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3.25 Unterwasserschweißen und -schneiden
3.25.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Das Vertrautsein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und -schneiden schließt eine praktische Unterweisung und Übung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein und ist für Lichtbogenschweißen in nasser Umgebung z.B. durch eine gültige und erfolgreiche Prüfung nach dem Merkblatt DVS 1186 "DVS-Lehrgang; Unterwasserschweifen" nachgewiesen.Die Anforderung nach Schutz gegen elektrische Durchströmung wird z.B. erreicht, wenn
- beim Tauchen
- mit Helmtauchgerät
- alle Metallflächen und -teile im Inneren des Taucherhelmes, z.B. durch ei-ne aufvulkanisierte Gummischicht oder eine andere geeignete Beschichtung, isoliert sind
und- wasserdichte Handschuhe getragen werden
und- mit Leichttauchgerät
- wasserdichte Handschuhe, eine Kopfhaube und möglichst ein Trockentauchanzug getragen werden,
- hinsichtlich der passiven und aktiven Sicherheit die Anforderungen des Abschnittes 2.6 "Unterwasser-Schweißen und -Schneiden" der "Anwendungsbestimmungen für den sicheren Gebrauch von Elektrizität unter Wasser" herausgegeben von der Association of Offshore Diving Contractors (Vereinigung der Vertragspartner für Meerestauchen)
eingehalten werden.
3.25.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Lichtbogenarbeiten unter Wasser die Spannung nur auf Weisung des Versicherten eingeschaltet wird, der diese Arbeiten unter Wasser ausführt.
3.25.3 Der Unternehmer hat zusätzlich zu Abschnitt 3.25.2 dafür zu sorgen, dass
die Spannung abgeschaltet wird.
3.26 Arbeiten in Druckluft
3.26.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten in Druckluft erst durchgeführt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitte 3.16, 3.19 bis 3.23 folgende Bedingungen erfüllt sind:
3.26.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten nach Abschnitt 3.26.1 möglichst mittels Lichtbogenverfahren oder unter Verwendung von Wasserstoff als Brenngas ausgeführt werden.
3.27 Prüfungen
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
3.27.1 Regelmäßige Prüfungen
3.27.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten auf
durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(Stand: 11.11.2024)
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