeines

5.9.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 7), umwehrt sein.

Bild 7: Seitenschutz

5.9.1.2 Abweichend von Abschnitt 5.9.1.1 darf auf

5.9.2 Bauteile des Seitenschutzes

5.9.2.1 Bauteile des Seitenschutzes müssen in ihrer Lage gesichert sein.

5.9.2.2 Als Geländer- und Zwischenholm dürfen verwendet werden:

5.9.2.3 Als Bordbretter müssen Gerüstbretter oder -bohlen mit einer Mindestdicke von 3,0 cm verwendet werden. Das Bordbrett muss den Belag um mindestens 10cm überragen (siehe Bild 8).

Bild 8: Bordbrettausführung bei einem überlappten bzw. gestoßenen Belag (Bilder a und b)

5.9.2.4 Bordbretter müssen dicht an den unbelasteten Belag anschließen.

5.9.3 Seitenschutzpfosten für Stirnseitenschutz

5.9.3.1 Für Seitenschutzpfosten muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorhanden sein. Er muss entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung auf- und abgebaut werden (siehe Bild 9).

5.9.3.2 Seitenschutzpfosten müssen mit Halterungen zur Aufnahme von

nach Abschnitt 5.9.2 ausgerüstet sein. Die Bordbretthalterung muss so beschaffen sein, dass das Bordbrett unmittelbar auf oder neben dem Belag eingebaut werden kann. Der Abstand zwischen Bordbrett und unbelastetem Belag darf nicht mehr als 2,0 cm betragen.

Bild 9: Stirnseitenschutz

5.10 Konsolgerüst als Dachfanggerüst

Das Konsolgerüst darf als Dachfanggerüst nur entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers verwendet werden.

6 Aufbau- und Verwendungsanleitung

6.1 Für Konsolgerüste und deren Bauteile, muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und der Eigengewichte, enthalten.

6.2 Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

Wird ein Konsolgerüst in der Regelausführung auf-, um- und abgebaut, ersetzen diese BG-Regeln die Aufbau- und Verwendungsanleitung.

7 Auf-, Um- und Abbau

7.1 Allgemeines

7.1.1 Konsolgerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

7.1.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.1.5 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG- Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

7.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

7.2.1 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG- Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.2.2 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 4 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Tabelle 4: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 KV
oder bei
unbekannter Nennspannung
5,0 m


7.2.3 Können die Schutzabstände nach Tabelle 4 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

7.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

7.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

7.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom TYP HO7RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

7.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

7.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen TYP HO7RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch HO5RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

7.4 Durchführung der Arbeiten

7.4.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

7.4.2 Beträgt die mögliche Absturzhöhe beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten mehr als 2,00 m, müssen die Versicherten gegen Absturz gesichert sein.

7.4.3 Wird als Absturzsicherung Anseilschutz verwendet, hat der fachlich geeignete Vorgesetzte die Anschlagpunkte für den Anseilschutz festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Anseilschutz siehe die BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und die BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).

7.4.4 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

7.4.5 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

7.5 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 5.

Tabelle 5: Prüfung der Konsolgerüste

8 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen (siehe Bild 10):

Bild 10: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

9 Verwendung

9.1 Allgemeines

Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 8 nicht benutzt werden.

9.1.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge oder Aufstiege betreten und verlassen werden.

9.1.2 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

9.1.3 Auf Gerüsten, die als Fanggerüst verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

9.1.4 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

9.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

9.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

9.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrsordnung ( StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

BG-Regeln " Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Fachfanggerüsten" (BGG 927),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608),

BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin)

DIN 488-1 Betonstahl;
Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen,
DIN 1045 Beton und Stahlbeton;
Bemessung und Ausführung,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit;
Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste;
Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste;
Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste;
Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4 Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten HD 1000 Bauteilen (Systemgerüste);
Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4421 Traggerüste;
Berechnung, Konstruktion, Ausführung,
DIN 18216 Schalungsanker für Betonschalungen;
Anforderungen, Prüfung, Verwendung,
DIN EN 10025 Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen;
Technische Lieferbedingungen.

4. Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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