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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 162 / DGUV Regel 114-009 - Sichere Einsätze mit Hubschraubern
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/497)

(Ausgabe 12/1997aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Inhaltlich übernommen in DGUV-Information 214-911 "Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit"

Vorbemerkung

Diese Regeln enthalten Hinweise und Maßnahmen, die Voraussetzung für sichere Hubschraubereinsätze sind.

Sie sind unterteilt in Bestimmungen, die für Hubschraubereinsätze im Sinne dieser Regeln anzuwenden sind (bis einschließlich Anhang 8) und für ergänzende Bestimmungen, die bei besonderen Einsätzen zu beachten sind (Anhänge 9.1 bis 9.6)

Diese Regeln enthalten Zusammenstellungen von Inhalten aus

Diese Regeln wurden im Arbeitskreis "Luftfahrt des Fachausschusses "Verkehr" unter Hinzuziehung besonderer Sachverständiger erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf gewerbliche Einsätze mit Hubschraubern.

Diese Regeln sind auch anwendbar auf kommerzielle Einsätze der polizeilichen Ordnungskräfte sowie der militärischen Streitkräfte.

Zur Begriffsbestimmung "Einsätze mit Hubschraubern" siehe Abschnitt 2.1

1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf Einsätze mit Hubschraubern für speziell militärische Zwecke, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Personentransporte und HEMS -Flüge.

HEMS- Flüge sind

Siehe JAR - OPS 3 (Joint Aviation Requirements - Operations)

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln - im folgenden als Hubschraubereinsatz-Regeln (HER) bezeichnet - sind bzw. ist

  1. Einsätze mit Hubschraubern solche, die den Transport von Menschen, Tieren, Sachen sowie alle damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten am Boden oder in der Luft umfassen. Hierzu zählen insbesondere
  2. Außenlastflüge Flüge, bei denen die Last außen am Hubschrauber angeschlagen oder befestigt ist.
    Hierzu zählen insbesondere Flüge, bei denen die Last am Lasthaken eingehängt (angeschlagen) ist, z.B.

    Flüge, bei denen die Last direkt an der Hubschrauberzelle befestigt ist, z.B.

  3. Innenlastflüge Flüge, bei denen sich die Last (Fracht) im Innenraum des Hubschraubers befindet.
    Hierzu zählen Frachtflüge oder Flüge zum Befördern von Personen im Rahmen von Einsätzen (z.B. beim Holzlogging). Zum Innenraum zählt nicht der speziell für Gepäck vorgesehene Stauraum.
  4. Flüge mit gefährlichen Gütern Flüge, bei denen Gefahrstoffe als Innen- oder Außenlast mitgeführt werden.
    Hierzu zählen z.B. Flüge mit Sprengstoffen zum Lawinensprengen, Flüge mit Kraftstoffen zur Versorgung von Baustellen sowie Flüge, bei denen Pflanzenschutzmittel aus gebracht werden.
  5. Kontrollflüge Flüge, bei denen durch Sichtkontrolle der Zustand oder die Beschaffenheit einer baulichen Einrichtung oder der Umwelt festgestellt wird.
    Hierzu zählen insbesondere Flüge zum Überwachen von Pipelines, Freileitungen oder des Straßenverkehrs.
  6. Fotoflüge Flüge, bei denen Film-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt werden.
  7. Zusätzliche Ausrüstungen, Ausrüstungen im oder am Hubschrauber, die nicht den Bauvorschriften und der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät unterliegen.
    Hierzu zählen insbesondere Zurrgurte zur Ladungssicherung im Hubschrauber oder Lastaufnahmeeinrichtungen am Hubschrauber.
  8. Lastaufnahmeeinrichtungen solche, die aus Lastaufnahmemittel und/oder Anschlagmittel bestehen. Sie werden zwischen dem Tragmittel am Hubschrauber und der Last angebracht, um deren Aufnahme zu ermöglichen.
  9. Tragmittel am Hubschrauber (z.B. Lasthaken, Winde) solche, die als Einrichtungen fest mit dem Hubschrauber verbunden oder solche, die vom Hubschrauber aus bedient werden können.
    Tragmittel unterliegen der Musterzulassung (Bauvorschriften und Luft VZO) und sind im Kennblatt aufgelistet. Sie werden insofern nicht in diesen Regeln geregelt.
  10. Anschlagmittel solche, die die Verbindung zwischen dem Tragmittel am Hubschrauber und dem Lastaufnahmemittel oder der aufzunehmenden Last herstellen.
    Zu den Anschlagmitteln zählen z.B. Hebebänder, Rundschlingen, Seilgehänge, Ringketten sowie lösbare Verbindungsteile (Schäkel, Ringe, Ösenhaken, Ösenschrauben). Siehe auch Anhang 3
  11. Lastaufnahmemittel solche, die der direkten Aufnahme der Last dienen und entweder mit dem Anschlagmittel oder unmittelbar mit dem Tragmittel am Hubschrauber verbunden werden.
    Zu den Lastaufnahmemitte/n zählen z.B. Traversen, Container, Behälter oder Personenaufnahmemittel (z.B. Arbeitskörbe).
  12. Arbeitsmittel nicht fest mit dem Hubschrauber verbundene Geräte oder Gegenstände, die zur Durchführung des Arbeitseinsatzes am Boden oder in der Luft von Personen benötigt werden.
    Zu den Arbeitsmitteln zählen z.B. Gegenstände zum Einrichten von Landeplätzen, Werkzeuge für die Flughelfer, Kommunikationsmittel oder Bodenversorgungsgeräte für Hubschrauber.
  13. Unternehmer Personen, die Einsätze mit Hubschraubern selbst oder mit Arbeitnehmern durchführen.
  14. Versicherte Personen, die für einen Unternehmer tätig werden.
  15. Transportleiter Personen, die zur internen oder externen Koordinierung von Einsätzen mit Hubschraubern verpflichtet sind.
    Siehe auch Abschnitt 6.3.2.
  16. Außenstationen ständige sowie zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten, z.B. mit

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Hubschrauber müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, eingesetzt und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Hinsichtlich Arbeitsmittel

Siehe Abschnitt 4.3

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Hubschrauber

4.1.1 Hubschrauber, mit denen Einsätze durchgeführt werden, müssen im Lufttüchtigkeitszeugnis für die Kategorie "Luftarbeit" zugelassen sein.

Das Lufttüchtigkeitszeugnis (Verkehrszulassung) wird durch die zuständige Stelle des jeweiligen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ausgestellt; siehe § 10 Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO); zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt, eine Bundesoberbehörde des Bundesministeriums für Verkehr.

4.1.2 Für Personen, die im Rahmen von Einsätzen im Hubschrauber befördert werden oder die an Bord des Hubschraubers eine Arbeit ausführen, müssen Sitze mit geeigneten Sicherheitsgurten vorhanden sein.

Siehe hierzu FAR 27/JAR 27 "Lufttüchtigkeitsanforderungen für Normalhubschrauber" und FAR 29/JAR 29 "Lufttüchtigkeitsanforderungen für Verkehrshubschrauber".

Normalhubschrauber haben eine höchstzulässige Startmasse bis 2720 kg und Verkehrshubschrauber über 2720 kg.

4.1.3 Hubschrauber zur Beförderung von Innenlasten müssen mit geeigneten Befestigungseinrichtungen zur wirksamen Ladungssicherung ausgerüstet sein. Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos erreicht und betätigt werden können.

Geeignete Befestigungseinrichtungen sind z.B. Anschlagpunkte.

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen

4.2.1 Zusätzliche Ausrüstungen müssen für den jeweiligen Einsatz geeignet sein.

Die Eignung zusätzlicher Ausrüstungen ist insbesondere abhängig

4.2.2 Zurrmittel zur Ladungssicherung im Hubschrauber müssen ausreichend bemessen und so gestaltet sein, dass sie sicher mit den Befestigungspunkten im Hubschrauber verbunden werden können.

Zurrmittel können z.B. sein:

Zurrgurte aus Chemiefasern sind geeignet, wenn sie DIN EN 12 195-2 "Zurrgurte aus Chemiefasern" entsprechen und die Auswahl des Zurrgurtes auf der Grundlage der DIN EN 12195-1 "Berechnung von Zurrkräften" erfolgt. Als Bemessungsgrundlage dienen die hierin aufgeführten Beschleunigungswerte für den Straßenverkehr.

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so gestaltet und bemessen sein, dass mit ihnen Lasten sicher aufgenommen und abgesetzt werden können. Die zulässige Tragfähigkeit muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

An Lastaufnahmeeinrichtungen, die in Verbindung mit dem Hubschrauber durch entsprechende Eintragung im Lufttüchtigkeitszeugnis des Hubschraubers "luftfahrtzugelassen" sind, gilt die dort angegebene Tragfähigkeit. Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht "luftfahrtzugelassen" sind, unterliegen, sofern sie bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht und erstmals in Betrieb genommen wurden, den Beschaffenheitsanforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a). Spätestens seit 1. Januar 1997 müssen diese mindestens den Anforderungen der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit" (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) entsprechen.

Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht "luftfahrtzugelassen" sind und spätestens seit 1. Januar 1997 in Verkehr gebracht und erstmals in Betrieb genommen werden, unterliegen dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - 9.GSGV) und müssen insofern über den § 2 den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs 1 (insbesondere Abschnitt 4) der EG-Maschinenrichtlinie ( 89/392/EWG) entsprechen.

Sichere Gestaltung und Bemessung "nicht luftfahrtzugelassener" Lastaufnahmeeinrichtungen gilt als ausreichend, wenn sie gemäß der Herstellerangabe der Tragfähigkeit des Hubschraubers unter Berücksichtigung der Anschlagart entspricht. Besondere Belastungen entstehen z.B. durch erhöhten Staudruck auf die Last oder Fliehkräfte beim Kurvenflug.

Zur sicheren Gestaltung von Lastaufnahmeeinrichtungen gehört ggf. auch eine geeignete Einrichtung zum Ableiten der statischen Elektrizität, um eine Last sicher aufnehmen oder ablegen zu können.

4.2.4 Rundstahlketten von Lastaufnahmemitteln müssen aus hochfestem Stahl bestehen und kurzgliedrig sein. Die zulässige Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln für Einsätze mit Hubschraubern muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Geeignet sind hoch feste Ketten z.B. in Güteklasse 8 (DIN EN 8 18-2). Güteklasse 8 ist z.B. erkennbar an fest mit der Kette verbundenen achteckigen Anhängern. Jede Kette, die nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gemäß Maschinenverordnung mit einem nicht abnehmbaren Schild oder Ring mit Angaben über den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten sowie einer Kennung der zugehörenden Konformitätserklärung versehen sein.

Ketten dürfen nur in Verbindung mit geeigneten Dämpfungselementen verwendet werden.

Zulässige Bauarten sind auch Haken- oder Schäkelketten in Ein- oder Mehrstrangausführung.

4.2.5 Seile von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln müssen aus Stahldrähten bestehen. Die zulässige Tragfähigkeit muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Als Seilendverbindungen dürfen nur Vergusshülsen, Stahl- oder Aluminiumpressklemmen verwendet werden.

Geeignet sind Drahtseile nach DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Jedes Seil, das nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gemäß EG-Maschinenrichtlinie ( 89/392/EWG) in geeigneter Form gekennzeichnet sein.

4.2.6 Hebebänder von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln müssen aus synthetischen Fasern bestehen. Die zulässige Tragfähigkeit für Einsätze mit Hubschraubern muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Geeignet sind Hebebänder nach DIN 61360 -2 "Hebebänder aus synthetischen Fasern; sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"

Jedes Hebeband, das nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gekennzeichnet sein. Siehe DIN EN 1492-1 und DIN EN 1492-2.

4.2.7 Lasthaken müssen so gestaltet, bemessen und ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen der Lastaufnahmeeinrichtungen oder der Last sicher verhindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Lasthaken einer anerkannten Norm (siehe auch § 7 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"(VBG 9a) entsprechen, das unbeabsichtigte Aushängen wirksam verhindert ist und die Lasthaken ein solches Verformungsvermögen haben, dass sie sich bis zum Abgleiten der Last ohne Bruch aufbiegen lassen.

4.2.8 Lastaufnahmeeinrichtungen zum Befördern von Personen müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten, entsprechend dem Einsatz konzipiert und hierfür geeignet sein. Die für Einsätze mit Hubschraubern zulässige Tragfähigkeit oder Personenzahl muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Lastaufnahmeeinrichtungen zum Befördern von Personen sind z.B. Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen. Diese sind dann geeignet, wenn sie luftfahrtzugelassen sind oder wenn sie der Maschinenverordnung (Anhang 1, Abschnitt 6) und damit verbunden den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) entsprechen.

Siehe hierzu Nr. 1.7.4 und 4.4 des Anhanges I der EG-Maschinenrichtlinie ( 89/392/EWG).

4.2.9 Zusätzlich zu Abschnitt 4.2.8 muss für Lastaufnahmeeinrichtungen eine Betriebsanleitung mit den für sichere Einsätze mit Hubschraubern erforderlichen Angaben vorhanden sein.

4.3 Arbeitsmittel

4.3.1 Arbeitsmittel, die dem Geltungsbereich europäischer Richtlinien unterliegen, müssen den darin aufgeführten Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.

Europäische Richtlinien werden über nationale Gesetze in geltendes Recht überführt (harmonisierter Bereich). Technische Arbeitsmittel unterliegen dem Gerätesicherheitsgesetz sowie gegebenenfalls weiteren Vorschriften, z.B. dem "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit" (EMVG). Die Übereinstimmung mit den "grundlegenden Sicherheitsanforderungen" aller für das Arbeitsmittel zutreffenden EG-Richtlinien kommt über die CE- Kennzeichnung zum Ausdruck und ist dokumentiert in der Konformitätserklärung des Herstellers.

4.3.2 Arbeitsmittel, deren Beschaffenheitsanforderungen nicht europäischen Richtlinien unterliegen, müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und so beschaffen sein, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Nicht von europäischen Richtlinien erfasste Arbeitsmittel sind z.B. Werkzeuge oder Leitern. Sie fallen in den nicht-harmonisierten Bereich; hier werden nach wie vor die nationalen Vorschriften zugrundegelegt. Der Nachweis der "gleichen Sicherheit" kann auch über technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geführt werden.

5 Einrichtungen der Luftfahrt (Außenstationen)

5.1 Außenstationen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass ein sicheres Arbeiten aller am Arbeitseinsatz beteiligten Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Einsätze im Sinne dieser Regeln werden als "Gelegenheitsverkehr" (siehe § 22 Luftverkehrsgesetz) eingestuft. Die Gelegenheitsverkehr durchführenden Luftfahrtunternehmen bedürfen hierzu der Genehmigung (siehe § 20 LuftVG). Die Genehmigungsbehörde kann Bedingungen und Auflagen zur Gestaltung von Außenstationsbereichen festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen Arbeitseinsatz die öffentlichen Verkehrsinteressen nachteilig beeinträchtigt werden. Da der Hubschrauberführer in der Lage sein muss, im Notfall Lasten ohne unnötige Gefährdung von Personen und Sachen schnell abzuwerfen und den Hubschrauber notzulanden, sind Außenstationsbereiche sowie die Flugstrecke nach Möglichkeit so anzuordnen und festzulegen, dass weder Wohngebiete noch Menschenansammlungen überflogen werden müssen.

Dies gilt auch für verkehrsreiche Straßen und Brücken.

Neben diesen "luftverkehrsrechtlichen Auflagen" an die Außenstationsbereiche werden aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht zusätzliche Anforderungen gestellt und zwar für wechselnde Arbeitsstätten in der "Richtlinie des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz" ( 92/57/EWG) und für ständige Arbeitsstätten in der "Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten" ( 89/654/EWG). Die Richtlinie 89/654/EWG gilt in vollem Umfang auch für das Hubschrauberunternehmen selbst, sowie z.B. für den luftfahrttechnischen Betrieb, die Verwaltungsgebäude, die Werkstätten oder die Landeplätze. Die Richtlinie wurde über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten in nationales Recht umgesetzt.

5.2 Ständige Arbeitsstätten auf Außenstationen, die seit 1. Januar 1993 erstmals genutzt werden, müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung den in Anhang 1 der Richtlinie 89/654/EWG "Arbeitsstätten" aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1. Januar 1993 genutzt wurden, müssen spätestens seit 1. Januar 1996 den im Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Ständige Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG sind für einen längeren Zeitraum errichtete Gebäude des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jeden Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit betriebmäßigen Zugang haben. Insofern zählen hierzu auch Verkehrswege und alle Arbeitsbereiche, die von den Arbeitnehmern während ihrer bestimmungsgemäß auszuführenden Tätigkeiten benutzt werden. Im Gegensatz zu "Ständigen Arbeitsstätten" siehe auch Abschnitt 5.3 "Zeitlich befristete oder ortsveränderliche Arbeitsstätten ".

Von der Arbeitsstättenverordnung werden in Verbindung mit der Richtlinie 89/654/EWG für ständige Arbeitsstätten, die seit 1. Januar 1993 genutzt werden, unter anderem folgende Anforderungen gestellt:

5.3 Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten auf Außenstationsbereichen müssen der Richtlinie 92/57/EWG entsprechen.

Die Anforderungen sind im Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG aufgeführt. Da es sich um zeitlich begrenzte Arbeitsstätten handelt, sind die Grundanforderungen dieser EG-Richtlinie in Beziehung zur Arbeitsaufgabe zwar insgesamt nicht so aufwendig wie bei ständigen Arbeitsstätten (z.B. werden Baubaracken als Räume zugelassen), die Grundanforderungen sind jedoch zur Sicherstellung eines ausreichenden Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ähnlich wie in der Richtlinie 89/654/EWG beschrieben (siehe auch Abschnitt 5.2).

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung und UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.4 Außenlandeplätze auf Außenstationsbereichen müssen für den durchzuführenden Arbeitseinsatz geeignet sein.

Außenstarts und Außenlandungen erfordern eine Genehmigung.

Siehe "Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Landeplätzen für Hubschrauber" vom 24. Februar 1969 des Bundesministeriums für Verkehr.

Ausnahmen von diesen Rechtsbestimmungen erfolgen durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes und sind nur bei bestimmten Einsätzen zulässig, z.B. Personenrettung, Notlandesituationen (siehe § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG und, § 15LuftVO).

Anforderungen an den Außenlandeplatz werden durch die zuständige Landesbehörde festgelegt. Siehe hierzu auch "Richtlinien für Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern"(NFL 149/85).

Außenlandeplätze müssen den Genehmigungsauflagen entsprechen und sind geeignet, wenn

5.5 Lastaufnahme- und Lastabsetzplätze auf Außenstationen müssen für den durchzuführenden Arbeitseinsatz geeignet sein.

Bei bestimmten Einsätzen, z.B. beim Holzlogging, ist aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen eine eindeutige Aufteilung in Außenlandeplatz, Lastaufnahmeplatz und Lastabsetzplatz erforderlich.

5.6 Betankungsstationen auf Außenstationen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass Flugkraftstoffe sicher gelagert und Hubschrauber sicher betankt werden können. Sie müssen mit Einrichtungen und Hilfsstoffen zur Verhinderung von Umweltschäden ausgerüstet sein.

Geeignete Betankungsstationen können stationär oder mobil sein. Siehe Anhang 6.

Beim Befördern, Lagern und Betanken gelten darüber hinaus generell die gewässerrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

6 Betrieb

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten

6.1.1 Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), den sonst für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften, diesen Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

6.1.2 Der Unternehmer trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellten Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen oder Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

6.1.3 Bei der Auswahl der einzusetzenden Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen oder Arbeitsmittel hat der Unternehmer die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen oder die Gefahren, die aus der Benutzung zusätzlich erwachsen, zu berücksichtigen.

6.1.4 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen gegebenen Arbeitsbedingungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen festzulegen, deren Wirksamkeit fortlaufend zu überprüfen und erforderlichenfalls ändernden Gegebenheiten anzupassen ist.

Siehe Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit Verordnungen zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien; siehe auch Anhang 1.

Siehe hierzu auch § § 3 bis 6 Arbeitsschutzgesetz und Anhang 2 dieser Regeln.

6.2 Allgemeine Versichertenpflichten

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen und nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderen Weisung des Unternehmers, für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Sie haben die zur Verfügung gestellten Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen, Arbeitsmittel oder Einrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie jeder an Schutzsystemen festgestellte Defekt, ist dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Die allgemeinen Versichertenpflichten ergeben sich aus der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) sowie dem Arbeitsschutzgesetz. Aus der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung ergibt sich auch, dass Schutzvorrichtungen nicht umgangen (manipuliert) werden dürfen.

Zur unverzüglichen Meldepflicht zählen nicht nur solche Gefahren, die auf sicherheitstechnische Mängel, z.B. von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsmitteln, Transportmitteln, Lastaufnahmeeinrichtungen oder Anschlagmitteln zurückzuführen sind, sondern auch Gefahren, die durch sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltete Arbeitsverfahren entstehen, z.B. durch unzureichende Koordinierung. In diesem Zusammenhang wird besonders auf § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verwiesen, nach dem sich Arbeitnehmer gegebenen falls an die zuständige Behörde wenden können, wenn Mängel nicht beseitigt werden.

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die bei Arbeitseinsätzen mit Hubschraubern eingesetzten Arbeitnehmer für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignet und zuverlässig sind und dass sie über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Verhütung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich unterwiesen werden. Darüber hinaus müssen vor Beginn jedes Arbeitseinsatzes alle beteiligten Arbeitnehmer über die spezifischen Gefahren des Arbeitseinsatzes unterwiesen und in die richtige Handhabung zusätzlicher Ausrüstungen und Arbeitsmittel eingewiesen sein.

Entsprechend § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWiG) in Verbindung mit §§ 276 und 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) hat sich der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) generell von der Eignung und Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer zu überzeugen. Die Notwendigkeit spezifischer Unterweisungen vor jedem Einsatz ergibt sich aus § 12 Arbeitsschutzgesetz sowie § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Während sich die Zuverlässigkeit auf die persönlichen Eigenschaften der Arbeitnehmer bezieht - und insofern vom Unternehmer i. d. R. subjektiv beurteilt wird - bezieht sich die Eignung auf objektive fachliche und gegebenen falls gesundheitliche Anforderungskriterien.

Folgende fachliche Eignungsanforderungen werden zugrundegelegt:

Anforderungen an Hubschrauberführer, Einweisung

Für Arbeitseinsätze dürfen nur Hubschrauberführer eingesetzt werden, die mindestens im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufshubschrauberführer mit entsprechender Musterberechtigung sind. Die Hubschrauberführer müssen in das Fliegen der jeweiligen Arbeitseinsatzart auf dem betreffenden Muster theoretisch und praktisch durch einen hierfür qualifizierten Ein weisungsberechtigten gemäß dem im Unternehmen festgelegten Trainingsprogramm sowie in unternehmerspezifische Regelungen eingewiesen werden. Diese Einweisung ist mit der Überprüfung während eines Überprüfungsfluges durch einen hierfür qualifizierten Einweisungsberechtigten abzuschließen (siehe § 42 Abs. 3 LuftBO in Verbindung mit § 53, 1. DV LuftBO). Jede Einweisung ist auf einem Formblatt zu bestätigen und in der Personalakte aufzubewahren (siehe § 42 Abs. 3 LuftBO).

Anforderungen an Flughelfer

Flughelfer müssen in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen und den jeweiligen Einsätzen mit Hubschraubern Kenntnisse haben, z.B. über

Darüber hinaus müssen sie in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen bei der Brandbekämpfung und in Sofortmaßnahmen am Unfallort ausgebildet sein.

Anforderungen an Betankungspersonal

Das Betankungspersonal muss in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen Kenntnisse haben, z.B. über

Anforderungen an Ersthelfer

In jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Ersthelfer für Erste-Hilfe-Leistungen müssen an einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Träger berufsgenossenschaftlich anerkannt sein muss, teilnehmen und ergänzend hierzu in an gemessenem Zeitraum (in der Regel alle 2 Jahre) eine Fortbildungsschulung absolvieren.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

6.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitseinsätze durch einen geeigneten und schriftlich bestellten Transportleiter ordnungsgemäß geplant, koordiniert und sicher durchgeführt werden. Dem Transportleiter müssen seine Pflichten schriftlich übertragen sein.

Grundlage für die Durchführung sicherer Arbeitseinsätze ist eine verantwortungsvolle, ordnungsgemäße Planung und Koordination sowie der Einsatz geeigneter und zuverlässiger Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6.4) in Verantwortung eines zuverlässigen Transportleiters.

Die Aufgaben des Transportleiters können von Unternehmern oder von schriftlich dazu beauftragten Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Wird kein Transportleiter bestellt, so ist der Unternehmer selbst Transportleiter. Siehe hierzu §§ 2, 6 und 12 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Fachliche Anforderungen an Transportleiter

Transportleiter sollten eine mehrjährige einschlägige praktische Erfahrung aufweisen/besitzen z.B. als Hubschrauberführer oder Flughelfer, und entsprechende Kenntnisse dieser Regeln haben.

Hubschrauberführer als Transportleiter müssen die fachlichen Anforderungen eines Transportleiters erfüllen; sie dürfen bei Einsätzen die Funktion des Transportleiters nur dann ausüben, wenn

6.4 Planung und Koordinierung sicherer Einsätze

6.4.1 Allgemeine unternehmensspezifische Planung und Koordinierung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einsätze so geplant und koordiniert werden, dass Gefährdungen von Arbeitnehmern sowie anderer Personen und der Umwelt unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ein vertretbares Maß beschränkt sind.

Dies bedingt z.B. eine Gefährdungsbeurteilung sowie das Vorhandensein der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen (siehe § 20 und 22 Luft VG).

Die für die Genehmigung zuständige Behörde oder gegebenenfalls der zuständige Unfallversicherungsträger kann Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diese Einsätze die öffentlichen Verkehrsinteressen oder die Sicherheit sowie der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern nicht sichergestellt sind.

Da der verantwortliche Luftfahrzeugführer in der Lage sein muss, im Notfall die Außenlast ohne unnötige Gefährdung von Personen und Sachen schnell abzuwerfen und den Hubschrauber notzulanden, sind Außenstationsbereiche sowie die Flugstrecke nach Möglichkeit so anzuordnen und festzulegen, dass weder Wohngebiete noch Menschenansammlungen überflogen werden müssen. Dies gilt auch für verkehrsreiche Straßen oder Brücken.

Durchführung von Einsätzen

Bei Einsätzen innerhalb kontrollierter Lufträume muss die Zustimmung der Luftverkehrskontrollstelle vorliegen (siehe § 10 Abs. 3 Luft VO).

Bei Einsätzen innerhalb einer Flugplatzverkehrszone muss gemäß § 22 Abs. 2 Luft VO die Zustimmung von der zuständigen Luftverkehrskontrollstelle oder wenn eine solche nicht eingerichtet ist - von der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung - eingeholt werden. Vor Einsätzen innerhalb eines Umkreises mit 4 km Halbmesser um einen Flugplatz ohne Flugplatzverkehrszone ist während der Betriebszeit dieses Flugplatzes die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung zu benachrichtigen.

Gemäß den grundlegenden Anforderungen dieser HER muss darüber hinaus unter anderem folgendes sichergestellt sein:

6.4.2 Unternehmensspezifische Planung und Koordinierung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei sich überschneidenden Arbeitsbereichen im eigenen Unternehmen mit möglichen gegenseitigen Gefährdungen, der Transportleiter die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Arbeitsbereiche durch geeignete Personen beaufsichtigt werden.

Mögliche Gefährdungen entstehen häufig durch unzureichende oder missverständliche Kommunikation. Eine für alle am Arbeitseinsatz Beteiligten verständliche Kommunikation wird z.B. durch den Einsatz von geeigneten Funkgeräten erreicht. Für den Funkverkehr, z.B. zwischen Hubschrauberführer und Ein weiser, sind standardisierte Worte und Begriffe festzulegen (Standardphraseologie) und in einer Betriebsanweisung aufzulisten.

6.4.3 Unternehmensübergreifende Planung und Koordinierung

6.4.3.1 Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmen, durch die gegenseitige Gefährdungen entstehen können, muss sichergestellt sein, dass die Arbeiten koordiniert werden. Sofern diese Aufgabe vom Transportleiter ausgeführt wird, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dieser Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern der anderen Unternehmen besitzt.

6.4.3.2 Übernimmt der Unternehmer Arbeiten, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen mit den anderen Unternehmen abzustimmen. Die betroffenen Unternehmer haben einen gesamtverantwortlichen Transportleiter zu benennen.

Die Benennung des gesamtverantwortlichen Transportleiters sollte schriftlich erfolgen. Siehe auch § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

6.5 Betriebsanweisungen

6.5.1 Der Unternehmer hat für Einsätze mit Hubschraubern schriftliche Betriebsanweisungen über Arbeits- und Gesundheitsschutz in verständlicher Form und Sprache über die Gefahren am Boden und an Bord aufzustellen, den Versicherte zur Kenntnis zu bringen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass die Versicherten sie verstanden haben.

Siehe auch § 55 UVV "Luftfahrt" (BGV C10). Besonders wichtig sind Betriebsanweisungen bei sich überschneidenden Arbeitsbereichen, z.B. "Boden/Luft". Empfehlenswert ist es, besonders wichtige Sachverhalte herauszuheben.

6.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die luftverkehrsrechtlich geforderten Betriebsanweisungen über die Durchführung von Einsätzen als Anlage im Flugbetriebshandbuch enthalten sind.

Betriebsanweisungen entsprechen dem tatsächlichen Arbeitsablauf und sind von der zuständigen Stelle genehmigt.

6.6 Hubschrauber

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bereitgestellte Hubschrauber für den jeweiligen Arbeitseinsatz entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet ist und bestimmungsgemäß benutzt wird.

Hubschrauber sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4 entsprechen. Bei der Auswahl des Hubschraubers ist zu beachten, dass dieser nur im Rahmen der im Flughandbuch und Flugbetriebshandbuch festgesetzten Bedingungen betrieben werden darf.

6.7 Zusätzliche Ausrüstungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten für den jeweiligen Einsatz geeignete zusätzliche Ausrüstungen entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen bereitgestellt und von diesen bestimmungsgemäß benutzt und sachgerecht gelagert werden.

Zusätzliche Ausrüstungen sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4.2 entsprechen. Für kleinere Gegenstände wie Kisten, Säcke oder ähnliches sollten Netze mit gekennzeichnetem Mittelpunkt vorhanden sein. Die bestimmungsgemäße Verwendung zusätzlicher Ausrüstungen durch die Versicherten ist eine grundlegende Arbeitnehmerpflicht (Abschnitt 6.2); insbesondere ist folgendes zu beachten:

Siehe auch Abschnitt 6.5

"Sachgerechte Lagerung" beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen, aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !


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