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6.8 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen

6.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte für den jeweiligen Einsatz Arbeitsmittel entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung gestellt und von diesen bestimmungsgemäß benutzt und sachgerecht gelagert werden.

Art und Anzahl der Arbeitsmittel ergeben sich aus der Einsatzart und den Witterungsbedingungen.

Arbeitsmittel sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4.3 entsprechen. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer ergibt sich aus Abschnitt 6.2.

6.8.2 Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und sachgerecht zu lagern. Er hat für die bestimmungsgemäße Benutzung Sorge zu tragen.

Der Umfang und die Art der persönlichen Schutzausrüstung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt 6.1.4). Im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ist gemäß § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) gegebenenfalls folgende persönliche Schutzausrüstung vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herab fallende, um fallende oder weg fliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist. Siehe auch Regeln für den "Einsatz von Industrieschutzhelmen", (BGR 193). Für fliegendes Personal sollten bei bestimmten Arbeitseinsätzen gegebenenfalls Schutzhelme mit integriertem Gehörschutz bzw. Schutzhelme und Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Siehe Abschnitt 6 der "Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194).
  2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen um fallende, herab fallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (BGR 191).
  3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist. Siehe auch Regeln für den "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).
  4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten"
  5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).
  6. Lärmschutz, wenn Versicherte im Lärmbereich beschäftigt werden. Dies gilt auch wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB (A) erreicht oder überschritten wird. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194).
  7. Hautschutz, wenn Versicherte mit Produkten in Berührung kommen können oder Strahlungen ausgesetzt sind, die gesundheitsschädigend auf die Haut einwirken können. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Hautschutz"
  8. Handschutz, wenn Versicherte ihre Hände gegen physikalische und/oder chemische Einflüsse schützen müssen. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" ( ZH 1/706).
  9. Auffanggurte, wenn Versicherte an Bord oder in Lastaufnahmemitteln nicht ausreichend gegen Absturz gesichert werden können. Siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).

Sachgerechte Lagerung beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen, aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.

6.9 Außenstationen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Außenstationen von den Versicherten bestimmungsgemäß genutzt werden.

6.10 Außenlastflüge mit Versicherten

6.10.1 Einsätze mit Lastaufnahmeeinrichtungen am Hubschrauber, von denen aus Versicherte Arbeiten durchführen, sind nur zulässig, wenn der Einsatz von der für den Luftverkehr zuständigen Stelle und vom zuständigen Unfallversicherungsträger genehmigt ist.

6.10.2 Das Aufnehmen oder Absetzen von Versicherten im Schwebeflug ist nur mit der zum Hubschrauber gehörenden Winde in Verbindung mit geeigneten Sicherungsmitteln zulässig.

6.11 Einsatz- und Abschlussbesprechung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor jedem Einsatz unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen eine Einsatzbesprechung und nach Einsätzen eine Abschlussbesprechung aller Beteiligter unter Leitung des Transportleiters durchgeführt wird. Bei sich wiederholenden, gleichen Arbeitseinsätzen genügt in der Regel eine Einsatz- und Abschlussbesprechung vor und nach einer Arbeitsschicht.

Inhalte und Zeitdauer der Besprechungen sind abhängig vom jeweiligen Einsatz und beinhalten auf der Grundlage von Betriebsanweisungen in der Regel mindestens folgende

Sachverhalte:

Im Rahmen der Abschlussbesprechung werden insbesondere Schwerpunkte des durchgeführten Arbeitseinsatzes sowie Mängel in der Ablauforganisation und deren zukünftige Vermeidung angesprochen.

6.12 Betanken von Hubschraubern

6.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur ausreichend wasserfreier, sauberer und spezifikationsgerechter Flugkraftstoff zum Betanken verwendet wird.

Siehe auch Anhang 6.

6.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hubschrauber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Hubschraubers betankt werden.

Die Anforderungen an Betankungsstellen auf Außenstationen sind unter Abschnitt 5.6 sowie im Anhang 6 beschrieben. Beim Betanken von Hubschraubern sind insbesondere die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), das Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) sowie die "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) zu beachten.

6.12.3 Hubschrauber dürfen bei laufendem Rotor oder Triebwerk nur dann betankt werden, wenn dafür besondere technische oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen und geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen sind.

Technische oder sicherheitstechnische Gründe, die ein Betanken bei laufendem Rotor oder Triebwerk zulassen, liegen z.B. vor, wenn

Geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen sind z.B.:

Siehe auch § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

6.12.4 Beim Betanken von Hubschraubern sind Einrichtungen zur sicheren Ableitung der elektrostatischen Aufladungen zu benutzen.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (Richtlinien "Statische Elektrizität" - BGR 132) und Anhang 6.

6.12.5 Beim Betanken müssen jegliche Zündquellen vermieden, die Gefahrbereiche nach VbF beachtet sowie Maßnahmen zum Schutz des Bodens gegen Eindringen von Flugkraftstoff getroffen sein. Verschütteter Kraftstoff ist unverzüglich mit geeigneten Bindemitteln aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.

Zündquellen sind z.B. Feuer, offenes Licht, Rauchen oder Schaltvorgänge am elektrischen System des Hubschraubers.

Die Verwendung von Mobiltelefonen mit einer Sendeleistung von 6 Watt oder mehr ist im Gefahrbereich unzulässig.

B. Zusätzliche Anforderungen für Einsätze

6.13 Prüfungen vor Beginn von Einsätzen

6.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen oder deren Teile, die vom Hubschrauber aus betätigt werden können, vor jedem Einsatz auf ordnungsgemäße Funktion entsprechend der Betriebsanweisung geprüft werden.

Sofern bei der Prüfung Mängel festgestellt werden, sind angemessene Maßnahmen einzuleiten. Da der Hubschrauberführer im Notfall die Last abwerfen können muss, ist vor Aufnahme des Flugbetriebes die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zu überprüfen.

6.13.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzliche Ausrüstungen vor jedem Arbeitseinsatz durch Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Nicht betriebssichere zusätzliche Ausrüstungen sind auszusondern, unter Verschluss zu nehmen und zu kennzeichnen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet zusätzlicher Ausrüstungen hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von zusätzlichen Ausrüstungen beurteilen kann.

C. Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge

6.14 Allgemeines

6.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der eingesetzte Hubschrauber für die zu befördernden Innenlasten geeignet ist und diese entsprechend dem Lufttransportauftrag sicher befördert werden können.

Sichere Beförderung von Innenlasten (Frachten) setzt voraus, dass der Einsatz gemäß Abschnitt 6.4 geplant wird und der Hubschrauber den Abschnitten 4.1 und 6.6 entspricht.

Dies erfordert z.B. die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

Geeignete Umschließungen stehen zur Verfügung.

6.14.2 Der Hubschrauber darf erst nach Freigabe durch den Hubschrauberführer be- oder entladen werden.

Für den Be- und Entladevorgang sind der Transportleiter und der Hubschrauberführer verantwortlich; die Einzelheiten müssen in einer Betriebsanweisung enthalten sein.

6.14.3 Können Güter als Innenlast nur bei geöffneten Türen befördert werden, so sind die offenen Türen zu sichern oder die Türen werden ausgehängt.

Das Fliegen mit offenen Türen oder ohne Türen ist nur zulässig, wenn dies im Flughandbuch beschrieben und zugelassen ist.

6.14.4 Auf Landeplätzen sind Lasten so zu lagern, dass sie durch Einwirkung des Abwindes ihre Lage nicht oder nur geringfügig verändern können.

Hierbei ist besonders auf den Abwind (Down wash) des Hauptrotors zu achten.

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge

6.15 Allgemeines

6.15.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Hubschrauber für die zu befördernden Außenlasten geeignet ist und die Flüge sicher durchgeführt werden können.

Sicheres Fliegen setzt voraus, dass der Einsatz gemäß Abschnitt 6.4 geplant wird.

6.15.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Einsätzen an bisher nicht bekannten Einsatzorten eine gründliche Erkundung im Einsatzgebiet durchgeführt wird.

Zur "gründlichen Erkundung" gehört z.B. die Verwendung aktueller Flugkarten mit Eintragungen von Hindernissen. Durch Erkundungsflüge soll sichergestellt werden, dass neue oder zusätzliche Hindernisse, z.B. Turmdrehkrane, bewegliche Silos, erkannt und beim Einsatz berücksichtigt werden können.

6.15.3 Der Hubschrauberführer hat dafür zu sorgen, dass der Hubschrauber rechtzeitig und ausreichend so betankt wird, dass über die vom Start bis zum Abstellen der Triebwerke benötigte Kraftstoffmenge hinaus noch eine ausreichende Restkraftstoffmenge vorhanden ist.

Zur Berechnung der benötigten Kraftstoffmenge muss der Hubschrauberführer die Angaben im Flughandbuch zugrundelegen.

Siehe auch Anhang 6.

6.15.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Außenlastflüge mit erhöhtem Gefährdungspotential besonders geplant und koordiniert werden.

Außenlastflüge mit erhöhtem Gefährdungspotential sind z.B. Flüge mit Lastaufnahmeeinrichtungen ohne Last. Die Angaben im Flughandbuch sind zu beachten.

Zur besonderen Planung und Koordination gehört die spezielle Schulung und Unterweisung.

6.15.5 Der Hubschrauberführer hat sicherzustellen, dass das sichere Aufnehmen oder Absetzen der Außenlast unter allen zugelassenen Flugbedingungen möglich ist.

Hinweise zur sicheren Lastaufnahme:

Der Hubschrauber wird vor dem Anheben der Außenlast über dem Schwerpunkt der Außenlast zentriert. Danach wird die Lastaufnahmeeinrichtung durch langsames senkrechtes Steigen gestrafft und erst dann die Last vom Lastaufnahmeort angehoben, wenn sich kein Arbeitnehmer unter dem Hubschrauber befindet. Beim Anheben der Last sind alle wichtigen Instrumente zu beobachten und die zulässigen Grenzwerte einzuhalten. Höhe und Geschwindigkeit sind kontinuierlich zu steigern und ruckartige Steuerbewegungen zu vermeiden. Die zulässige Fluggeschwindigkeit und "Banklage" muss eingehalten werden.

Hinweise zur sicheren Lastablage:

Die Außenlast wird entsprechend der Arbeitsaufgabe abgesetzt. Das ordnungsgemäße Absetzen der Außenlast wird durch Flughelfer überwacht.

Hinweise zu Einsätzen mit Longline:

Bei Verwendung einer Longline ist ein entsprechend hoher An- bzw. Abflug zu wählen. Bei Flügen mit Longline ohne Last dürfen keine negativen Beschleunigungen oder zu hohe Geschwindigkeiten geflogen werden; ggf. sind Ballastgewichte anzubringen. Die zugelassenen Verfahren sind im Flughandbuch aufgeführt.

6.15.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Hubschrauberführer während des gesamten Fluges über den Zustand und das Verhalten der Außenlast informieren kann oder er informiert wird. Bei Störungen des Informationsweges ist der Einsatz unverzüglich zu unterbrechen.

Der gesamte Flug umfasst Lastaufnahme, Transport und Lastablage. Die Informationen für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer erfolgen durch

Gegebenenfalls werden mehrere der vorstehenden Maßnahmen miteinander kombiniert. Voraussetzung für den Einsatz von Außenlasteinweisern ist jedoch, dass diese die Außenlast zu jedem Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes beobachten können.

Für den Funkverkehr zwischen Außenlasteinweiser/Flughelfer und Hubschrauberführer sind standardisierte Worte und Begriffe (Standardphraseologie) festzulegen. Siehe auch Abschnitt 6.4 und Anhang 5.

Außenlasteinweiser am Boden tragen auffällige Arbeitskleidung, die sich durch die Farbgebung von den anderen Versicherten deutlich abhebt, z.B. gemäß DIN EN 471 "Warnkleidung"~

6.15.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich während Außenlastflügen nur von ihm bestimmte Arbeitnehmer an Bord des Hubschraubers befinden.

Hierzu gehören neben dem Hubschrauberführer Arbeitnehmer, die eine auf den Arbeitseinsatz bezogene Funktion an Bord ausüben.

6.15.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich während der Lastaufnahme oder des Lastabsetzens sowie im Flugweg des Hubschraubers (An- und Abflug), nur von ihm bestimmte Arbeitnehmer im Gefahrbereich befinden.

6.15.9 Der Transportleiter hat sicherzustellen, dass Außenlasten sicher mit der Lastaufnahmeeinrichtung verbunden sind und sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

Siehe hierzu Anhang 9.

6.15.10 Der Hubschrauberführer hat sicherzustellen, dass Fluggeschwindigkeit und Fluglage dem Verhalten der Außenlast angepasst sind.

Die Außenlast sollte so wenig wie möglich pendeln oder sich drehen. Sollte ein Drehen der Außenlast nicht zu vermeiden sein, ist eine Lastaufnahmeeinrichtung zu verwenden, bei der eine Beschädigung des Lasthakens verhindert wird.

In Absprache des Hubschrauberführers mit dem am Boden Verantwortlichen sind bei Drehbewegungen der Außenlast Maßnahmen einzuleiten.

6.15.11 Der Transportleiter hat sicherzustellen, dass vor der Lastaufnahme oder vor dem Lastabsetzen die elektrostatische Aufladung von der Hubschrauberzelle, der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung abgeleitet wird.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

6.15.12 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzgebiet unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgabe entsprechende Notabwurf- und Notlandeflächen zur Verfügung stehen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln finden Anwendung ab 1. Dezember 1997, soweit nicht Bestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Vorschriftenzusammenhänge Anhang 1

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in den Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.

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Hinweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei Einsätzen mit Hubschraubern Anhang 2

Allgemeines

Auf jeden Versicherten wirken je nach Arbeitsaufgabe mehr oder weniger Einflüsse, die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beeinflussen können. Es ist gesetzliche Pflicht des Unternehmers*, für jeden Versicherten die bestehenden Gefährdungen zu beurteilen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit gegeben ist.

Die Gefährdungsbeurteilungen, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse von Überprüfungen müssen schriftlich festgehalten** und zur Vorlage gegenüber Behörden oder dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufbewahrt werden.

Formblätter zur Durchführung von Sicherheitschecks in Hubschrauberbetrieben können bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Ottenser Hauptstr. 54,22765 Hamburg, Tel.: 040/39 80-0, Fax: 040/39 80-1990, angefordert werden.

* § 5 Arbeitsschutzgesetz

** § 6 Arbeitsschutzgesetz (Allgemeine Dokumentationspflicht für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten)

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Lastaufnahmeeinrichtungen Anhang 3

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in den Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.

1 Allgemeines

Lastaufnahmeeinrichtungen werden bei Außenlastflügen verwendet und dienen der sicheren Lastaufnahme.

2 Gestaltung und Eignung von Lastaufnahmeeinrichtungen

In Abhängigkeit von der Art der Last und des Einsatzes kommen z.B. die in der Tabelle dargestellten Lastaufnahmeeinrichtungen bzw. Anschlagmittel zum Einsatz.

Anschlagmittel

Darstellung der Schnittstelle "Luftverkehrsrecht/Gewerberecht"

Darstellunf von Lastaufnahmemitteln

Außenlastflüge (Beispiele)

3 Auswahl geeigneter Lastaufnahmeeinrichtungen

Die von den Herstellern angebotenen Lastaufnahmeeinrichtungen sind in der Regel für den Landeinsatz konzipiert. Die hierauf bezogene zulässige Tragfähigkeit muss insofern den Luftverkehrsbeanspruchungen angepasst und je nach Einsatz entsprechend reduziert werden.

Die Dimensionierung der Lastaufnahmeeinrichtungen gilt als ausreichend, wenn sie gemäß der Herstellerangabe der Tragfähigkeit des Hubschraubers unter Berücksichtigung der Anschlagart entspricht.

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Anschlagen von Außenlasten Anhang 4

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in den Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.

Anschlagen von Außenlasten

1 Allgemeines

Unfälle passieren nicht - Unfälle werden verursacht! Insofern kommt dem richtigen Anschlagen von Außenlasten eine ganz besondere Bedeutung zu, da mit diesem Vorgang die sichere Beförderung beginnt.

Außenlasten sollen immer formschlüssig angeschlagen werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, darf diese Außenlast nur über gegen Zutritt abgesperrtes Gebiet befördert werden.

2 Beispiele zum Anschlagen von Außenlasten

2.1 Holzstämme

Darstellung mit freundlicher Genehmigung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Faustregel

Ausführliche Darstellungen sind enthalten in der Broschüre "Sicherheit beim Holztransport mit Helikopter" Regeln für Flughelfer und Forstpersonal der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in CH 6002 Luzern.

2.2 Bauholz

2.3 Konische Stangen

2.4 Telefonmasten

Ausgerüstete Telefonstangen sind möglichst im Zentrum zu befestigen. Sie richten sich dadurch weitgehend vertikal aus und drehen sich kaum. Bei vorhandenen scharfen Kanten müssen Ketten verwendet werden.

2.5 Großflächige Holzplatten

Großflächige Holzplatten sind schwierig mit Hubschraubern zu befördern, da sie sich sowohl drehen können als auch in Schwingung geraten.

Es ist daher wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen. Durch Beladung mit Ballast, z.B. mit Zementsäcken, kann die Gefahr des Drehens und Schwingens erheblich vermindert werden. Durch den Ballast dürfen keine zusätzlichen Gefahren auftreten.

2.6 Rohre

Der Transport derartiger Rohre erfolgt mit Hebebändern aus synthetischen Fasern. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Bänder in das Zentrum rutschen. Daher muss zusätzlich mit Haken gesichert werden.

Notfalls kann auch mit einem Seil durch das Rohr gesichert werden.

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Kommunikationsmittel Anhang 5

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in den Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen dienen darüber hinaus als Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern auch dem Ermitteln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.

1 Allgemeines

Kommunikation ist bei allen Einsätzen mit Hubschraubern "Teil der Sicherheit". Werden Zeichen oder Worte falsch interpretiert, können unmittelbar Unfälle die Folge sein. Insofern ist die eindeutige Festlegung und damit Standardisierung von Zeichen, Worten oder Begriffen von hoher sicherheitstechnischer Bedeutung.

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