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Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen Anhang 2
Einrichtungen In Augenscheinnehmen oder zu prüfen sind Inaugenscheinnahme / Prüffrist Kontrolleur / Prüfer Nachweis
Fahrzeuge
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; § 57, § 36 BGV D29 )
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen vor Beginn jeder Arbeitsschicht Fahrer -
alle Teile auf betriebssicheren Zustand bei Bedarf mindestens jährlich Befähigte Person / Sachkundiger schriftliches Prüfergebnis
Fahrzeugwaschanlagen

(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)

sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person / Sachkundiger schriftliches Prüfergebnis
Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf mindestens monatlich Betreiber
-
Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen auf Wirksamkeit vor Betriebsbeginn täglich Betreiber
-
Feuerlöscher

(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung, Abschnitt 6 BGR 133)

alle Teile auf Funktionsfähigkeit mindestens alle 2 Jahre Befähigte Person / Sachkundiger Vermerk auf Feuerlöscher
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; Kapitel 2.36, Abschnitt 4 BGR 500)

arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile, nach mehr als 6monatiger Betriebsunterbrechung, mindestens alle 12 Monate Befähigte Person / Sachkundiger schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungsort (z.B. Prüfplakette am Gerät)
Flurförderzeuge
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
§§ 37 bis 39 BGV D37)
alle Teile nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch
Gaswarngeräte richtige Anzeige der Grenzwerte bei nicht regelmäßiger Benutzung vor jedem Einsatz,
mindestens jährlich
Betreiber -
Hebebühnen
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9 BGR 500)
Hebebühnen zum Heben von Personen, Fahrzeughebebühnen vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch
Ausnahme, wenn Hebebühne baumustergeprüft - - Prüfbuch mit Bescheinigungen über die Baumusterprüfung und Werksattesten
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch
alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig, mindestens jährlich Sachkundiger Prüfbuch Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft
Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, Fahrzeughebebühnen nach Änderungen der Konstruktion und wesentlichen Instandsetzungen Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch
Kraftbetätigte Fenster, Türen, Tore
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; Abschnitt 6 BGR 232)
ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, insbesondere der Fangvorrichtung vor der ersten Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person / Sachkundiger ja, schriftlich
Krane
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
BGV D6; § 25 Abs. 1
kraftbetriebene Krone und Krone mit mehr als 1000 kg Trogfähigkeit vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen Befähigte Person / Sachverständiger Prüfbuch
§ 25 Abs. 4 Ausnahme vor der ersten Inbetriebnahme, wenn Krone betriebsbereit angeliefert werden und der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt - - -
§ 26 alle Krone, alle Teile nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.8 der BGR 500)
Abschnitt 3.15.1 Lastaufnahmemittel auf Mängel vor der ersten Inbetriebnahme Befähigte Person / Sachkundiger -
Abschnitt 3.15.2.1 Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr Befähigte Person / Sachkundiger ja schriftlich
Abschnitt 3.15.2.2 Rundstahlketten, die als Anschlag-mittel verwendet werden, auf Rissfreiheit in Abständen von längstens drei Jahren Befähigte Person / Sachkundiger ja, schriftlich z.B. Kettenprüfbuch, Kettenkartei
Abschnitt 3.15.2.3 Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung auf Drahtbrüche und Korrosion in Abständen von längstens drei Jahren Befähigte Person / Sachkundiger ja, schriftlich
Abschnitt 3.15.3 Lastaufnahmeeinrichtungen nach Schadensfällen sowie nach Instandsetzungen Befähigte Person / Sachkundiger ja, schriftlich
Abschnitt 3.15.4.1 Lastaufnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 3.15.1 und Abschnitt 3.15.2 auf Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme, in Abständen von längstens einem Jahr. Befähigte Person / Sachkundiger ja, schriftlich
Leitern, Tritte
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
BGV D36 ; § 29 Abs. 1
Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig Betreiber Leiterkontrollbuch
§ 29 Abs. 2 betriebsfremde Leitern und Tritte auf Eignung und Beschaffenheit vor der Benutzung Betreiber -
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen
BGR 180 ; Abschnitt 6
Anlage auf arbeitssicheren Zustand nach den Herstellerangaben mindestens einmal jährlich Befähigte Person / Sachkundiger -
Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Abschnitt 3.7 BGR 121)
Funktionsfähigkeit vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, nach Änderungen (2) / Sachkundiger ja, schriftlich
Rollenprüfstände
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung)
Sicherheitseinrichtungen regelmäßig, mindestens jährlich (2) / Sachkundiger -
Schleif- und Bürstwerkzeuge
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
Kapitel 2.25 BGR 500)
keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfung vor jedem Aufspannen unterwiesene Versicherte -
Schleifwerkzeuge durch Probelauf
  • 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortsfesten Schleifmaschinen,
  • 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen,
  • 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen
nach jedem Aufspannen unterwiesene Versicherte -
BGR 121 ; Abschnitt 3.7
Funktion der Absauganlage vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, nach Änderungen (2) / Sachkundiger ja, schriftlich
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung;
trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit jährlich (2) / Sachkundiger -
Kapitel 2.26 Abschnitt 3.27 BGR 500)
nasse Gebrauchsstellenvorlagen, gereinigt auf Sicherheit gegen Gasrücktritt jährlich (2) / Sachkundiger -
Trockner für Beschichtungsstoffe
(§§ 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung; Kapitel 2.28, Abschnitt 3.12 BGR 500)
alle Teile und Sicherheitseinrichtungen angemessene Zeitabstände, mindestens jährlich (2) / Sachkundiger ja, schriftlich
Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D8 ; § 23
alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcke auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch oder Prüfplakette am Gerät
§ 23a kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlich Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch
Müllpresscontainer "Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186) austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf Funktionsfähigkeit jährlich Befähigte Person / Sachkundiger Prüfbuch oder Prüfkartei
Beleuchtungsanlagen
BGR 131 ; Abschnitt 6.1
Einhaltung der Anforderungen einschließlich der lichttechnischen Werte vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Jahre Befähigte Person / Sachkundiger -
Druckbehälter
(§§ 3, 14 und 15 Betriebssicherheitsverordnung)
Druckbehälter

Gruppe III, IV, VI und VII

vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen Befähigte Person / Sachverständiger Prüfzeichen und Prüfdatum, Prüfbuch oder Prüfakte
Ausnahmen möglich - - -
Gruppe II, III und VI Festlegung durch Betreiber aufgrund der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut Befähigte Person / Sachkundiger -
Gruppe IV und VII alle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung, alle 2 Jahre äußere Prüfung Befähigte Person / Sachverständiger Prüfbuch oder Prüfakte

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Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz,

Abfallgesetz, ( Kreislaufwirtschafts-  und AbfallG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz,

Chemikaliengesetz,

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verzeichnis Maschinen zum Gerätesicherheitsgesetz,

Sprengstoffgesetz,

Wasserhaushaltsgesetz,

Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) 1),

ASR 10/1 "Türen und Tore",

ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore",

ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren",

Betriebssicherheitsverordnung,

Explosionsschutzverordnung,

Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen",

TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",

TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",

TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)",

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",

Maschinenverordnung; Harmonisierte Normen für Maschinen,

PSA-Benutzungsverordnung,

Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ( VAwS),

Straßenverkehrs-Ordnung,

Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

Technische Regeln Druckbehälter (TRB) und Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere

TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen",

TRG 404 "Füllanlagen; Anlagen zum Füllen von Treibgastanks, Treibgastankstellen",

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere

TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen",

TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße",

TRbF 200 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen".

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

a) Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),

Krane (BGV D6),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Flurförderzeuge (BGV D27)

Fahrzeuge (BGV D29),

Schienenbahnen (BGV D30),

Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33),

Verwendung von Flüssiggas (BGV D34),

Leitern und Tritte (BGV D36),

b) BG-Regeln

Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),

Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),

Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),

Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (BGR 131),

Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln (BGR 180),

Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181)

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (BGR 186),

Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Benutzung von Hautschutz (BGR 197),

Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232),

Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500), insbesondere Kapitel

2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

2.9 "Betreiben von Stetigförderern"

2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

2.25 "Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen"

2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"

2.28 "Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe"

2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen"

2.31 "Arbeiten an Gasleitungen"

2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"

c) BG-Informationen

Ortsfeste Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb (BGI 518),

Treppen (BGI 561),

Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594),

Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (ZH 1/597),

Sichere Reifenmontage (BGI 884),

Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte (BGI 857).

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN EN ISO 14122-3 Sicherheit an Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer,
DIN EN 14387 Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 418 Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze,
DIN EN 471 Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen,
DIN EN 1493 Fahrzeug-Hebebühnen,
DIN EN 50073-6/ DIN VDE 0400 Teil 100 Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und die Messung von brennbaren Gasen oder Sauerstoff,
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke,
DIN 24446 Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 24533 Geländer aus Stahl,
DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 40011 Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspannungsarme Erde; Maße, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln,
DIN ISO 7475 Auswuchtmaschinen, Schutzeinrichtungen und andere Sicherheitsmaßnahmen, Allgemeines,
DIN EN 50014/ VDE 0170/171 Teil 1 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen,
DIN EN 50122 Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen; ...
Teil 1 Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung,
Teil 2 Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen, verursacht durch Gleichstrombahnen,
EN 50153 Bahnanwendungen - Fahrzeuge; Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren,
DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V;
...
Teil 410 ... Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag,
Teil 430 ... Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom,
Teil 482 ... Feuergefährdete Betriebsstätten,
Teil 737 ... Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien,
DIN EN 50191 Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen,
DIN EN 50110 Betrieb von Starkstromanlagen; ...
Teil 1 ... Allgemeine Festlegungen,
Teil 3 ... Zusatzfestlegungen für Bahnen,
Teil 9 ... Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0115 Teil 1 Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen,
DIN EN 60079-0 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0282 Teil 4 Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750V; Teil 4: Flexible Leitungen,
DIN VDE 0282 Teil 4 Gummischlauchleitung 07RN,
DIN VDE 0298 Teil 3 Allgemeines für Leitungen,
EN 60529/ DIN VDE 0470 Teil 1 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code),
DIN VDE 0510 VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen,
EN 50060/ DIN EN 60974-6 Schweißstromquellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb,
EN 60974-1/ DIN VDE 0544 Teil 1 Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstromquellen,
DIN VDE 0620 Teil 1 Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A,
DIN VDE 0710 Teil 1 Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Allgemeine Vorschriften,
DIN EN 60598-2-8 Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht; Handleuchter


4. Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen (VDV 820)

(Bezugsquelle: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
Kamekestraße 37 - 39, 50672 Köln),

________________

1) Nach § 8 Abs. 2 der neuen Arbeitsstättenverordnung gelten die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.

ENDE

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